Gemäß DSVO gilt der Heilpraktiker als Verantwortlicher für die personenbezogenen Daten
seiner Patienten. Gesundheitsdaten dürfen nicht ohne Einwilligung der Patienten verarbeitet
werden. Für diese gibt es formale Anforderungen wie die Belehrung über das Widerrufsrecht.
Alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Umsetzen der DSGVO in seiner
Praxis muss der Heilpraktiker – gegebenenfalls schriftlich – nachweisen.
Keywords
Bundesdatenschutzgesetz - Datenschutzgrundverordnung - EU - DSGVO - personenbezogene
Daten - betroffene Person - Datenerhebung - Datenverarbeitung - Verantwortlicher -
Auftragsverarbeiter - Landesdatenschutzbehörde - zweckgebundene Datenverarbeitung
- Nachweispflicht - Datenschutzbeauftragter - Heilpraktiker