B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2004; 20(2): 78
DOI: 10.1055/s-2004-820264
Recht

© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Fortbildung in der Medizin wird Pflichtsache

E. Boxberg
Further Information

Publication History

Publication Date:
22 July 2004 (online)

Im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr.55 vom 19. 11. 2003 wurde das GKV-Modernisierungsgesetz - GMG veröffentlicht. In den §§ 124 und 125 wird die Fortbildung für die zugelassenen Leistungsanbieter im Rahmen des Krankenkassenrechts zur Pflichtaufgabe gemacht. Die ernsthafte Wahrnehmung dieser Pflicht ist sogar an die Möglichkeit geknüpft, die Zulassung zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zu entziehen, wenn die Fortbildung nicht unternommen wird. So weit so gut. Alle Personen im öffentlichen Gesundheitswesen, vor allen Dingen die Patienten, sind daran interessiert, dass die Leistungsanbieter nicht auf dem Wissensstand ihres Examens stehen bleiben, sondern mit der stets schneller wachsenden Entwicklung im Gesundheitswesen Schritt halten. Nur so ganz ausgewogen ist die offensichtlich mit heißer Nadel gestrickte Vorschrift nicht.

Die Fortbildungsverpflichtung im Gesundheitsmodernisierungsgesetz wendet sich nur an die Zugelassenen (da ja als Sanktion der Nichtbefolgung auch der Zulassungsentzug droht). Die angestellten Mitarbeiter eines Zugelassenen werden unmittelbar von der Fortbildungspflicht nicht erfasst. Es dürfte auch schwierig sein, durch entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen die Angestellten in dieses System zu integrieren. Die Fortbildungsverpflichtung sollte tunlichst in den Berufsgesetzen stehen. In das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen sind nicht nur zugelassene Leistungsanbieter eingebunden, sondern auch Personen, die ihre Leistung als Vertragsleistung erbringen (Sporttherapeuten in Rehabilitationseinrichtungen z. B.). Die Berufsorganisationen dieser Personen werden zwar freiwillig die Fortbildungsverpflichtung mittragen und als Fortbildungsangebot ihren Mitgliedern unterbreiten. In diesem Falle fehlt jedoch die Sanktionsmöglichkeit und man kann leider nicht zwingend davon ausgehen, dass eine sanktionsfreie Forderung auch erfüllt wird.

Wie manche Nachbesserung, so ist auch hier offensichtlich eine Nachbesserung notwendig.

Korrespondenzadresse

Dr. E Boxberg

Justiziar des DVGS e. V.

Vogelsanger Weg 48

50354 Hürth-Efferen

    >