Abkürzungen
Abkürzungen
DRG: Diagnoses Related Groups
GKV: Gesetzliche Krankenversicherung
Ziele
Ziele
Die durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom Dezember 1999 mit dem neu eingefügten
§ 17b KHG eingeleitete Einführung eines DRG-Systems verfolgt das Ziel, die über ein
Klassifikationssystem definierten stationären Leistungen der Krankenhäuser über landesweit
einheitliche Preise zu vergüten. Damit hat der Gesetzgeber mit seiner Ausgestaltung
der DRG-Einführung als Vergütungssystem einen Anspruch gesetzt, der über den Rahmen,
in dem in anderen Ländern vergleichbare Systeme angewandt werden, wo sie in der Regel
nur als ein durch ergänzende Elemente flankiertes Instrument zur Budgetfestlegung
dienen, weit hinausgeht. Mit diesem Schritt wird eine Umwälzung in der Vergütung von
Krankenhausleistungen in Deutschland vollzogen, bei der die Gewinn- oder Verlustsituation
bei den einzelnen behandelten Fällen, die nicht mehr wie bisher unter der Perspektive
einer bloßen Abschlagszahlung auf ein Budget gesehen werden können, zukünftig über
die Finanzierung der Krankenhäuser entscheidet.
Der Zeitplan für den Vollzug dieses Wandels ist ehrgeizig gewählt. Nach einer Anwendung
des DRG-Systems auf freiwilliger Basis im Jahre 2003, dem so genannten „Optionsjahr”,
ist 2004 das erste Jahr seiner obligatorischen Einführung. In diesem Jahr entfaltet
es jedoch noch nicht seine Wirkung als Vergütungssystem, da die Finanzierung des Krankenhauses
weiterhin im Rahmen eines vereinbarten Budgets erfolgt und die DRGs wie unter den
alten Bedingungen nur Abschlagszahlungen darauf darstellen. Die Verrechnung des individuellen
Krankenhausbudgets mit den im Klassifikationssystem einheitlich bewerteten Leistungen
erfolgt über den aus diesem durch Division mit der vereinbarten Leistungsstruktur
abgeleiteten Basisfallwert als Multiplikationsfaktor. Dieser für das einzelne Krankenhaus
geltende Basisfallwert soll ab dem Jahr 2005 schrittweise an einen zu verhandelnden
und zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwert auf Bundeslandebene angeglichen
werden. Der Gesetzgeber sieht bisher dazu drei Anpassungsstufen von jeweils einem
Drittel der Differenz zwischen krankenhausindividuellem und Landesbasisfallwert in
den Jahren 2005 bis 2007 vor, so dass 2007 bereits das Niveau gleicher Preise für
durch das Klassifikationssystem definierte Leistungen erreicht wäre.
Da auch unter den optimistischsten Annahmen niemand davon ausgehen kann, dass alle
kostenrelevanten Leistungsunterschiede durch ein in seiner Ausdifferenzierung noch
handhabbares Klassifikationssystem abgebildet werden können, sind ergänzende Vergütungselemente
unverzichtbar. Die rechtliche Ausgestaltung der Einführung des DRG-Systems sieht dazu
einzelne Zu- und Abschläge für finanzierungsrelevante Struktur- und Leistungselemente
der stationären Versorgung, Zusatzentgelte für aufwändige Leistungskomplexe oder teure
Sachgüter, die nicht unmittelbar mit der Definition einzelner DRGs verknüpft sind,
sowie die Möglichkeit vor, durch die Systementwicklung noch nicht sachgerecht abbildbare
Fallgruppen oder durch ihr Patientenspektrum von der durchschnittlichen Versorgungsrealität
stark abweichende Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern als besondere Einrichtungen
aus einer bundesweiten Pauschalierung herauszunehmen und für Verhandlungen auf Ortsebene
zu öffnen. Ob es in Zukunft gelingt, diese Vergütungsformen so weit zu entwickeln,
um darüber die Schwächen des Klassifikationssystems kompensieren zu können, bleibt
abzuwarten.
Hoffnungen
Hoffnungen
Mit der Einführung des DRG-Systems werden im Allgemeinen die Erwartungen einer Erhöhung
der Leistungstransparenz, einer Steigerung der Effizienz des Ressourceneinsatzes und
daraus folgend eine leistungsgerechtere Verteilung des für die stationäre Versorgung
aufzubringenden Finanzvolumens verbunden. Die weitere Hoffnung auf eine Verbesserung
der Behandlungsqualität ist wohl weniger von der Vergütungsform abhängig als von parallel
laufenden Bestrebungen zur Qualitätssicherung wie Zertifizierungsverfahren oder die
Erstellung und Veröffentlichung von Qualitätsberichten.
Eine Abkehr von einer nicht leistungsgerechten und damit die Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven
behindernden Krankenhausfinanzierung war zwar schon das Ziel des Gesundheitsstrukturgesetzes
von 1992, seine Absichten wurden aber in den Folgejahren durch eine durch Kostendämpfungspolitik
verordnete Fortschreibung von gedeckelten Budgets konterkariert. Diese Deckelung bestrafte
Krankenhäuser, die vor Beginn dieser Phase schon Anstrengungen zur Erhöhung ihrer
Wirtschaftlichkeit unternommen und kaum Chancen hatten, ihre besondere Leistungsstärke
und Effizienz in den Budgetverhandlungen zu ihren Gunsten einzubringen. Die zum ersten
Mal eingeführten pauschalen Vergütungselemente, Fallpauschalen und Sonderentgelte,
wurden mit dem Restbudget verrechnet, das mit seinen tagesgleichen Basis- und Abteilungspflegesätzen
nur wenig Anhaltspunkte für das Spektrum der versorgten Patienten und die Höhe des
Behandlungsaufwandes gab.
Mit der Einführung des DRG-Systems ist der Anspruch verbunden, Krankenhausfälle nicht
nur nach ihrer medizinischen Indikation zu klassifizieren, sondern auch die Schwere
der Erkrankung und den sich daraus in der Regel ergebenden Behandlungsaufwand abzubilden.
Damit wird das Leistungsspektrum der Kankenhäuser nach außen hin transparent. Die
tagespauschalierten Vergütungssystemen unterstellten falschen Anreize zur medizinisch
nicht notwendigen Verlängerung der Verweildauer, da die Tage am Ende des Krankenhausaufenthaltes
bei gleicher Vergütung weniger therapieaufwändig sind und deshalb im Rahmen einer
Mischkalkulation die nicht gedeckten Kosten der therapieintensiven Tage am Behandlungsbeginn
kompensieren können, sollen durch die pauschale Vergütung des gesamten Behandlungsfalls
wegfallen. Unter dem alten Vergütungssystem konnten Krankenhäuser, weil sie ein leichteres
Fallspektrum behandelten, als vermeintlich wirtschaftlicher erscheinen, da sie mit
niedrigeren Pflegesätzen auskamen. Unter dem DRG-System sollen nicht die Krankenhäuser
belohnt werden, die weniger aufwändige Fälle behandeln oder die wegen noch nicht ausgeschöpfter
Wirtschaftlichkeitsreserven mit Budgetdeckelungen leichter zurechtkommen, sondern
die die bei vergleichbarem Behandlungsaufwand und gesicherter Behandlungsqualität
den effizientesten Mitteleinsatz erbringen. Die Krankenhäuser werden dadurch gleichzeitig
gezwungen, ihre interne Kosten- und Leistungsrechnung auf eine fallbezogene, verursachungsgerechte
Kalkulationsgrundlage zu stellen. Dieses Ziel einer am tatsächlichen Behandlungsaufwand
orientierten Vergütung und einer Belohnung von Effizienz wurde in der politischen
Debatte unter dem Schlagwort zusammengefasst: „Das Geld folgt der Leistung”.
Fallstricke
Fallstricke
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat sich von Anfang an zu einer konstruktiven
Mitarbeit an der Einführung des DRG-Systems bereit erklärt, da sie die negativen Auswirkungen
der permanenten Budgetdeckelung deutlich sah. Das im Rahmen der Selbstverwaltung ausgewählte
australische AR-DRG-System schien ihr eine gute Basis für ein die stationären Fälle
nach ihrem Behandlungsaufwand abbildendes Klassifikationssystem zu sein. Gleichzeitig
hat sie jedoch immer mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass allen Beteiligten die
Auswirkungen auf die stationäre Versorgung und die damit verbundene notwendige Anpassungszeit
bewusst sein müssen. Unabdingbar folgt daraus, dass das australische System auf die
Versorgungsrealität in Deutschland angepasst werden und mit Kostengewichten, die anhand
von Kalkulationen in deutschen Krankenhäusern gewonnen werden, hinterlegt werden muss.
Außerdem muss den Krankenhäusern genug Zeit verbleiben, um sich auf die Anforderungen
der neuen Kodierrichtlinien und der fallbezogenen Kostenträgerrechnung einzustellen
und ihre Kosten- und Leistungsstruktur, wenn der eigene Basisfallwert den landeseinheitlichen
Zielwert übersteigt, entsprechend anzupassen.
Für die Entwicklung der Anwendungsreife des Klassifikationssystems und für die Einstellung
der Krankenhäuser auf die von ihnen erwarteten Veränderungen sind die vom Gesetzgeber
dazu gegenwärtig vorgesehenen Zeitvorgaben sicherlich nicht ausreichend. Die Deutsche
Krankenhausgesellschaft spricht sich deshalb dafür aus, die Konvergenzphase, in der
die krankenhausindividuellen Basisfallwerte an ein landeseinheitliches Niveau angepasst
werden, auf vier reale Anpassungsjahre zu verlängern und den Einstiegswinkel für den
Angleichungsschritt im ersten Jahr von gegenwärtig einem Drittel auf 10 Prozent abzuflachen.
In den folgenden Jahren sieht dieser Vorschlag weitere Anpassungsschritte von zweimal
20 und danach 25 Prozent vor, so dass im fünften Jahr in 2009 mit einer letzten Angleichung
um 25 Prozent ein System landeseinheitlicher Preise für gleiche Leistungen erreicht
wäre.
Ein weiteres Problem stellt aus Sicht der Deutschen Krankenhausgesellschaft die Ermittlung
und Verhandlung des landeseinheitlichen Basisfallwertes durch die Vertragsparteien
auf Landesebene dar. Aufgrund der unsicheren Datenlage ist die Ermittlung im ersten
Jahr mit dem hohen Risiko eines Schätzfehlers verbunden, mit dem eine falsche Weichenstellung
für die zukünftige Entwicklung der Finanzierung der stationären Versorgung erfolgen
würde. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fordert deshalb das Gesetz um die Möglichkeit
einer bisher nicht vorgesehenen nachträglichen Berichtigung eines als nicht sachgerecht
erkannten Basisfallwertes zu ergänzen.
Der DRG-Katalog für das Jahr 2004 ist die erste Version, die auf die deutschen Versorgungsverhältnisse
in erheblichem Umfang angepasst wurde. Trotzdem sind einer realistischen Abbildung
der tatsächlichen Aufwände in den einzelnen Fallgruppen auf dem jetzt erreichten Stand
des Klassifikationssystems noch eine Reihe von Grenzen gesetzt. Die Qualität der Datenbasis,
aus der durch das Institut der Selbstverwaltung für die Entwicklung des DRG-Systems
(InEK gGmbH) die Relativgewichte für die einzelnen Fallgruppen gewonnen werden, entwickelt
sich nur schrittweise, da in den Daten liefernden Krankenhäusern die fallbezogene
Kostenzuordnung teurer Sachgüter noch nicht vollständig realisiert wurde und es für
die Dokumentation spezieller Leistungen, wie den Einsatz teurer Medikamente, entsprechender
Erweiterungen des Prozedurenschlüssels bedarf. Solche Verbesserungen der Datengrundlage
können sich nur in einer zukünftigen Version des DRG-Systems auswirken. Es ist für
seine zukünftige Güte entscheidend, dass genügend Krankenhäuser sich bereit erklären,
seine Entwicklung durch die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Kalkulationsdaten
zu unterstützen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft plädiert deshalb dafür, die
an der Kalkulation der Relativgewichte teilnehmenden Krankenhäuser für ihren Aufwand
bei der Ermittlung und Bereitstellung der Daten finanziell zu entschädigen.
Da die den DRGs zugeordneten Relativgewichte nur den mittleren Behandlungsaufwand
in den einzelnen Fallgruppen abbilden, kann dies zu Problemen bei Krankenhäusern führen,
die sich auf besonders aufwändige Fälle oder ein besonders betreuungsintensives Patientenspektrum
innerhalb einer DRG spezialisiert haben. Diese laufen dann Gefahr, dass die von ihnen
angebotenen Leistungen bei einer einheitlichen DRG-Vergütung unterfinanziert werden.
Solche Problembereiche gibt es z. B. bei der Intensiv- und Tumortherapie, der Schlaganfallbehandlung
und bei spezialisierten Kliniken für Kinder und Jugendliche. Auch die Vergütung von
Patienten mit extrem langer Verweildauer ist bisher noch nicht befriedigend gelöst.
Es ist notwendig, die möglicherweise ungenügende Abbildung von Spezialisierungen durch
zusätzliche Datenerhebungen und Tiefenanalysen transparent zu machen, um entsprechende
Lösungen im Vergütungssystem entwickeln zu können. Unverantwortlich wäre es, wenn
die Krankenhäuser gezwungen würden, finanzielle Aspekte über medizinische Notwendigkeiten
zu stellen, so dass solche hochspezialisierten Leistungen in Zukunft nicht mehr im
ausreichenden Maße angeboten würden. Dann würde im Gegensatz zu der mit der DRG-Vergütung
verbundenen Hoffnung nicht das Geld der Leistung folgen, sondern umgekehrt die Leistung
dem Geld.
Anhang: Die Dermatologie im DRG-System
Anhang: Die Dermatologie im DRG-System
Die stationäre dermatologische Versorgung von Patienten in den USA und Australien
unterscheidet sich wesentlich von der in Deutschland. In den USA und Australien beinhaltet
die Dermatologie im Wesentlichen die konservative und weniger die operative Dermatologie.
Stationär zu versorgende Patienten werden dort beispielsweise auf internistischen,
chirurgischen oder auch Intensivstationen behandelt. Das bedeutet, dass dort die Patienten
in der Regel ambulant versorgt werden können und es praktisch keine stationäre dermatologische
Versorgung gibt, wie wir es in Deutschland kennen. Hier beinhaltet die Dermatologie
sowohl die konservative als auch die operative Dermatologie.
Da der Ursprung des DRG-Systems in den USA bzw. Australien liegt und sich deren dermatologisches
Spektrum deutlich von dem in Deutschland unterscheidet, wurden Anpassungen in der
ersten Version unseres G-DRG-Systems an die Versorgungswirklichkeit in Deutschland
dringend notwendig.
In einem umfassenden DRG-Evaluationsprojekt der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft
(DDG) mit der DRG-Research-Group des Universitätsklinikums Münster wurden die bestehenden
Mängel in dem System eindrucksvoll nachgewiesen. Die Überprüfung der medizinischen
und ökonomischen Homogenität der dermatologischen DRGs konnte mit deutschen Daten
Schwachstellen und Grenzen des G-DRG-Systems nachweisen. Dieses lobenswert hervorzuhebende
Engagement hat im Rahmen des „Vorschlagsverfahrens zur Einbindung des medizinischen,
wissenschaftlichen und weiteren Sachverstandes bei der Weiterentwicklung des G-DRG-Systems
für das Jahr 2004” beim Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu einer
deutlichen Verbesserung des Systems beigetragen.
Ca. 70 % aller dermatologischen Patienten werden in die „MDC 09 Krankheiten und Störungen
an Haut, Unterhaut und Mamma” eingruppiert. Innerhalb dieser MDC wurde die Anzahl
der Basis-DRGs von 19 auf 23 (+ 21 %) erhöht und die Anzahl der DRGs von 32 auf 38
erhöht (+ 19 %).
Als Beispiel für die Anpassung des G-DRG-Systems im Bereich der Dermatologie kann
die Basis-DRG „J61 Schwere Erkrankungen der Haut” dienen. Diese wurde nach Prüfung
der medizinischen und ökonomischen Homogenität wie folgt angepasst (Abb. [1]).
Abb. 1 Anpassung der Basis-DRG „J61 Schwere Erkrankungen der Haut”.
Die Anpassungen in der G-DRG Version 2004 sind als ein erster Schritt in die richtige
Richtung zu verstehen. Keinesfalls ist jedoch davon auszugehen, dass innerhalb einer
ersten Anpassungsrunde alle bestehenden Probleme gelöst werden können. Zu diesem Zweck
ist dringend die Qualität der Kalkulationsdaten zu verbessern. Deshalb sind weitere
Probleme, wie beispielsweise die Inhomogenität der „J66Z Mäßig schwere Hauterkrankungen”,
in die zwischen 20 und 25 % aller Fälle einer dermatologischen Fachabteilung eingruppiert
werden, in der Folgezeit zu lösen.