Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/a-2448-2456
Unterbringung und Zwangsmaßnahmen
Aktuelle rechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder
In den Regelungen zur Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen gab es in den letzten Jahren grundlegende Veränderungen. Dabei ist das Selbstbestimmungsrecht gerade von Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen durch grundlegende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestärkt worden. Was ist nun bei der Entscheidung zu einer rechtlichen Unterbringung und bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen zu beachten?
-
Im Rahmen von schweren psychischen Erkrankungen kann es grundsätzlich auch zur Situation der akuten Eigen- oder Fremdgefährdung kommen, die eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik erfordert.
-
Eine Unterbringung ohne Zustimmung der betroffenen Personen bzw. gegen deren Willen kann grundsätzlich nur auf der Basis einschlägiger rechtlicher Bestimmungen durch ein zuständiges Gericht angeordnet und überwacht werden.
-
Regelungen, die sich mit der Frage der Unterbringung und Zwangsmaßnahmen von Menschen mit psychischen Erkrankungen befassen, finden sich in verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere im Betreuungsrecht und in den Unterbringungsgesetzen der Länder.
-
Eine wesentliche rechtliche Grundlage bildet das grundgesetzlich garantierte Recht auf Selbstbestimmung, das nur in besonderen Fällen eingeschränkt werden kann.
-
Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren einige grundlegende Urteile zu Fragen der Zwangsmaßnahmen, der Unterbringung der Fixierung gefällt.
-
Wesentliche Möglichkeiten, selbst frühzeitig über zu ergreifende Maßnahmen zu bestimmen, sind Vorsorgevollmachten und Behandlungsvereinbarungen.
-
Diverse gesetzliche Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern sind zwar unterschiedlich, weisen aber große Überschneidungen bezüglich grundlegender Regelungen auf.
Publication History
Article published online:
18 July 2025
© 2025. Thieme. All rights reserved.
Georg Thieme Verlag KG
Oswald-Hesse-Straße 50, 70469 Stuttgart, Germany
-
Literatur
- 1 DGPPN. Basisdaten Psychische Erkrankungen. 2025 https://www.dgppn.de/schwerpunkte/zahlenundfakten.html
- 2 Gerlinger G, Deister A, Heinz A. et al. Nach der Reform ist vor der Reform: Ergebnisse der Novellierungsprozesse der Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetze der Bundesländer. Nervenarzt 2018; 90: 45-57
- 3 Henking T. Gewalt und Psyche: die Zwangsbehandlung auf dem Prüfstand. Baden-Baden: Nomos; 2014
- 4 Deister A. Zukunft. Psychiatrie. Köln: Psychiatrie-Verlag; 2022
- 5 Deutscher Bundestag. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. 1949
- 6 United Nations. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung. 2008 https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/AS/rechtliches/un-brk/un-brk.html
- 7 Pollmächer T, Meyer-Lindenberg A. Die Umsetzung der UN-BRK bei nicht selbstbestimmungsfähigen Patienten. Nervenarzt 2022; 93: 439-441
- 8 Zinkler M, Marschner R. Das Recht auf Einsicht in psychiatrische und psychotherapeutische Krankenunterlagen. Psychiatr Psychother Up2date 2012; 6: 57-64
- 9 Falkai P, Wittchen H, Döpner M. Diagnostisches und Statistisches Manual psychischer Störungen DSM-5. Göttingen: Hogrefe-Verlag; 2015
- 10 Dilling H, Mombour W, Schmidt MH. et al. Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V (F) klinisch-diagnostische Leitlinien. 10. Auflage, unter Berücksichtigung der Änderungen entsprechend ICD-10-GM 2015. Bern: Hogrefe Verlag; 2015
- 11 Walter H, Husemann R, Hölzel LP. Psychische Störungen in der ICD-11: Ein Gesamtüberblick über die wichtigsten Änderungen. Nervenheilkunde 2024; 43: 167-178
- 12 DGPPN. S3-Leitlinie Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen. 1. Update 2018 (Langversion), Stand: 10.09.2018. Berlin Heidelberg: Springer; 2019
- 13 Steinert T, Borbé R. Zwangsbehandlung. PSYCH Up2date 2013; 7: 185-196
- 14 Bundesverfassungsgericht. Urteil des 2. Senats vom 24. Juli 2018. 2 BvR 309/15 – 2 BvR 502/16. 2018.
- 15 Bundesverfassungsgericht. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2021 (2 BvR 1866/17; 2 BvR 1314/18). 2021.
- 16 Bundesverfassungsgericht. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24). 2024.