Seit der Einführung der gesetzlichen Fortbildungspflicht bzw. der gesetzlich vorgeschriebenen
Dokumentation der Fortbildung für Ärzte (ab 01.07.2004) erreichen uns immer wieder
besorgte Fragen nach der Anerkennung der Fortbildungszertifikate von Seiten der zuständigen
Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen. Vor allem gibt es Klagen über die
sog. doppelte Buchführung: Fortbildungsbelege der radiologischen Kategorie II (also
von nicht-evaluierter Fortbildung) müssen bei unserer Akademie eingereicht werden,
doch verlangen manche Ärztekammern (z. B. die ÄK Baden-Württemberg) eine vollständige
Dokumentation aller Belege, sowohl von Kat. I- als auch Kat. II-Veranstaltungen. Dazu
möchte die Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie folgende Erklärung
abgeben.
§ 10 der (Muster-)Satzung für Fortbildung und Fortbildungszertifikate der Bundesärztekammer,
mit Mehrheit vom Deutschen Ärztetag im Mai 2004 in Bremen verabschiedet, regelt die
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern: "Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter
durch die Ärztekammer für alle von ihm durchgeführten Veranstaltungen oder bestimmte
Veranstaltungen die Zusage erteilt werden, dass die Fortbildungsveranstaltungen ohne
Einzelnachweis anerkannt werden. Die Zusage wird an Bedingungen gebunden. Dabei ist
sicherzustellen, dass der Veranstalter bei Auswahl und Bewertung der Veranstaltungen
nachweislich die Bedingungen (der Muster-Satzung für Fortbildung der Bundesärztekammer
A. d. V.) dieser Satzung zugrunde legt." Die Kriterien (Bedingungen) für die Anerkennung
der Fortbildungsveranstaltungen sind festgelegt.
Zur Entstehung dieses Paragraphen 10 haben die Vertreter der Akademie für Fort- und
Weiterbildung in der Radiologie wesentlich beigetragen.
Da die Aktivitäten der BÄK (Bundesärztekammer) grundsätzlich nur empfehlenden Charakter
für die Landesärztekammern (LÄK) haben, muss die (Muster-)Satzung zur Fortbildung
und zum Fortbildungszertifikat erst in den einzelnen LÄK umgesetzt werden. Das ist
mehrheitlich bereits geschehen; nach unserer Einschätzung werden sich über kurz oder
lang alle LÄK anschließen. Unsere Akademie wird in den kommenden Monaten mit den LÄK
Verträge im Sinne des Paragraphen 10 der (Muster-)Satzung abschließen, die dann eine
doppelte Buchführung für die Teilnehmer unserer Akademie überflüssig macht, sofern
das nicht bei einzelnen LÄK (z. B. Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Bayern etc.) schon
der Fall ist. Einer LÄK reicht es dann, wenn unsere Teilnehmer "lediglich" unser Fortbildungszertifikat
vorlegen, also ohne Einzelnachweis. Die Kammer kann dann unser Zertifikat bestätigen
oder für ein eigenes Zertifikat nutzen, das dann 2009 der zuständigen KV vorgelegt
wird (Weiteres dazu siehe unten).
Nun zum wesentlichen Punkt: Für niedergelassene und ermächtigte Radiologen ist nach
§ 95d SGB V letztendlich nur die Frage der Anerkennung des Fortbildungszertifikates
unserer Akademie relevant (spätestens 2009). Die Überprüfung und Anerkennung der Pflichtfortbildung
bzw. der Fortbildungsdokumentation der in der Klinik tätigen Fachärzte ist noch nicht
geregelt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat inzwischen eine Regelung der Fortbildungsverpflichtung
bzw. der Dokumentationsverpflichtung der Vertragsärzte (nach § 95 d SGB V) aufgestellt.
Danach gilt die Fortbildung ohne Einzelprüfung durch die KV als nachgewiesen, wenn
der Vertragsarzt ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer vorlegt. In § 3 werden
aber "andere Fortbildungsnachweise" abgehandelt. Insbesondere findet sich hier eine
Regelung für den Fall, dass der Vertragsarzt den Nachweis über die notwenige Fortbildung
durch ein Zertifikat führen will, welches nicht von einer LÄK ausgestellt wurde. Dieses
setzt aber -und das ist das Wesentliche! - voraus, dass die Fortbildungsmaßnahmen
insgesamt den Anforderungen entsprechen, welche die BÄK an die Vergabe eines Fortbildungszertifikates
stellt. Die Prüfung obliegt der jeweiligen KV. In unserem Zertifikat findet sich dann
folgender Passus: "Die diesem Fortbildungszertifikat zugrunde liegenden Fortbildungsmaßnahmen
entsprechen in ihrer Summe, d. h. ihrer Struktur, Bewertung und den Bewertungsvoraussetzungen
den Anforderungen, die die BÄK in ihrer Muster-Satzung für Fortbildung und Fortbildungszertifikat
an die Vergabe eines Fortbildungszertifikates stellt. Dies wurde mit Bescheid vom
.... von der Ärztekammer xy bestätigt."
Man kann es daher- auch im juristischen Sinne - als praktisch ausgeschlossen ansehen,
dass eine KV im Einzelfall unser Zertifikat nicht anerkennt, denn unsere Fortbildungsmaßnahmen
entsprechen von Anfang an voll den Ansprüchen der Muster-Satzung der BÄK, ja sie liegen
in ihren Ansprüchen z. T. noch darüber.
Fazit
Sie - liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Akademie - können somit davon ausgehen,
dass Ihre zuständige KV unser Zertifikat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
anerkennt, auch für den Fall, dass dies eine Ärztekammer nicht tun sollte.
Das soll nicht bedeuten, dass Sie in Zukunft Ihre Zertifikate an Ihrer Kammer vorbei
direkt bei Ihrer KV einreichen. § 3 der Fortbildungsregelung der KBV sollte die Ausnahme
sein, denn das Direktorium der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
möchte die Vorrangsstellung der Bundesärztekammer, der Landesärztekammern und des
Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung in der inhaltlichen und regulativen Gestaltung
der Fortbildung ausdrücklich untersützen. Schließlich verdanken wir die Enstehung
der anerkennungswürdigen Mustersatzung für Fortbildung und Fortbildungszertifikate,
die Grundlage für alle weiteren inhaltlichen und rechtlichen Maßnahmen im Sinne des
§ 95 d SGB V sind, unserer exzellenten Zusammenarbeit mit der BÄK und mit dem Deutschen
Senat für ärztliche Fortbildung unter der Präsidentschaft des Radiologen Prof. Dr.
med. H. Eckel, aus Göttingen.
Prof. Dr. med. Jürgen Freyschmidt
Vorsitzender des Direktoriums der
Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie