Dtsch Med Wochenschr 2006; 131(31/32): 1754-1755
DOI: 10.1055/s-2006-947829
Arztrecht in der Praxis | Commentary

© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Schweigepflicht eines von einer Gutachterkommission beauftragten ärztlichen Sachverständigen

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2005H.-J Rieger
Further Information

Publication History

Publication Date:
26 July 2006 (online)

Problem

Die Gutachterkommissionen sind Einrichtungen der Ärztekammern zur Begutachtung behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler mit dem Ziel, dem Patienten die außergerichtliche und für ihn kostenlose Durchsetzung begründeter Schadenersatzansprüche zu erleichtern. Die Gutachterkommissionen bestehen in der Regel aus drei oder fünf Mitgliedern unter Vorsitz eines Juristen mit der Befähigung zum Richteramt. Die Beisitzer rekrutieren sich aus Ärzten, von denen mindestens einer demselben Fachgebiet angehören muss wie der Arzt, gegen den sich der Behandlungsfehlervorwurf richtet. Das Verfahren vor der Gutachterkommission ist schriftlich oder mündlich. Nach Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Arztes und Beiziehung von Patientenunterlagen erfolgt die Aufklärung des Sachverhalts, häufig durch Einholung eines Gutachtens eines externen ärztlichen Sachverständigen, meist eines Klinikarztes.

Der externe Gutachter sieht sich nicht ganz selten vor die Frage gestellt, ob und gegebenenfalls inwieweit die ärztliche Schweigepflicht im Verhältnis zur Gutachterkommission auch für ihn gilt. Mit einem solchen Fall hat sich - unter anderem - das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Beschluss vom 07.11.2005 - 7 U 101/05 - befasst.

Dr. iur. H.-J. Rieger

Fachanwalt für Medizinrecht

Zeppelinstraße 2

76185 Karlsruhe