Dtsch Med Wochenschr 2006; 131(38): 2101-2102
DOI: 10.1055/s-2006-951338
Arztrecht in der Praxis | Commentary
Arzthaftungsrecht
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Arzthaftung für Diagnosefehler

Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 29.06.2006 H.-J Rieger
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Publication Date:
18 September 2006 (online)

Problem

Ärztliche Diagnosen sind regelmäßig mit Unwägbarkeiten behaftet. Deshalb können Irrtümer bei der Diagnosestellung nach ständiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres als Behandlungsfehler eingestuft werden. Andererseits kann der Patient nach dem Arztvertrag verlangen, dass der Arzt von allen Erkenntnisquellen Gebrauch macht, die nach medizinischem Erkenntnisstand möglich und verfügbar sind. Ein Verstoß gegen diese Pflicht setzt den dem Arzt bei der Diagnosestellung im Vergleich zur Therapie zugestandenen großzügigeren Sorgfaltsmaßstab außer Kraft und begründet eine vorwerfbare Fehlleistung, für deren Folgen der Arzt wie bei anderen Behandlungsfehlern zivil- und strafrechtlich einzustehen hat. Wo die Grenzen zwischen vorwerfbarem Diagnosefehler und nicht als Behandlungsfehler zu wertendem Diagnoseirrtum verlaufen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsprechung hat bestimmte Kriterien entwickelt, an denen sich das soeben ergangene Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz vom 29.06.2006 - 5 U 1494/05 - orientiert.

Dr. iur. H.-J. Rieger

Fachanwalt für Medizinrecht

Zeppelinstraße 2

76185 Karlsruhe

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