Immer häufiger werden wir bei der Betreuung unserer meist älteren und multimorbiden
Patienten mit Begriffen konfrontiert, von denen wir oftmals nicht genau wissen, was
sich dahinter verbirgt. Wir haben deshalb für Sie ein kleines, nicht vollständiges,
ABC der Pflege zusammengestellt, in welchem wir Ihnen einige dieser Begriffe erklären.
Expertenstandards
Expertenstandards
Mit verbindlichen Expertenstandards in der Pflege wird die Qualität der Einrichtungen
und Dienste vergleichbar und verbessert. Die Standards sollen schrittweise entwickelt
und von der Selbstverwaltung bis zum 30. September 2008 beschlossen werden. Damit
wird Expertenwissen für den pflegerischen Einsatz konkret definiert und den professionell
Pflegenden als Expertise im Alltag an die Hand gegeben. Expertenstandards sollen in
Form eines Leitfadens aufbereitet werden.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen begrenzt. Sie kann etwa nach der Entlassung
aus dem Krankenhaus in Anspruch genommen werden, wenn der Patient noch nicht in der
Lage ist, selbstständig den Alltag zu meistern. Die Kurzzeitpflege kann aber auch
zur Überbrückung dienen, wenn Angehörige wegen Krankheit oder Urlaub die Pflege für
einen gewissen Zeitraum nicht gewährleisten können. Die Leistungen für die Kurzzeitpflege
werden im Zuge der Pflegereform schrittweise angehoben.
Pflegestufe 0
Pflegestufe 0
Bisher fielen vor allem Demenzkranke und geistig behinderte Menschen häufig durch
das Raster der Pflegeversicherung, das sich nach körperlicher Einschränkung richtet.
Menschen mit sogenannter „eingeschränkter Alltagskompetenz”, wie etwa Alzheimerpatienten,
geht es jedoch körperlich vergleichsweise gut. Dennoch bedürfen sie der Betreuung
und Zuwendung. Sie erhalten mit der Pflegestufe 0 statt der bisherigen 460 Euro nun
bis zu 2400 Euro jährlich. Kommen körperliche Einschränkungen hinzu, gibt es daneben
die monatlichen Geld- und Sachleistungen bei Vorliegen der Pflegestufen I bis III.
Pflegestützpunkte
Pflegestützpunkte
Wer plötzlich Betreuung und Pflege für einen Angehörigen organisieren muss, stand
bisher vor dem Problem, keine zentrale Anlaufstelle für alle Fragen zu haben. Diese
Anlaufstelle gibt es mit der Reform der Pflegeversicherung in Form von Pflegestützpunkten.
Diese bieten künftig adäquate Ansprechpartner, sogenannte Pflegeberater, und unterstützen
die Betroffenen bei der Organisation der Pflege - angefangen von der Vermittlung von
Pflegediensten, Haushaltshilfen bis hin zu guten Pflegeheimen oder anderen entsprechenden
Betreuungseinrichtungen.
Pflegezeit
Pflegezeit
Schwere Krankheiten treffen Angehörige meist unvorbereitet und erfordern viel Zeit,
um sich auf die neue Situation einzustellen und neue Strukturen zu schaffen. Kurzfristig
können Arbeitnehmer im Zuge der neuen Reform der Pflegeversicherung eine Freistellung
von zehn Tagen beanspruchen, um für die akut aufgetretene Pflegesituation eine bedarfsgerechte
Pflege zu organisieren und eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Ferner haben Arbeitnehmer bei der Pflege von Angehörigen gegenüber dem Arbeitgeber
einen Anspruch auf unbezahlte, aber sozialversicherte Freistellung von bis zu sechs
Monaten, sofern der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat.
Senioren-WG
Senioren-WG
Die Senioren-WG bietet die Möglichkeit, im Alter ein selbstständiges Leben zu führen
und dabei mit anderen Menschen zusammen zu sein. Sind die Bewohner pflegebedürftig,
können sie künftig ihren Anspruch auf grundpflegerische Leistungen und hauswirtschaftliche
Versorgung bündeln und sich daraus ergebende Effizienzgewinne für den „Einkauf” von
zusätzlichen Betreuungsleistungen - beispielsweise Vorlesen - nutzen.
Tagespflege
Tagespflege
Die Tagespflege wird häufig von Angehörigen in Anspruch genommen, die tagsüber berufstätig
sind. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags zurück nach
Hause gebracht. Die Tagespflege findet in Pflegeheimen oder in einer Tagesstätte statt.
Pflegebedürftige erhalten dort ihre Mahlzeiten, befinden sich in Gesellschaft und
werden körperlich und geistig aktiviert. Der Gesamtanspruch aus den Leistungen der
häuslichen Pflege und den Leistungen der teilstationären Pflege wird mit der Pflegereform
auf das 1,5-Fache des bisherigen Betrags erhöht.