Rofo 2006; 178(4): 455-456
DOI: 10.1055/s-2006-939473
Mitteilungen der DRG
Radiologie und Recht
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Ausschreibungsverpflichtung bei Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis

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Publication Date:
10 April 2006 (online)

 

Seit der Einführung der vertragsärztlichen Bedarfsplanung im Jahr 1993 durch das Gesundheitsstrukturgesetz haben beim Ausscheiden eines Vertragsarztes aus einer Gemeinschaftspraxis die in der Gesellschaft verbleibenden Ärzte ein berechtigtes Interesse daran, dass der Vertragsarztsitz des ausscheidenden Arztes in der bisherigen Gemeinschaftspraxis verbleibt und mit einem den verbleibenden Partnern genehmen Nachfolger nachbesetzt wird. Nur in diesem Fall kann - abgesehen von der Bildung sogenannten Job-Sharing-Gemeinschaftspraxen - wegen der überwiegend bestehenden Zulassungssperren die bisherige Gemeinschaftspraxis mit einem neuen Partner weiterbetrieben werden.

Rechtsanwälte Wigge Kleinke Frehse

RA Dr. Peter Wigge
RA Sebastian Sczuka

Münster

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Email: kanzlei@ra-wigge.de

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