Rehabilitation (Stuttg) 2019; 58(03): 148
DOI: 10.1055/a-0916-5199
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Wirkung und Wirksamkeit von Leistungen der Eingliederungshilfe

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Publication Date:
18 June 2019 (online)

Die DVfR setzt sich in der Stellungnahme „Zur Bedeutung der Begriffe Wirkung und Wirksamkeit im Recht der Eingliederungshilfe“ vom April 2019 mit den unbestimmten Rechtsbegriffen „Wirkung“ und „Wirksamkeit“ in der Eingliederungshilfe (EGH) auseinander. Die Begriffe stellen im geschriebenen speziellen Recht der Eingliederungshilfe ein Novum dar und wurden durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sowohl bei der Bedarfsermittlung, Teilhabe- und Gesamtplanung als auch im Vertragsrecht des SGB IX als Kriterien eingeführt. Hintergrund der Neuregelungen war das Bestreben, die Steuerungskompetenz der EGH-Träger auszuweiten, um bestehenden Ausgabendynamiken entgegenzuwirken.

Im Kontext der Bedarfsermittlung wird in einem Exkurs die aktuelle Diskussion darüber vorgestellt, wie die Wirkung einer sozialen Dienstleistung identifizierbar wird. Die Stellungnahme zieht aus der Diskussion den Schluss, dass die Messung von Teilhabe als Ergebnis einer EGH-Leistung sehr problematisch ist. Der Gesetzgeber entschied sich angesichts dieser Schwierigkeit für eine Kontrolle der Wirkung von EGH-Leistungen anhand einer Überprüfung der individuellen Erreichung von Teilhabezielen. Dem schließt sich die DVfR an und gibt ergänzende Empfehlungen zur Wirkungsermittlung. Im Vertragsrecht der Sozialhilfe hingegen hat der Gesetzgeber mit § 128 SGB IX das Recht zur Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Qualität eingeführt, welches er in engem Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Leistung sieht. Anders als die individuelle Wirkung der EGH-Leistung kann die Wirksamkeit der Leistung eines Dienstes oder einer Einrichtung nur mittelbar erfasst werden. Aus Sicht der DVfR ist es dazu erforderlich, Strukturen und Prozesse zu identifizieren, die die Erreichung von individuellen Teilhabezielen positiv beeinflussen können. Dafür bedarf es noch umfangreicher wissenschaftlicher Untersuchungen. Die Stellungnahme entwickelt Definitionen für „Wirkung“ und „Wirksamkeit“ im Recht der Eingliederungshilfe und skizziert Konsequenzen für das Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung einerseits und die Ausgestaltung von Landesrahmenverträgen, Leistungsvereinbarungen und Bundesempfehlungen unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätssicherung anderseits. Sie ist unter www.dvfr.de ->Arbeitsschwerpunkte ->Stellungnahmen verfügbar.