Es ist wahrlich nicht einfach, immer den „richtigen“ Zeitpunkt für die ärztliche Aufklärung
zu finden, insbesondere bei ambulanten Eingriffen. Das Gesetz (§ 630e Abs. 2 Nr. 2
BGB) sieht
sinnigerweise vor, dass die Aufklärung „rechtzeitig erfolgen [muss], damit der Patient
seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, (…)“. Einerseits
muss eine
zeitliche Nähe zwischen dem Aufklärungsgespräch und dem Eingriff bestehen, damit der
Patient im Zeitpunkt des Eingriffs dieses Gespräch noch gut in Erinnerung hat. Andererseits
soll dem
Patienten auch eine gewisse Bedenkzeit eingeräumt werden, damit er sich nicht bereits
aufgrund zu enger zeitlicher Abläufe unter Druck gesetzt fühlt. Diese Formel macht
die Wahl des
„richtigen“ Zeitpunktes nicht einfacher. Eine beachtenswerte Entscheidung zu dieser
Thematik hat das Oberlandesgericht Dresden getroffen (OLG Dresden, Beschluss vom 16.03.2020,
Az.: 4 U
2626/19).