Rofo 2015; 187(03): 209-212
DOI: 10.1055/s-0034-1369630
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Korrekturen und Aufhebung von Honorar-bescheiden seitens der Kassenärztlichen Vereinigung – Wann hilft der Vertrauensschutz?

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Publication Date:
19 February 2015 (online)

Im Laufe der Tätigkeit als ein in der vertragsärztlichen Versorgung tätiger Radiologe oder ermächtigter Radiologe kommt es zwangsläufig zu Korrekturen an den eingereichten Abrechnungen und Aufhebungen von Honorarbescheiden aufgrund von sachlich-rechnerischen Richtigstellungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung. Erste Korrekturen erfolgen bereits mit dem Erlass eines Honorarbescheides. Diese gehen bei weniger genauer Prüfung der Honorarabrechnung in den Korrekturlisten der Kassenärztlichen Vereinigung unter. Es lohnt sich häufig wirtschaftlich, den bereits mit der Honorarabrechnung vorgenommenen Streichungen von Leistungen Aufmerksamkeit zu schenken. Eine kurze Begründung für das Absetzen einzelner Leistungen findet sich in der Honorarabrechnung. Dieser Fall einer sachlich-rechnerischen Berichtigung, die bereits mit dem Honorarbescheid erfolgt, soll nicht Gegenstand dieses Beitrags sein. Im Folgenden soll vielmehr der Vertrauensschutz behandelt werden, der einem vertragsärztlich tätigen Radiologen oder einem ermächtigten Radiologen zu gewähren ist – oder nicht, nachdem ein Honorarbescheid ergangen ist (sog. nachgehende sachlich-rechnerische Berichtigung).