Die neuen gesetzlichen Rechtsformen geben den Anstoß zur Bildung erster regional übergreifender
Zusammenschlüsse von Ärzten. Gerade im Bereich der Zusammenführung operativer und
konservativer Interessen im Zuweiser-Bereich wird es zu den ersten Zusammenschlüssen
und Expansionsgebilden kommen.
Teilweise zunächst auf dem Wege steuerlicher Innengesellschaften, bei denen nur die
wirtschaftlichen Interessen der Ärzte zusammengefasst sind, die an verschiedenen Standorten
agieren. Im Außenverhältnis werden sie zu Teilen - aus Konkurrenzgründen - ihre Assoziationen
nicht aufdecken wollen.
Im Hinblick auf das sich abzeichnende einheitliche Europarecht wird es auch im Medizinbereich
zu einer Konzentrationswelle kommen, wie es sie bei Anwälten und Steuerberatern gegeben
hat. Wenn und insoweit das GMG (Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetz) in zentralen
Teilen von Regierung und Opposition im Bundestag/Bundesrat verabschiedet wird, ergibt
sich eine fundamentale Neuordnung der Rechtsbeziehungen für Arztpraxen.
Mehrere Behandlungsstandorte möglich
Mehrere Behandlungsstandorte möglich
Die wesentlichen Neuerungen sind die Gestattung des Betreibens von Heilkunde im Kassenbereich
der ambulanten Versorgung durch Kapitalgesellschaften, deren angestellte Ärzte Zulassungen
erhalten. Diese Kapitalgesellschaften für interdisziplinäre, integrierte Versorgung
können regional mehrere Behandlungsstandorte umfassen. Damit trennt sich der Gesetzgeber
von der bisher vom Berufsrecht geschützten Grundsatzstruktur, dass so weit wie möglich
in Deutschland (Ausnahme: Betriebsmedizin) ambulante Heilkunde nur in der Rechtsform
der höchstpersönlich betriebenen BGB- Gesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft
durchgeführt werden kann.
Vorweggenommenes EU-Recht
Vorweggenommenes EU-Recht
Die deutsche Ärzteschaft nutzte bisher die im Europarecht fixierte Möglichkeit, dass
die Nationalstaaten im Sozialbereich nicht in der Geschwindigkeit ihre Rechtsbeziehungen
angleichen mussten wie in den anderen Bereichen. Auf Druck des Europäischen Gerichtshofs
in Brüssel und anderen Entscheidungen ist inzwischen aber absehbar, dass spätestens
in 5 Jahren auch im Sozialbereich überall in Europa die gleichen Rechtsbedingungen
für die Erbringung von Dienstleistungen herrschen müssen.
Unter diesem Aspekt ist die Entscheidung des Sozialgesetzgebers, in der ambulanten
Versorgung auch Kapitalgesellschaften mit angestellten Ärzten und Zulassungen agieren
zu lassen, nur konsequent. Indirekt wird - aus nationalstaatlichen Gleichheitsgründen
- das Berufsrecht im Sinne von Chancengleichheit für die Privatmedizin und für Selbstzahler
nachziehen müssen. Im Zweifel wird wie bisher die Modernisierung des Arztbereiches
durch Druck des Bundesverfassungsgerichts erfolgen. Das Verfassungsgericht hat die
Bundesärztekammer schon mehrfach darauf hingewiesen, dass sie die bisherigen, hemmenden
Strukturen - wie beim alten Werberecht - nicht billigt. Im Hinblick auf die in Deutschland
noch überwiegend in Einzelpraxen erbrachten medizinischen Leistungen waren die Vertretungskörperschaften
der niedergelassenen Ärzte (primär KBV) sowie die Ärztekammer nicht geneigt, eine
Verschärfung des Wettbewerbs zuzulassen. Zunächst hört es sich eigenartig an, wenn
davon ausgegangen wird, dass die KBV in Zukunft diesen Entwicklungsprozess fördert.
Der Führungsriege der KBV und der Bundesärztekammer ist inzwischen klar geworden,
dass sie sich nicht mehr langfristig gegen gesamtgesellschaftliche Entwicklungsprozesse
stemmen können. Zu groß wird der ökonomische Druck, unter dem der Staat steht, mittelfristige
Liberalisierungen zu Kosten von Einsparungen zu veranlassen.
Apotheken zeigen den Trend
Apotheken zeigen den Trend
Die liberalisierten Strukturen des GMG für mehr Wettbewerb, auch unter Ärzten und
unter Wegfall der sektoralen Trennung von niedergelassenem Bereich, Krankenhaus und
Rehabilitation, zeigen die Richtung. Ein Indiz für die Entwicklung ist auch die Gestattung
des Betriebes weiterer 3 Apotheken in einer Region durch einen einzelnen Apotheker.
Es ist exakt das fehlende Zwischenglied zwischen höchstpersönlicher Leistung und kapitalistischer
Leistungserbringung durch anonyme, nicht von Leistungsträgern der Gruppe getragenen
Kettenstrukturen.
Will man aber - um unangenehmen Entscheidungen im Einzelfall durch das Europarecht
zuvorzukommen - Vorsorge betreiben, so gilt es jetzt, unternehmerisch engagierte Ärzte
zu ermutigen, sich zu regionalen und überregionalen Verbünden, auch im Kapitalbereich,
durch Verschmelzung zusammenzuschließen. Zwar werden unmittelbare Verträge von Fachärzten
mit Krankenkassen aktuell nicht zugelassen, diese Überlegung bleibt aber mittelfristig
auf der politischen Agenda. Den Vertretern des Bundestages, den Krankenkassen und
der KBV wurde klar, dass das jetzige System eine einzelvertragliche Lösung noch nicht
leisten kann, weder auf der Seite der Krankenkassen noch auf der Seite der niedergelassenen
Ärzte. Im Zweifelsfall hätte der eine oder andere Arzt mit 100 Krankenkassen Verträge
schließen müssen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass er nur in der Lage ist, gute
medizinische Versorgung für existenzielle Krankheitsbilder anzubieten, wenn er in
Zukunft auch die zersplitterte Landschaft der Krankenkassen zusammenfasst. Sollten
in dem Konzentrationsprozess ca. 30 Krankenkassen übrig bleiben, so könnte konfliktfrei
über Trägerorganisationen der Krankenkassen ein System geschaffen werden, in dem nach
den Regeln öffentlicher Ausschreibung auf der Basis von EU-Recht Arztgruppen angeboten
wird, für bestimmte größere Versorgungsgebiete Verträge zu schließen. Unter diesem
Gesichtspunkt hat die KBV erkannt, dass die niedergelassene Einzelpraxis nicht in
der Lage sein wird, kapitalmäßig, verhandlungsmäßig und im Rahmen der erforderlichen
Subspezialisierung diesen Weg zu gehen. Daher wird innerhalb der KBV und bereits offen
auf Tagungen diskutiert, dass die KBV in Zukunft beabsichtigt, Gemeinschaftspraxen
einen Zuschlag von 30% mehr Honorar zu geben, als es Einzelpraxen erhalten. Die Ersparnis
für die einzelnen Ärzte liegt klar auf der Hand: Wer seine Einzelpraxis aufgibt, erhält
30% mehr Honorar und kann damit rechnen, dass eine Gemeinschaftspraxis mit wesentlich
rentableren Ablaufstrukturen weitere 20% Kostenersparnis bringen könnte.
Gleichzeitig ist sich bei dieser Überlegung die KBV sicher, dass sich sehr schnell
regional qualifizierte Fachärzte und ggf. auch Hausärzte zusammenschließen und sich
ggf. auch standortübergreifend untereinander beteiligen. Bei diesem Modell wäre für
die Interessen der Ärzteschaft gewährleistet, dass sich in einer Region 2-4 leistungsfähige
Gruppen zusammenschließen, die so viel Marktmacht haben, dass die Krankenkassen nicht
umhin können, mit diesen Verträge abzuschließen. Damit wäre einem möglichen Preisverfall
durch absolut freien Wettbewerb ein Riegel vorgeschoben. Die Entwicklung in Nordamerika
zeigt, dass es den Ärzten dort auf diese Weise sehr schnell gelungen ist, den Krankenkassen
auf dem Lande und in mittelgroßen Städten eine entsprechende Marktmacht gegenüberzusetzen.
Heilkunde im Kassenbereich der ambulanten Versorgung soll auch durch Kapitalgesellschaften
möglich werden (Bild: Archiv).
Es ist davon auszugehen, dass fachärztliche Operateure diese Trends und diese Möglichkeiten
erkennen. Schon in der Vergangenheit waren die operativen, invasiven und diagnostischen
Fächer diejenigen, die als erste Gemeinschaftspraxen-Gebilde größeren Umfangs geschaffen
haben. Die Möglichkeiten der Spezialisierung, des günstigen Einkaufs, der höheren
Auslastung hochwertiger Technik und die Beschaffung von Kapital und besseren Arbeitszeitkonzepten
gaben den Ausschlag. Gleichzeitig wird dieser Gruppe in Zukunft ein weiteres strategisches
Element als besonders reizvoll erscheinen. Das ist die Möglichkeit, durch die Fusionen
unmittelbar oder auch standort- übergreifend überweisende Praxen fachgleich oder fachübergreifend
an sich zu binden. Operateure haben nicht nur im Kassenbereich, sondern immer stärker
auch im Bereich von Privat- und Selbstzahlerleistungen Interesse daran, ihren zuweisenden
Ärzten einen ökonomischen Ausgleich zu bieten. Gleiches gilt für die Überlegung diagnostischer
Fächer, den Zustrom an hoch qualifizierter Diagnostik strategisch und betriebswirtschaftlich
exakt steuern zu können.
Das Rechtsmodell für diese Strukturen ist die entweder nicht nach außen tretende steuerliche
Innengesellschaft oder aber die in Zukunft stufenweise genehmigte, offene, standortübergreifende
Beteiligung. Im Hinblick auf die zu erwartende innerärztliche Auseinandersetzung über
die Sinnhaftigkeit dieser Strukturen soll der schon immer zulässige und bewährte Weg
einer steuerlichen Innengesellschaft als Grundlage standortübergreifender Kooperationen
dargestellt werden.
Die steuerliche Innengesellschaft - Motor von Fusionen
Die steuerliche Innengesellschaft - Motor von Fusionen
Im radiologischen Bereich wurden bereits in den letzten 15 Jahren in starkem Maße
steuerliche Innengesellschaften gebildet. Die steuerliche Innengesellschaft ist die
vom Steuerrecht anerkannte Möglichkeit, dass sich höchstpersönliche Leistungserbringer
verschiedener Standorte zu einer Gesellschaft zusammenschließen. Diese poolen im Innenverhältnis
- ohne dass es berufsrechtlich an den Standorten hervortritt - ihre Einnahmen. Auf
diese Weise ist es möglich, gemeinsam Investitionen zu tätigen, die Kosten von Praxisbedarf
und Reparaturen nachhaltig zu senken, Einkaufs- und Verhandlungsmacht zu poolen, ärztliches
und nicht ärztliches Personal für mehrere Standorte einzukaufen und zu organisieren.
Modell der Zukunft: Einzelpraxis aufgeben, in Gemeinschaftspraxen arbeiten und mehr
Honorar kassieren? (Bild: Archiv).
Dieses Modell wird zunächst hochinteressant sein, um operativen Fächern - beispielsweise
in den Bereichen Orthopädie, Chirurgie, HNO oder Augenheilkunde - den Anreiz zu geben,
mit ihren nicht operativen Kollegen gemeinsame Vereinbarungen zu schließen. Viele
niedergelassene, übergroße Facharztpraxen werden in Zukunft nachhaltige betriebswirtschaftliche
Probleme bekommen, die es für sie sinnvoll erscheinen lassen, diesen Weg zu gehen.
Große Einzelpraxen - überproportionale Verlierer
Große Einzelpraxen - überproportionale Verlierer
Im GMG ist vorgesehen, dass die bisher regional gehandhabte Praxis der KVen übergroßen
Praxen Bestandschutz zu gewähren, aufgehoben wird. Vorgesehen ist, dass bundeseinheitlich
Obergrenzen - orientiert an einer mittleren Praxis, Abrechnung und Fallzahl betreffend
- vorgegeben werden. Parallel laufen Zeittakte mit, die sicherstellen, dass es nicht
zu Manipulationen von Nachfrage - auch unter Berücksichtigung von Budgetferien - zum
Ende des Quartals kommt. Damit werden übergroße Praxen nachhaltige Einnahmeverluste
erreichen. Insbesondere dann, wenn es neue, vereinheitlichte Bewertungen für ärztliche
Arbeitszeit und erzielbare Umsätze gibt. Die bisher veröffentlichten Zahlen gehen
von 51 Arztstunden pro Woche (inkl. 5 Stunden Verwaltungsarbeit) aus, die maximal
einen Gewinn aus der Kassenpraxis von 111000 EUR gewährleisten. Kommen ca. 50% Kosten
hinzu, ist allen beteiligten Facharztpraxen klar, dass eine Einzelpraxis nicht mehr
als 200 000 EUR Umsatz machen kann. Aus diesem Grunde ist naturgemäß die Privilegierung
von Gemeinschaftspraxen mit 30% und die entsprechende Kostenersparnis ein schlagender
Aspekt, betriebswirtschaftlich und strategisch aufeinander zuzugehen. Gleichzeitig
wird unter diesem Gesichtspunkt die Bereitschaft niedergelassener Kollegen, solche
Fach- und Hausarztpraxen zu übernehmen immer weniger. Die Kollegen werden innerhalb
der nächsten 5 Jahre mit dem Aspekt der Rentabilität und mit dem Verlust der Veräußerbarkeit
ihrer Praxen unter Marktgesichtspunkten konfrontiert.
Die einfachste Lösung liegt darin, dass sich jetzt Praxisinhaber, die eine solche
Entwicklung als ökonomische, unternehmerische Chance betrachten, mit den Kollegen
zusammensetzen, die im Umfeld großer operativer und diagnostischer Praxen übergroße
Einzel- und Gemeinschaftspraxen betreiben.
Wer seine Einzelpraxis aufgibt, erhält 30% mehr Honorar und kann damit rechnen, dass
eine Gemeinschaftspraxis mit wesentlich rentableren Ablaufstrukturen weitere 20% Kostenersparnis
bringen könnte.
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Man bietet diesen Kollegen an, sich unter das Dach der Gemeinschaftspraxis buchungstechnisch
einzugliedern. In Außenverhältnis und Buchhaltung bleibt die jeweilige Einheit erhalten.
Das regionale Buchhaltungs-Segment wird nur in die Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung
in der Dachgesellschaft eingestellt.
Gleichzeitig werden Gewinnanteile in der Dachgesellschaft den konservativen Außenstellen
zugeordnet, die sich dadurch ausgezeichnet haben, in verlässlichem Maße an die Operateure
der Dachgesellschaft bzw. die Diagnostikbetreiber im Kassen- und Selbstzahlerbereich
überwiesen zu haben. Der Dachgesellschaft ist es möglich, das Personal stufenweise
so zu steuern, dass nur noch in betriebswirtschaftlich ausreichendem Maße die jeweilige
Außenstelle/Einzel- oder Gemeinschaftspraxis betrieben wird.
Durch die in Zukunft in noch größerem Maße gegebene Flexibilität kann man zu jeder
Zeit Teilzeitpersonen in die einzelnen Außenstellen setzen und damit primär in der
Außenstelle die notwendige regionale Präsenzfunktion darstellen. Hochwertige Medizinanteile
können dann an die Dachgesellschaft abgegeben werden. Gleichzeitig kann man regionale
Praxisräume als Zweigstelle nutzen und insoweit standortnah qualifizierteste Experten
temporär verlagern, um Serviceorientiert Märkte abzudecken.
Interessante Praxisabgabe - Konstruktionen
Interessante Praxisabgabe - Konstruktionen
Wenn und insoweit - wie der Gesetzgeber plant - künftig Ärzte angestellt mit Zulassungen
arbeiten können, ergeben sich interessante steuerliche Aspekte für Einzel- und Gemeinschaftspraxen,
die mit Dachgesellschaften verhandeln. Die jeweiligen ärztlichen Dachgesellschaften
können prüfen, ob sie sich zu Teilen in kapitalistische GmbHs und AGs verwandeln.
In dem Moment könnten die Dachgesellschaften den einzelnen Praxisinhabern eine Ablösung
wegen altersbedingter Praxistätigkeit zahlen. Die Kollegen könnten steuerliche Freibeträge
geltend machen und dennoch gleichzeitig in einem nächsten Schritt weiter als angestellte
Ärzte arbeiten. Das hätte den Vorteil, dass die Kollegen sehr flexibel ihre Altersversorgung
sicherstellen könnten und noch ein weiteres Einkommen hätten, das aus angestellter
Tätigkeit stammt und die bisherigen Steuerfreibeträge nicht gefährdet. In diesem Zusammenhang
hat der Gesetzgeber vor, die bisherige Altersgrenze für Angestelltentätigkeit im Jobsharing
etc. von 55 Jahren aufzuheben. Damit hätte man die Möglichkeit, die interessantesten
Modelle - auch steuerlich - im Bereich der Abgaben zu fahren und könnte sehr, sehr
vielen Kollegen einen befriedigenden und stolzen Abschluss ihrer bisherigen Tätigkeit
als Freiberufler geben.
In einem nächsten Schritt ist jetzt absehbar, dass sich Ärzte im Rahmen der medizinischen
Versorgungszentren der Kapitalgesellschaft bedienen können. Das führt automatisch
- wie bei Anwälten und Steuerberatern - dazu, dass sie ihre freiberufliche Funktion
im Rahmen einer Aktiengesellschaft gestalten können. Heilkunde kann in Zukunft auch
in Form einer ambulanten Kapitalgesellschaft erbracht werden, nicht nur als freiberuflicher
Arzt oder als BGB-Gesellschaft. Die AG/GmbH kann zunächst die Heilkunde durch angestellte
Ärzte übernehmen und es ist möglich, diese bereits im Vorfeld zum Einsatz zu bringen.
Dann würde in die Kapitalgesellschaft der gesamte materielle Bereich der Praxiseinrichtung
und die Miete der jeweiligen Standorte eingebracht.
Starten mit einer Betriebsgesellschaft
Starten mit einer Betriebsgesellschaft
Die niedergelassenen Ärzte könnten sich in die Führungsebene dieser Betriebsgesellschaften
einbringen, was in der Altersversorgung interessante, steuermindernde Ausgaben produziert.
Gleichzeitig könnten sie ihre eigenen Praxen von der Betriebsgesellschaft mieten und
zur Kontrolle die Außenstandorte an die Gesellschaft vermieten. Dieses Modell hat
strategisch wiederum den Vorteil, dass man in diese Art der Kapitalgesellschaft nicht
nur Nichtärzte, Krankenkassen, Krankenhäuser etc. als Kapitalpartner einbringt, sondern
auch entsprechend spezialisierte Investitions-Gesellschaften, Pharma- und Medizintechnikfirmen,
die Interesse daran haben, ihr Markt-Know-how und ihre Vertriebspolitik indirekt abzusichern.
Zunächst werden viele Kollegen überlegen, ob sie solche Maßnahmen gleichberechtigt
durchführen sollen. Die Lebenserfahrung zeigt aber, dass es nur eine richtige, strategische
Lösung gibt, nämlich so wenig wie möglich Kapitalpartner in einem solchen Gebilde
arbeiten zu lassen. Die Abstimmung zwischen unterschiedlichen Persönlichkeiten wird
- insbesondere bei einem Expansionskurs - immer schwerer. Für viele Kollegen wäre
auch eine Beteiligung völlig ausreichend, die eine extrem gute Umsatzbeteiligung gewährleistet.
Dann hätten sie keine zukünftige Verantwortung mehr für Investitionen, Unternehmertum
und zukünftige Marktveränderungen.
Das GMG sieht vor, die regional gehandhabte Praxis der KVen aufzugeben: Übergroße
Praxen sollen keinen Bestandsschutz mehr erhalten.
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Sie könnten sich ausschließlich auf ihr höchstpersönliches Marketing und die Verbesserung
der Qualität ihrer Medizin und ihres Services konzentrieren. Dennoch hätten sie innerhalb
der gesellschaftsrechtlichen Strukturen die Möglichkeit, die von ihnen aufgebauten
Kundenbeziehungen innerhalb der Gruppe an entsprechend qualifizierte Nachrücker zu
veräußern. Auf diese Weise entstünde ein völlig neues Miteinander innerhalb der ärztlichen
Gruppen. Sicherzustellen wäre aber dennoch, dass die Übergänge innerhalb der nächsten
5 Jahre so geschaffen sind, dass keinem eine unzumutbare Benachteiligung erwächst.
Parallel wird es zu der Entwicklung kommen, dass unter dem Gesichtspunkt von mehr
Eigenverantwortung die Bürger in Deutschland beginnen, sich stärker für präventive
Konzepte zu interessieren. Je mehr die Bürger ahnen, dass sie in Zukunft in größerem
Maße an den Folgekosten von Krankheiten beteiligt sind, desto stärker entwickelt sich
der gesellschaftliche Fokus hin zur Prävention.
Prävention - Schlüsselmarkt der Zukunft
Prävention - Schlüsselmarkt der Zukunft
Die neuen kapitalistischen Kompetenzzentren für Diagnostik und operative Dienstleistungen
mit erweiterten, verstreuten, konservativen Außenstellen sind auch in der Lage, modernste
hochwertige und spezialisierteste Präventiv-Diagnostik anzubieten. Parallel zu ihrem
Marketing haben sie die Möglichkeit, diese neuen Märkte qualifiziert anzugehen. Allein
dadurch, dass es zur Konzentration kommt, werden diese Märkte in wesentlich stärkerem
Maße - was den Bereich der IGeL-Leistungen betrifft - besser qualifiziert. Es wird
zu umfassenden diagnostischen Dienstleistungsangeboten kommen, die, mit hochwertigster
Technik versehen, zusammen mit Universitätszentren diese präventive Diagnostik bspw.
im Herz-Kreislauf-Bereich, im Bereich der Neurologie etc. anbieten. Nur wer durch
die Prävention frühzeitig die interessierten Menschen kennen lernt, wird sie auch
später kurativ behandeln können. Die Marketingbindung entsteht durch die Zeitschiene
"Information - Prävention - kurative Behandlung". Die gesellschaftliche Diskussion
um diese Änderung des Gesundheitswesens tut ihr Übriges. Insoweit können in Zukunft
noch wesentlich stärkere Marktsegmente der niedergelassenen Ärzteschaft erschlossen
werden.
Ärzte werden innerhalb der nächsten 5 Jahre mit dem Aspekt der Rentabilität und mit
dem Verlust der Veräußerbarkeit ihrer Praxen unter Marktgesichtspunkten konfrontiert.
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Die jetzige Politik zeigt eindeutig, dass man zunächst, innerhalb der nächsten drei
Jahre, nicht mit einem stärkeren Konkurrenzverhalten der Krankenhäuser in diesen Segmenten
rechnen kann, weil diese aufgrund von internen Zusammenlegungen, Neuanpassungen durch
Fallpauschalen und integrierte Versorgung in ihren Kräften gebunden sind. Wird nun
dieser Bereich innerhalb der niedergelassenen Ärzteschaft in größeren Einheiten gefahren
und professionalisiert, entsteht hiermit für die niedergelassene Ärzteschaft eine
Aufgabe, bei der sie auch von allen Vorteilen des zweiten Gesundheitsmarktes profitieren
kann. Aus diesem Gesichtspunkt heraus braucht sich kein Kollege Gedanken um seine
Zukunft machen. Das Einzige, was von ihm verlangt wird, ist eine höhere Flexibilität,
die bisherigen Ablaufstrukturen betreffend.
Wahrscheinlich werden niedergelassene Praxen von Frauen eine wesentlich höhere Sensibilität
haben, sich solch neuer Strukturen zu bedienen. Faktisch ist es nur die Fähigkeit,
seine Kommunikation wieder stärker an Veränderungen anzupassen. All das, was jetzt
kommt ist keine Bedrohung, sondern eine Chance, auch für die Einzelpraxis.
H.-J. Schade
Broglie, Schade & Partner GBR
Wiesbaden/München
www.arztrecht.de