Aktuelle Dermatologie 2018; 44(06): 248
DOI: 10.1055/a-0599-3500
Derma-Fokus
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Schadensersatzklagen in der Dermatologie: Was lässt sich daraus lernen?

Kornmehl H. et al.
Characteristics of Medical Liability Claims Against Dermatologists From 1991 Through 2015.

JAMA Dermatol 2018;
154: 160-166
Further Information

Publication History

Publication Date:
08 June 2018 (online)

 

    Dermatologen sehen sich seltener als andere Fachärzte mit einer Schadensersatzklage konfrontiert, aber grundsätzlich erhält auch in Disziplinen mit eher niedrigem Risiko mehr als ein Drittel der Ärzte bis zum 45. Lebensjahr mindestens eine Klage. Eine erhöhte Aufmerksamkeit der Ärzte gegenüber Behandlungsfehlern könnte möglicherweise dazu beitragen, die Qualität der Patientenbetreuung zu verbessern und die Zahl vermeidbarer Klagen zu reduzieren.


    #

    Da insbesondere in der Dermatologie eher wenige Daten zu Behandlungsfehlern vorliegen, werteten Kornmehl et al. die Daten der Physicians Insurers Association of America (PIAA) in Rockville, Maryland, aus. In einer Datenbank werden die Daten von Verfahren verschiedener Haftpflichtversicherungen aus 28 Facharztgebieten einschließlich der Dermatologie gesammelt. Für ihre Studie standen den Autoren Daten von 1991 bis 2015 zur Verfügung, sie konzentrierten sich auf die abgeschlossenen Fälle in einem Zeitraum von 2006 bis 2015. Darunter fallen neben geklärten Fällen auch diejenigen, die zurückgezogen wurden oder vor Gericht gingen und mit einem Urteil endeten. In einigen dieser Fälle wurden Zahlungen geleistet; auch diese analysierten die Autoren.

    Von insgesamt 90 743 abgeschlossenen Verfahren hatten sich 1,2 % gegen Dermatologen gerichtet, wobei diese Facharztgruppe insgesamt 1,4 % aller Ärzte ausmachen. Von den Klagen waren in 69,5 % der Fälle männliche Dermatologen betroffen (v. a. im Alter zwischen 50 und 59 Jahren), in 24,9 % Frauen (bei den restlichen war dies nicht bekannt). Insgesamt machen männliche Hautärzte einen Anteil von 52,9 % aus. Hautärzte in Vollzeit (95,5 %) und solche, die allein in einer Praxis tätig waren (55,4 %), hatten häufiger mit einer Schadensersatzklage zu tun als Ärzte in Gemeinschaftspraxen (39,6 %) oder in Kliniken (2,9 %). Mehr als zwei Drittel der Verfahren gegen Hautärzte wurden fallen gelassen oder abgewiesen. Insgesamt wurde 7-mal häufiger ein Urteil zugunsten des Angeklagten als zugunsten des Klägers gesprochen.

    In den meisten Fällen bezog sich die Klage auf die Durchführung eines Verfahrens (diagnostisch oder therapeutisch); hier wurde in etwa einem Drittel der Fälle Schadensersatz geleistet. Dies betraf besonders oft chirurgische Eingriffe an der Haut (etwa eine lokale Exzision). An zweiter Stelle standen Klagen aufgrund von Fehldiagnosen; auch hier erfolgte in knapp einem Drittel eine Geldzahlung. Unter den unerwünschten Wirkungen, die zu einer Klage führten, waren Dyschromie und maligne Tumoren besonders häufig. Durchschnittlich erfolgte pro Klage ein Schadensersatz von 238 145 US-Dollar, der Kläger wurde in etwa einem Viertel der abgeschlossenen Fälle finanziell entschädigt.

    Insgesamt nahm die Anzahl an abgeschlossenen Verfahren mit finanzieller Entschädigung in den letzten Jahrzehnten (1991 – 1995 versus 2011 – 2015) bei den Dermatologen und auch den anderen Fachrichtungen ab.

    Fazit

    Am häufigsten führten Fehler bei der Durchführung eines Verfahrens oder Fehldiagnosen zur Klage. Zudem klagten Patienten oft wegen einer Dyschromie: Ärzte sollten ihre Patienten bezüglich solcher Komplikationen, etwa bei einer Lasertherapie, ausführlich informieren. Die Autoren benennen bestimmte Regeln, die Arztfehler vermeiden helfen, u. a. eine kritische Prüfung möglicher Differenzialdiagnosen. Grundsätzlich betonen sie die Relevanz einer stabilen Arzt-Patienten-Beziehung, um Klagen vorzubeugen.

    Dr. med. Susanne Meinrenken, Bremen


    #