PSYCH up2date 2013; 7(03): 185-196
DOI: 10.1055/s-0032-1333019
Störungsübergreifende Themen und Methoden

Zwangsbehandlung

Authors

  • Tilman Steinert

  • Raoul Borbé

Kernaussagen
  • Aus medizinethischer Sicht ist eine Zwangsbehandlung nur als letztes Mittel bei einwilligungsunfähigen Patienten zulässig.

  • Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs stehen in völliger Übereinstimmung mit der medizinischen Ethik.

  • Solange keine Anpassung der Gesetzgebung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfolgt ist, bleiben schwer psychisch kranke Menschen in manchen Fällen unbehandelt und erleiden Schaden.

  • In Notfällen ist eine Zwangsbehandlung möglich, sofern keine entgegenstehende Patientenverfügung vorliegt.

  • Eine mechanische Sicherung zum Schutz Dritter im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes ist auch entgegen einer Patientenverfügung möglich und stellt auch keine Zwangsbehandlung dar.

  • Jede Zwangsbehandlung benötigt eine Rechtsgrundlage. Der Arzt sollte sich darüber stets im Klaren sein und die Gründe seines Handelns dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit.



Publication History

Article published online:
04 April 2013

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