Intensivmedizin up2date 2005; 1(3): 181
DOI: 10.1055/s-2007-966132
Editorial

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Die neue Weiterbildungsordnung

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Publication Date:
17 January 2007 (online)

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Vom 106. Deutschen Ärztetag wurden 2003 in Köln eine neue (Muster-) Weiterbildungsordnung (M)WBO verabschiedet (www.bundesaerztekammer.de/30/Weiterbildung/index.html), im April 2004 vom Vorstand der Bundesärztekammer die ergänzenden (Muster-) Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung (siehe oben). Darauf basierend haben bzw. werden die Landesärztekammern als die gesetzlich zuständigen Körperschaften im Laufe dieses Jahres die für die jeweiligen Bundesländer verbindlichen Weiterbildungsordnungen erlassen.

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Allgemeine Änderungen

Zielsetzungen der (M)WBO-Novellierung waren die Schaffung einer einheitlichen Bildungsordnung mit transparenter Struktur und klar definierten Begriffen, die den tatsächlichen Versorgungsbedarf berücksichtigt und die Breitenversorgung sicherstellt, ohne die wissenschaftliche Entwicklung zu vernachlässigen. Großen Wert wurde darauf gelegt, in der ärztlichen Weiterbildung nur Minimalstandards zu formulieren.

Im Abschnitt A der (M)WBO, dem so genannten „Paragraphenteil”, hat sich unter anderem geändert, dass der Weiterbildungsbefugte dem Weiterzubildenden ein strukturiertes Weiterbildungsprogramm vorlegen muss (§ 5). Ferner schreibt § 8 vor, dass die Ableistung der Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren ist und dass mindestens einmal im Jahr Gespräche über den Weiterbildungsstand und -verlauf zu führen sind. Mit beiden Regelungen werden den Weiterbildungsbefugten stärkere Verpflichtungen gegenüber den Kolleginnen und Kollegen in Weiterbildung auferlegt.

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Zusatzweiterbildung Intensivmedizin

Intensivmedizin ist in Deutschland kein eigenständiges Fachgebiet, sondern wird als integraler Bestandteil einiger relevanter „Mutterfächer” verstanden. Während dies bei der Novellierung der (M)WBO unumstritten war, wurde diskutiert, wie die Intensivmedizin mit der vorgegebenen Qualifikationstrias Gebietsfacharzt-Schwerpunkt-Zusatzweiterbildung am besten abzubilden wäre. Bestrebungen, die Intensivmedizin als Schwerpunkt innerhalb der „Mutterfächer” zu etablieren, konnten sich nicht durchsetzen. Stattdessen wurde ein Zusatzweiterbildungskonzept realisiert, das für die Fachärzte der verschiedenen Gebiete sowohl gemeinsame („common trunk”) als auch gebietsbezogene Weiterbildungsinhalte vorsieht.

Obwohl Zusatzweiterbildungen vom Konzept der (M)WBO her grundsätzlich gebietsunabhängig sind, ist die intensivmedizinische Zusatzweiterbildung faktisch gebietsbezogen. Dafür spricht neben den gebietsbezogenen Inhalten auch die Tatsache, dass von den insgesamt weiterhin 24 erforderlichen Monaten nur 6 Monate in einem anderen Gebiet abgeleistet werden können. Im Vergleich zu den anderen Fachgebieten ist festzustellen, dass bei Anästhesisten weiterhin die 12 Monate intensivmedizinische Tätigkeit innerhalb der Weiterbildung zum Facharzt auf die Zusatzweiterbildung Intensivmedizin angerechnet werden können, bei anderen Gebietsärzten sind es 6 Monate.

Die Zusatzweiterbildung ist eine gebietsübergreifende Qualifikation, die in der Intensivmedizin bestimmten Facharztbezeichnungen zugeordnet ist und die jeweiligen Gebietsgrenzen nicht erweitern darf. Diese wichtige Feststellung folgt unmittelbar aus Abschnitt A, der die Ausübung fachärztlicher Tätigkeit grundsätzlich auf das Gebiet beschränkt (§ 2 Abs. 2). Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden auch durch Zusatzweiterbildungen nicht erweitert (§ 2 Abs. 4). Insofern obliegt es jeder Leitung einer interdisziplinären Intensiveinheit - egal aus welcher Fachrichtung kommend - die entsprechend komplementären Fachdisziplinen bei der Behandlung gebietsbezogener Erkrankungen hinzuzuziehen.

Professor Dr. Dr. h. c. H. Van Aken

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