"Keine Kostenübernahme der offenen Kernspintomographie" von Dr. P. Wigge in Heft 9/2005,
Rubrik: Radiologie und Recht.
In dem o.g. Beitrag wird bei der Würdigung von Sozialgerichtsurteilen zur Kostenerstattung
von Untersuchungen an "offenen" MR-Geräten darauf hingewiesen, dass diese Geräte nicht
die bestehenden Vorgaben der Anlage 1 an die apparative Mindestausstattung der Kernspintomographie-Vereinbarung
erfüllen.
Diese Aussage war vermutlich richtig hinsichtlich der in den zitierten Urteilen vorliegenden
Sachverhalte. In verallgemeinerte Form, darauf sollte hingewiesen werden, ist sie
jedoch nicht gültig. Seit einiger Zeit sind offene MR auf dem Markt, die die apparativen
Mindestanforderungen der KBV erfüllen. Die von Philips gelieferten offenen MR-Systeme
Panorama 0,6 T und Panorama 1 T erfüllen die "apparativen Mindestanforderungen" und
können somit in der kassenärztlichen Versorgung eingesetzt werden. Bei Erfüllung dieser
Vorgaben entfällt auch die Basis der Diskussion, ob "offene" MR-Systeme (mit vertikalem
Magnetfeld) eine mit konventionellen Geräten vergleichbare diagnostische Aussagefähigkeit
haben. In der Realität wird mit offenen Systemen bei gleicher Magnetflussdichte ohnehin
eine eher bessere Bildqualität erreicht als mit konventionellen Systemen (Magnetfeld
parallel zur Körperachse), bei Vorteilen hinsichtlich Akzeptanz der Patienten und
der Möglichkeit spezieller Untersuchungen, z.B. von Gelenkbewegungen.
Dr. J. Heinzerling
I. Nackunstz
Philips Medizin Systeme GmbH, Hamburg