Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/s-2005-922527
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Leserbrief zum Beitrag
Publication History
Publication Date:
21 November 2005 (online)
"Keine Kostenübernahme der offenen Kernspintomographie" von Dr. P. Wigge in Heft 9/2005, Rubrik: Radiologie und Recht.
In dem o.g. Beitrag wird bei der Würdigung von Sozialgerichtsurteilen zur Kostenerstattung von Untersuchungen an "offenen" MR-Geräten darauf hingewiesen, dass diese Geräte nicht die bestehenden Vorgaben der Anlage 1 an die apparative Mindestausstattung der Kernspintomographie-Vereinbarung erfüllen.
Diese Aussage war vermutlich richtig hinsichtlich der in den zitierten Urteilen vorliegenden Sachverhalte. In verallgemeinerte Form, darauf sollte hingewiesen werden, ist sie jedoch nicht gültig. Seit einiger Zeit sind offene MR auf dem Markt, die die apparativen Mindestanforderungen der KBV erfüllen. Die von Philips gelieferten offenen MR-Systeme Panorama 0,6 T und Panorama 1 T erfüllen die "apparativen Mindestanforderungen" und können somit in der kassenärztlichen Versorgung eingesetzt werden. Bei Erfüllung dieser Vorgaben entfällt auch die Basis der Diskussion, ob "offene" MR-Systeme (mit vertikalem Magnetfeld) eine mit konventionellen Geräten vergleichbare diagnostische Aussagefähigkeit haben. In der Realität wird mit offenen Systemen bei gleicher Magnetflussdichte ohnehin eine eher bessere Bildqualität erreicht als mit konventionellen Systemen (Magnetfeld parallel zur Körperachse), bei Vorteilen hinsichtlich Akzeptanz der Patienten und der Möglichkeit spezieller Untersuchungen, z.B. von Gelenkbewegungen.
Dr. J. Heinzerling
I. Nackunstz
Philips Medizin Systeme GmbH, Hamburg