Dtsch Med Wochenschr 1986; 111(41): 1576-1577
DOI: 10.1055/s-0029-1236200
Arztrecht

© 1986 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Haftung für Behandlungsfehler in Gemeinschaftspraxen – Urteil des BGH vom 25. 3. 1986

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publikationsdatum:
31. Juli 2009 (online)

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Zusammenfassung

Die bei der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenversicherung, versicherte Frau K. begab sich mit einer Überweisung ihrer Hausärztin in das von den beiden beklagten Radiologen in einer Gemeinschaftspraxis betriebene «Institut für Röntgen- und Nuclearmedizin» in T., um dort eine Phlebographie vornehmen zu lassen. Sie wurde von dem Zweitbeklagten behandelt. Er begann bei Frau K. das Kontrastmittel Telebrix® 300 in eine Vene des linken Beines zu injizieren. Dabei platzte die punktierte Vene, und das Kontrastmittel trat in das umgebende Gewebe aus. In der Folgezeit bildete sich bei Frau K. eine Nekrose im Bereich der Punktionsstelle. Deshalb wurde sie am 23. 7. 1979 in das E.-Krankenhaus in T. eingeliefert. Dort wurde die Nekrose mittels Hauttransplantation behandelt; gleichzeitig wurde eine Krampfaderoperation (Varizen-Stripping) durchgeführt. Die Klägerin verlangte von den Beklagten Ersatz der aufgewendeten Heilbehandlungskosten mit der Begründung, der Zweitbeklagte habe Frau K. fehlerhaft behandelt, mindestens aber sei die Injektion mit dem Kontrastmittel mangels Einwilligung von Frau K. rechtswidrig gewesen, weil sie nicht über die Risiken des Eingriffs vorher aufgeklärt worden sei.