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DOI: 10.1055/a-2178-7194
Die Auswirkungen mangelhafter Patientencompliance
Urteil des OLG Hamm vom 02.02.2018 (AZ: 26 U 72/17)Die Verpflichtung des Patienten, an der medizinischen Behandlung mitzuwirken, liegt bereits in der Natur der Sache. Nur mit einem Ineinandergreifen der ärztlichen Expertise und der Eigeninitiative des Patienten kann der Therapieerfolg gefestigt und letztlich gewährleistet werden. Eine überragende Rolle spielt das vertrauensvolle Miteinander zwischen Arzt und Patient. Im Zuge der Einführung des Patientenrechtegesetzes hat der Gesetzgeber daher auch in § 630c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervorgehoben: „Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.“
Das Gesetz beschreibt hier eindrucksvoll die tatsächliche Obliegenheit und die rechtliche Verantwortung des Patienten, seinen eigenen Beitrag zum Behandlungserfolg zu leisten. Verletzt er diese Obliegenheit oder nimmt er seine (Mit-)Verantwortung für den Therapieerfolg nicht wahr, muss er Nachteile in Kauf nehmen. Wie weit dies gehen kann, zeigt eine Entscheidung des OLG Hamm vom 02.02.2018 (OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2018, AZ: 26 U 72/17).
Publication History
Article published online:
05 June 2024
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