Anmerkung zu zwei Entscheidungen des Sozialgerichts Marburg[1]
Einleitung
Einleitung
Vor Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) zum 01.01.2007 konnte
der Radiologe außerhalb des eigenen Vertragsarztsitzes (konkrete Praxisanschrift)
an einem weiteren Tätigkeitsort nur dann Sprechstunden anbieten und radiologische
Leistungen erbringen, wenn diese so genannte Zweigpraxis[2] erforderlich war, um eine ausreichende radiologische Versorgung gesetzlich versicherter
Patienten sicherzustellen[3] und diese Zweigpraxis in demselben KV-Bezirk lag. Dabei war von einer ausreichenden
Sicherstellung in überversorgten Planungsbereichen auszugehen, so dass die Zweigpraxis
des Radiologen nicht erforderlich war, um die Versorgung sicherzustellen und daher
nach altem Recht die notwendige Genehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis von der
zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nicht (zumindest nicht rechtmäßiger Weise)
erteilt werden konnte.
Im Zuge des VÄndG wurde jedoch die nunmehr für Zweigpraxen einschlägige Rechtsgrundlage
des § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) dahingehend geändert,
dass vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zulässig sind,
wenn und soweit
-
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
-
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht
beeinträchtigt wird.
Neu ist, dass die Zweigpraxis nicht mehr zwingend in demselben KV-Bezirk wie der Vertragsarztsitz
liegen muss, sondern sie kann auch in einem anderen KV-Bezirk gelegen sein. Im ersten
Fall hat der Radiologe bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen gegen die Kassenärztliche
Vereinigung einen Rechtsanspruch auf Genehmigung und im zweiten Fall einen Rechtsanspruch
auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss des KV-Bezirkes, wo die Zweigpraxis
gegründet wird.
Keine Beeinträchtigung der Versorgung am Vertragsarztsitz des Radiologen
Keine Beeinträchtigung der Versorgung am Vertragsarztsitz des Radiologen
Weniger Probleme bereitet die oben unter 2. genannte Voraussetzung, wonach die ordnungsgemäße
Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt werden
darf. Denn insoweit hat es durch die Partner des Bundesmantelvertrages für Ärzte (BMV-Ä)[4] im BMV-Ä eine Konkretisierung gegeben. Hiernach wird die ordnungsgemäße Versorgung
der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes dann nicht beeinträchtigt, wenn der
Radiologe 20 Stunden am Hauptsitz präsent ist, wobei hiermit die Sprechstundenzeiten
gemeint sind. Bei einem Teilversorgungsauftrag[5] reduziert sich die Präsenzpflicht auf 10 Stunden.[6] Der Vertragsarzt (Radiologe) muss die Präsenszeiten nicht zwingend in eigener Person
einhalten, sondern kann diese auch durch einen angestellten Arzt erfüllen. Für die
Zweigpraxis bzw. die Zweigpraxen bestehen keine konkreten Zeitvorgaben. Entscheidend
ist nur, dass die Zeit in der Zweigpraxis die Zeit am Vertragsarztsitz des Radiologen
nicht überschreitet, d.h. bei einer Vollzulassung dürfte der Radiologe bzw. ein angestellter
Arzt maximal 19 Stunden in der Zweigpraxis Sprechstunden abhalten.
Verbesserung der Versorgung am Ort der radiologischen Zweigpraxis
Verbesserung der Versorgung am Ort der radiologischen Zweigpraxis
Schwierigkeiten treten jedoch bei der Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die
radiologische Versorgung durch den Betrieb der Zweigpraxis an diesem Ort "verbessert"
wird. Dabei ist eine Verbesserung in quantitativer Hinsicht (Anzahl), aber auch in
qualitativer Hinsicht begründbar. Der Radiologe muss dabei gegenüber der Kassenärztlichen
Vereinigung bzw. dem Zulassungsausschuss im Einzelnen begründen, warum eine solche
Verbesserung eintreten wird. Die Neuregelung soll ausweislich der Gesetzesbegründung
zum VÄndG "für den Vertragsarzt die durch den 107. Deutschen Ärztetag 2004 in § 17
Abs. 2 MBO-Ä vorgenommene Lockerung der Bindung des Arztes an seinen Vertragsarztsitz
nachvollziehen".[7] Mithin soll den Vertragsärzten damit die Möglichkeit gegeben werden, unter "vereinfachten
Bedingungen" neben ihrem Hauptsitz eine Zweigpraxis zu eröffnen, um (auch) dort abrechnungsfähige
medizinische Leistungen erbringen zu können. Die eigentliche "Vereinfachung" soll
dabei in dem Umstand liegen, dass es auf Grund der jetzigen Gesetzesformulierung keines
Nachweises einer "Versorgungs-/ Bedarfslücke" mehr bedarf. Es soll daher im Folgenden
unter Heranziehung zweier Entscheidungen des Sozialgerichts Marburg der Frage nachgegangen
werden, ob eine Zweigpraxis anlässlich der Gesetzesänderung auch im gesperrten Planungsbereich
eröffnet werden kann und worin genau die "Vereinfachungen" des Gesetzgebers im Vergleich
zur alten Rechtslage liegen.
I. Entscheidungen des Sozialgerichts Marburg
I. Entscheidungen des Sozialgerichts Marburg
Mit einem derartigen "Anspruch auf Genehmigung einer Zweigpraxis" befasste sich das
Sozialgericht (SG) Marburg nunmehr bereits in zwei Fällen[8], wobei die dort getroffenen rechtlichen Ausführungen letztlich allerdings daran
zweifeln lassen, ob das VÄndG im Verhältnis zur alten Rechtslage tatsächlich eine
maßgebliche Modifikation für den niedergelassenen Radiologen darstellt.
1. In dem Urteil vom 07.03.2007 ging es um die Klage eines hausärztlichen Internisten
gegen die Kassenärztliche Vereinigung, die ihm zunächst eine Genehmigung für eine
Zweigpraxis erteilt hatte, ihm diese jedoch aufgrund eines Widerspruchs gegen diese
Genehmigung, eingelegt durch eine Fachärztin für Allgemeinmedizin, wieder entzogen
hatte. Dabei führte die Kassenärztliche Vereinigung eine Befragung der im Umfeld
der Zweigpraxis tätigen Ärzte durch, nahm eine Bedarfsprüfung vor und hob die Genehmigung
auf. Das Gericht entschied, dass der hausärztliche Internist keinen Anspruch auf die
Genehmigung seiner Zweigpraxis hat und verwies darauf, dass die Zweigpraxis in einem
überversorgten großstädtischen Planungsbereich liegen soll und in diesem Fall weder
nach der alten Rechtslage noch nach Inkrafttreten des VÄndG der ("vereinfachten Bedingungen"
(!)) die Voraussetzungen für die Genehmigung vorlagen. Mit anderen Worten kam das
Sozialgericht unter Verweis auf die Bedarfsplanung (sprich Überversorgung) zu dem
Ergebnis, dass weder nach altem Recht noch nach neuem Recht ein Genehmigungsanspruch
des Vertragsarztes besteht. Daran wird deutlich, dass das VÄndG eine Veränderung der
Rechtslage in überversorgten Planungsbereichen nicht bewirkt hat, weil dort eine Verbesserung
der Versorgung - soweit es um die quantitative Versorgung geht - nicht denkbar ist.
Zwar machte das Sozialgericht deutlich, dass nach der neuen Rechtslage "zwar geringere
Bedarfsgesichtspunkte" gefordert werden, weil ja nunmehr statt einer "Erforderlichkeit"
lediglich eine "Verbesserung" der Versorgung gefordert wird. Der Unterschied zwischen
dem alten und dem neuen Recht bestünde eben darin, dass nach altem Recht die Bedarfslücke
zwingend zu schließen gewesen sein muss ("erforderlich") und nach neuem Recht die
"Verbesserung" wenigstens in dem Sinne zu verstehen sei, dass eine "Bedarfslücke"
(in quantitativer oder qualitativer Hinsicht) besteht, die zwar nicht unbedingt (das
wäre "erforderlich") geschlossen werden muss, aber doch nachhaltig eine durch Angebot
oder Erreichbarkeit veränderte und im Sinne der vertragsärztlichen Versorgung verbesserte
Versorgungssituation herbeiführt. Diese unterschiedliche Rechtslage führt jedoch nach
der Auffassung des Sozialgerichtes nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick
auf das Vorliegen eines Genehmigungsanspruches, sofern ein überversorgter Planungsbereich
vorliegt, weil in einem solchen Gebiet eine (quantitative) Verbesserung der Versorgung
nicht denkbar ist. Ein Genehmigungsanspruch kommt allenfalls dann in Betracht, wenn
zwar rein rechnerisch eine Überversorgung besteht, jedoch in bestimmten lokalen Bereichen
des Planungsgebietes Raum für eine Genehmigung besteht, weil z.B. in diesen Bezirken
keine hinreichende Verkehrsanbindung besteht, die es ermöglicht einige Kilometer in
benachbarte Stadteile zu fahren.
2. In dem Fall, der dem später am 27.08.2007 erlassenen Beschluss des Sozialgerichts
Marburg zugrunde lag, begehrte ein Vertragszahnarzt, welcher mit einem ebenfalls zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
eine Gemeinschaftspraxis bildete, die Genehmigung einer (bereits zweiten) Zweigpraxis.
Sie führten zur Begründung aus, dass es in der Umgebung an einem Facharzt für Mund-,
Kiefer- und Gesichtschirurgie fehle, welcher die gleichen Leistungen wie sie erbringe,
so dass die Versorgung der Versicherten verbessert werde. Zudem verwiesen sie darauf,
dass sie den Schwerpunkt "Kinderzahnheilkunde", der anderweitig nicht angeboten werde,
hätten. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Genehmigung der Zweigpraxis und verwies
dabei auf die schon in dem Urteil vom 07.03.2007 getroffene Argumentation. Darüber
hinaus konkretisierte es in diesem Fall weiter seine Rechtsauffassung, wann eine Verbesserung
der Versorgung vorliegt.
Das Gericht verweist darauf, dass eine Verbesserung der Versorgung nur dann vorliegen
kann, wenn die örtlichen Leistungserbringer das Leistungsangebot des Zweigpraxisbewerbers
nicht oder nicht im erwünschten Umfang erbringen. Heranzuziehen seien die Faktoren
ähnlich der weiteren Bedarfsdeckung durch eine Ermächtigung oder Sonderbedarfszulassung
(z. B. der Anzahl der Ärzte, dem Stand der Krankenhausversorgung, der Bevölkerungsdichte,
von Art und Umfang der Nachfrage und von der räumlichen Zuordnung aufgrund der vorhandenen
Verkehrsverbindungen). Für den Fall, dass eine Unterversorgung vorliegt, trage eine
Zweigpraxis regelmäßig zur Verbesserung der Versorgung bei. Es könne aber nicht darauf
abgestellt werden, dass jede weitere Eröffnung einer Zweigpraxis das Versorgungsangebot
schon unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Arztwahl "verbessert".
Wie das Gericht innerhalb dieses Beschlusses aber auch ausführt, existiert im Gegensatz
zum Bundesmantelvertrag-Ärzte im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) in § 6 Abs.
6 eine Definition für die Verbesserung der Versorgung. Dort heißt es:
"Eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten im Sinne
von Satz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn in dem betreffenden Planungsbereich eine
bedarfsplanungsrechtliche Unterversorgung vorliegt. Eine Verbesserung ist in der Regel
auch dann anzunehmen, wenn unabhängig vom Versorgungsgrad in dem betreffenden Planungsbereich
regional bzw. lokal nicht oder nicht im erforderlichen Umfange angebotene Leistungen
im Rahmen der Zweigpraxis erbracht werden und die Versorgung auch nicht durch andere
Vertragszahnärzte sichergestellt werden kann, die räumlich und zeitlich von den Versicherten
mit zumutbaren Aufwendungen in Anspruch genommen werden können. Dies gilt auch, wenn
in der Zweigpraxis spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angeboten werden,
die im Planungsbereich nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden. (...)"
Unter Heranziehung dieser Grundsätze konnte das Gericht keine (quantitativen) Umstände
erkennen, die nach der Begründung der Zahnärzte die Versorgung am Ort der Zweigpraxis
verbessert hätten. Ferner verwies es darauf, dass allein die Behauptung, der Schwerpunkt
der Leistungen liege in einem Bereich, den die anderen niedergelassenen Vertrags(zahn-)ärzte
nicht abdecken, nicht ausreiche. Dabei war für das Gericht ausschlaggebend, dass die
Weiterbildungsordnung bei den Zahnärzten keine besondere Ausbildung im Bereich der
Kinderzahnheilkunde kennt. Insofern unterstellte das Gericht, dass jeder niedergelassene
Vertragszahnarzt kinderzahnheilkundliche Leistungen in (qualitativ) gleichwertiger
Weise erbringt.
II. Beurteilung der neuen Rechtslage
II. Beurteilung der neuen Rechtslage
Wie bereits ausgeführt kann eine Verbesserung der Versorgung in quantitativer oder
in qualitativer Hinsicht eintreten.
Der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Marburg ist zuzustimmen, soweit dieses im
Hinblick auf eine quantitative Versorgungsverbesserung darauf verweist, dass nicht
darauf abgestellt werden kann, dass jede weitere Eröffnung einer Zweigpraxis das Versorgungsangebot
unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Arztwahl "verbessert". Denn wenn man dies
annimmt, so lässt sich nicht erklären, warum der Gesetzgeber dann überhaupt das Merkmal
der "Verbesserung" in die Ärzte-ZV aufgenommen hat, denn dies wäre bei einem solchen
Verständnis nicht notwendig gewesen, weil die Voraussetzung der "Verbesserung" letztlich
ohne Inhalt geblieben wäre. Insofern steht fest, dass "Verbesserung" mehr meint. Bedarfsplanungsgesichtspunkte
können daher denknotwendig bei der Beurteilung der quantitativen Versorgungsverbesserung
nicht außer Betracht bleiben, weil hier ja gerade nach dem Umfang der bereits existierenden
Versorgung in rechnerischer Hinsicht zu fragen ist, da nur dann beurteilt werden kann,
ob in zahlenmäßiger (quantitativer) Hinsicht noch eine Versorgungsverbesserung möglich
ist. Es spielt daher eine Rolle, wie viele Vertragsärzte je Arztgruppe auf wie viele
Einwohner kommen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Bedarfsplanung als abschließendes
Moment zu betrachten ist. Sie ist also kein ausschließliches Kriterium, sondern ihr
kommt indizielle Wirkung zu. Daher ist auch in den Fällen einer festgestellten radiologischen
Überversorgung (gesperrter Planungsbereich, also wenn der allgemeine bedarfsgerechte
Versorgungsgrad um mehr als 10 % überschritten wird) denkbar, dass durch eine weitere
Zweigpraxis die Versorgung in dem Planungsbereich quantitativ verbessert wird. Dies
ist dann der Fall, wenn die Überversorgung lediglich rein rechnerisch besteht, in
bestimmten lokalen Bereichen des gesperrten Planungsbereiches (insbesondere bei großräumigen
Planungsbereichen denkbar) jedoch die Versorgung quantitativ noch verbessert werden
kann, weil die Leistungen der betreffenden Arztgruppe in bestimmten Regionen nicht
oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden. Dabei erscheint es zutreffend,
auf die Gesichtspunkte ähnlich der Prüfung bei Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen
abzustellen. Denn wenn schon die Voraussetzungen für eine Ermächtigung bzw. Sonderbedarfszulassung
vorliegen, dann müssen erst recht die Genehmigungsvoraussetzungen der Zweigpraxis
gegeben sein, weil für die Zweigpraxis geringere Voraussetzungen - eben nur die "Versorgungsverbesserung"
- gefordert werden (so auch das Sozialgericht Marburg). Es wird daher die kilome-termäßige
Entfernung und die Art der öffentlichen Verkehrsanbindung in benachbarte Stadtteile
zu prüfen sein, also ob es dem Versicherten zuzumuten ist zu weiter entfernten Radiologen
zu fahren. Ferner ist die Bevölkerungsstruktur relevant (Morbidität), d.h. der tatsächliche
Bedarf an den Leistungen, die in der Zweigpraxis angeboten werden sollen (Wartezeiten).
Diese Rechtsauffassung deckt sich mit der Definition im BMV-Z[9]0, die klarstellt, dass auch unabhängig vom Versorgungsgrad eine Verbesserung der
Versorgung bei regionalen Besonderheiten denkbar ist.
In den Fällen, wo der Versorgungsgrad über den Punkt der bedarfsgerechten Versorgung
hinausgeht, aber Überversorgung noch nicht eingetreten ist (also zwischen 100 % und
110 %) gelten die Ausführungen wie gerade. Das heißt, grundsätzlich ist eine Verbesserung
nicht möglich, da faktisch mit dem Erreichen der 100%-Grenze keine weitere Optimierung
erfolgen kann, es sei denn es gibt regional wegen ungleichmäßiger Verteilung der Radiologen
noch quantitativen Versorgungsbedarf.
Eine Unterversorgung wird vermutet, wenn der Stand der radiologischen Versorgung den
ausgewiesenen Bedarf um mehr als 50 % unterschreitet. Das bedeutet, wenn die Unterschreitung
des ausgewiesenen Bedarfs nicht über 50 % liegt und der bedarfsgerechte Versorgungsgrad
noch nicht erreicht ist (also zwischen 50 % und 99,9 %), wird eine Unterversorgung
noch nicht vermutet, eine bedarfsgerechte Versorgung liegt jedoch auch noch nicht
vor. In diesen Fällen wird man von einer Verbesserung der Versorgung immer ausgehen
müssen, weil rein rechnerisch der bedarfsgerechte Versorgungsgrad nicht erreicht ist
und daher eine "Verbesserung" immer gegeben ist. Gleiches gilt dann natürlich (erst
recht) für den Fall, dass Unterversorgung vermutet bzw. eingetreten ist. Diese Auffassung
steht im Einklang mit der Regelung im BMV-Z, wo es heißt, dass eine Verbesserung insbesondere
dann vorliegt, wenn eine Unterversorgung vorliegt.[10]1 Hierauf verweist auch das Sozialgericht Marburg, führt jedoch dann im Widerspruch
zu den eigenen Ausführungen aus, dass "im Fall einer Unterversorgung eine Zweigpraxis
regelmäßig zur Versorgungsverbesserung beiträgt, es sei denn dass gerade am Sitz der
Zweigpraxis eine ausreichende Versorgung besteht". Dies kann nicht überzeugen, weil
in den Fällen, wo der bedarfsgerechte Versorgungsgrad von 100 % nicht erreicht wird,
unabhängig von der regionalen Versorgungsstruktur in bestimmten Teilgebieten eines
Planungsbereiches immer eine Verbesserung der Versorgung eintritt, wenn eine Zweigpraxis
eröffnet wird.
Eine Verbesserung der Versorgung in qualitativer Hinsicht ist unabhängig von bedarfsplanungsrechtlichen
Gesichtspunkten zu beantworten. Auch in gesperrten Planungsbereichen besteht daher
ein Anspruch des Radiologen auf Genehmigung seiner Zweigpraxis, wenn er begründen
kann, dass er einen besonderen qualitativen Bedarf abdeckt, der so in dem Planungsbereich
nicht oder nicht in ausreichendem Umfang erfüllt wird. Dabei wird regelmäßig eine
Orientierung an der Weiterbildungsordnung der Ärzte erfolgen. So weist das Sozialgericht
Marburg darauf hin, dass allein der Vortrag man habe eine bestimmte schwerpunktmäßige
Tätigkeit (in dem Fall war es die Kinderzahnheilkunde) nicht ausreicht. Denn es wird
zumindest grundsätzlich so sein, dass für den Fall, dass bestimmte Leistungen, mit
denen der Vertragsarzt den qualitativen Bedarf begründet, weiterbildungsrechtlich
nicht abgebildet sind, die Genehmigung der Zweigpraxis nicht erteilt werden wird.
Dies hat seinen Grund darin, dass gewissermaßen vermutet wird, dass jeder niedergelassene
Vertragsarzt die Bereiche seiner fachärztlichen Ausbildung in gleicher Weise erfüllt.
Insofern wird es für ein auf speziellen Kenntnissen beruhendes besonderes Behandlungsangebot
von Vorteil sein, dass diese weiterbildungsrechtlich erfasst ist. Bei Radiologen sind
anerkannte Schwerpunktbezeichnungen die Kinderradiologie und die Neuroradiologie.
So hat z.B. das Landessozialgericht NRW mit Urteil vom 28.02.2007 (Az.: L 11 KA 82/06)
entschieden, dass ein besonderer qualitativer Bedarf für die Kinderradiologe besteht,
so dass eine Sonderbedarfzulassung an den betreffenden Kinderradiologen zu erteilen
war. Denn die besonderen Fertigkeiten der Kinderradiologie werden nicht in der Erwachsenenradiologieausbildung
vermittelt, sondern nur im Rahmen der Schwerpunktbezeichnung Kinderradiologie. Wenn
schon die Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung vorliegen, dann erst recht
für die Genehmigung einer Zweigpraxis, weil hier geringere Anforderungen gestellt
werden ("Verbesserung"). Ein qualitativer Versorgungsbedarf lässt sich darüber hinaus
damit begründen, dass in der Zweigpraxis spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
angeboten werden.[10]
Fazit
Fazit
Der ursprüngliche Aufschrei, man könne nun auch in gesperrten Planungsbereichen unbeschränkt
Zweigpraxen[11]3 gründen, weil jede Zweigpraxis schon aufgrund der erweiterten freien Arztwahl eine
Verbesserung der Versorgung in quantitativer Hinsicht herbeiführe, lässt sich wie
dargestellt nicht halten. In gesperrten Planungsbereichen kommt aus quantitativen
Gründen nur in den dargestellten Ausnahmefällen eine Genehmigung der Zweigpraxis in
Betracht (ungleichmäßige Verteilung, besonderer lokaler Bedarf). Dies war jedoch auch
schon nach altem Recht als Ausnahme anerkannt. Im Ergebnis lässt sich jedoch die Neuregelung
nur schwer in klar formulierbaren praktischen Ergebnissen als Neuheit erfassen. In
qualitativer Hinsicht dürfte sich die Neuregelung eher auswirken, weil schon jede
qualitative Verbesserung ausreicht, um einen Genehmigungsanspruch zu haben. Wichtig
ist hier jedoch, dass der Radiologe substantiiert darstellt, warum er aufgrund welcher
speziellen Kenntnisse ein besonderes Behandlungsangebot hat und dass dieses von anderen
niedergelassenen Radiologen so oder nicht in dem Umfang angeboten wird. Einfach nur
der pauschale Verweis in einem bestimmten Bereich schwerpunktmäßig tätig zu sein,
wird nicht ausreichen, insbesondere dann nicht, wenn eine besondere weiterbildungsrechtliche
Anerkennung nicht gegeben ist.
Bevor man sich mit dem Gedanken trägt, eine Zweigpraxis zu gründen, wird sich die
Frage stellen, ob diese finanziell tragbar ist. Wer bereits an seinem Vertragsarztsitz
mit seinen Leistungen sein Abrechnungsbudget voll ausschöpft, wird dabei mit der Eröffnung
einer Zweigpraxis möglicherweise keinen weiteren finanziellen Vorteil erlangen bzw.
allenfalls im Hinblick auf die Gewinnung von Privatpatienten. Denn ein zusätzliches
GKV-Abrechnungsbudget erlangt der Radiologe durch die Zweigpraxis nicht.