Rofo 2025; 197(09): 1113-1117
DOI: 10.1055/a-2644-5921
DRG-Mitteilungen

Wenn die Qualität nicht stimmt …..

Preview

I. Das Gebot der Qualitätssicherung als Bestandteil jeder ärztlichen Berufsausübung

Die Qualität der ärztlichen Leistungserbringung zu sichern, ist ein wesentlicher Bestandteil der ärztlichen Berufsausübung und im ärztlichen Berufsrecht an mehreren Stellen, § 2 Abs. 1 Musterberufsordnung (im Folgenden: MBO), dem Gebot der gewissenhaften Ausübung des ärztlichen Berufs, § 4 MBO, dem Gebot der Fortbildung, und § 5 MBO, dem Gebot der Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen, verankert. Auch die ärztliche Weiterbildung, also der Erwerb fachbezogener Kenntnisse und Erfahrungen zur Erlangung spezieller Kompetenzen dient der Sicherung der Qualität der ärztlichen Berufsausübung, wie dies ist § 1 Satz 2 Musterweiterbildungsordnung (MWBO) zum Ausdruck kommt. Diese für die gesamte ärztliche Berufsausübung, also auch die privatärztliche Versorgung und sonstige ärztliche Tätigkeiten außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, geltenden Normen werden flankiert von speziellen Regelungen des Vertragsarztrechts, so z. B. der speziellen im SGB V geregelten Fortbildungspflicht des Vertragsarztes, § 95 d Abs. 1, 6 SGB V in Verbindung mit der Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten[1] und dem Erlaubnisvorbehalt für bestimmte qualitätsgesicherte Leistungen, in der Radiologie u. a. geregelt in der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie/QBR-RL des GBA[2] und der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie/QBK- RL des GBA[3].



Publication History

Article published online:
19 August 2025

© 2025. Thieme. All rights reserved.

Georg Thieme Verlag KG
Oswald-Hesse-Straße 50, 70469 Stuttgart, Germany