Ultraschall Med 2021; 42(02): 218-219
DOI: 10.1055/a-1404-6286
DEGUM-Mitteilungen

Strahlenschutzverordnung und „Babykino“: Medizinisch indizierter Ultraschall bei Schwangeren stellt keine Ordnungswidrigkeit dar – GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin e. V. (DEGUM), der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (DGGG) und dem Berufsverband der Frauenärzte e. V. (BVF)

Der Gesetzgeber untersagt im § 10 der seit dem 1. Januar 2021 verbindlich geltenden Strahlenschutzverordnung[*] Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerenbetreuung ohne medizinische Indikation. Demnach stellen nichtmedizinische Ultraschallangebote wie das umgangssprachlich genannte Babykino eine Ordnungswidrigkeit dar. § 2 der Strahlenschutzverordnung definiert als nichtmedizinischen Zweck Anwendungen, die nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dienen. Daraus folgt, dass der medizinisch indizierte Ultraschall nach den Mutterschaftsrichtlinien – einschließlich aller eventuell zusätzlich notwendigen Ultraschalluntersuchungen – ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen ist.

* Der Begriff Strahlenschutzverordnung wir hier der Einfachheit halber für die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)“ verwendet.




Publication History

Article published online:
12 April 2021

© 2021. Thieme. All rights reserved.

Georg Thieme Verlag KG
Rüdigerstraße 14, 70469 Stuttgart, Germany