Da das deutsche Datenschutzrecht zuvor ohnehin eines der strengsten Datenschutzrechte
Europas war, sind die Änderungen für die Betroffenen im Gegensatz zu anderen europäischen
Ländern nicht gravierend. Allerdings ist der Datenschutz nun in Deutschland aus dem
Bereich der Grauzone herausgetreten und wird ernst(er) genommen, wohl auch wegen der
erheblichen Sanktionsmöglichkeiten von bis zu 20 Mio. Euro oder 4% des Gesamtumsatzes
des Unternehmens.
Umsetzung in einer osteopathischen Praxis
Umsetzung in einer osteopathischen Praxis
Jeder Inhaber einer osteopathischen Praxis ist ein „Verantwortlicher“ im Sinne der
DSGVO (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), da in der Praxis „personenbezogenen Daten“ verarbeitet
werden. Hierbei ist zu beachten: Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO ist jede Information über
eine natürliche Person ein personenbezogenes Datum. Als natürliche Person kommt in
der osteopathischen Praxis Patienten und Mitarbeiter in Betracht.
Merke
Es gibt keine Praxis, die keine personenbezogenen Daten erhebt, speichert oder auf
eine andere Art damit umgeht. Jeder Umgang mit den Daten ist eine „Verarbeitung“ im
Sinne der DSGVO (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Das bedeutet: Ausnahmslos jede Praxis ist zur
Umsetzung der DSGVO verpflichtet.
1. Schritt: Datenschutzgrundsätze beachten
1. Schritt: Datenschutzgrundsätze beachten
Daten müssen unabhängig von der berufsrechtlichen Tätigkeitsbefugnis des Therapeuten
auf Basis einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage verarbeitet werden (Grundsatz
der Rechtmäßigkeit). Dafür kommen regelmäßig 3 Rechtsgrundlagen in Betracht:
-
Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO): Beispiel: Ein Patient erhält regelmäßig einen Newsletter,
in dem er über Dinge rund um die Praxis und Therapierichtung informiert wird und weitere
Dienste der Praxis angeboten werden.
-
Verarbeitung zur Umsetzung eines Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) bzw. Behandlungsvertrags (Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO): Beispiel: Der Kunde eines Yoga-Studios bucht einen
Yoga-Kurs. Für Buchung, Abwicklung und Berechnung des vereinbarten Preises benötigt
das Yoga-Studio keine Einwilligung des Kunden, das Datenschutzrecht erlaubt dies auf
Basis des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
-
Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses nach Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO): Beispiel: Der Besucher der Webseite hinterlässt dabei
personenbezogene Daten, auch ohne konkreten Eintrag in ein Kontaktformular. Die Verarbeitung
dieser Daten durch den Webseiteninhaber zur Ermöglichung des Besuchs erfolgt auf Basis
eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ein überwiegendes entgegenstehendes
Interesse des Besuchers besteht nicht, sodass die Datenverarbeitungen zulässig sind.
Dies kann allerdings anders aussehen, wenn sog. Tracking Tools verwendet werden, durch
die das Besuchsverhalten des Besuchers analysiert wird.
Entgegen vieler Gerüchte bedarf also auch nach der DSGVO nicht jede Datenverarbeitung der Einwilligung der betroffenen Person, denn, wie beispielhaft aufgezeigt, erlaubt die DSGVO bei der Verarbeitung zur Umsetzung
eines Vertrags die Datenverarbeitung auch ohne Einwilligung.
Problematisiert wurde die Frage, ob nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO auch die Datenverarbeitung
zum Zweck der Umsetzung des Behandlungsvertrags zwischen dem Patienten und dem Heilpraktiker zulässig ist. Nach Art. 9 Absatz 3 des DSGVO wird verlangt, dass der Behandler einem
Berufsgeheimnis unterliegt oder sonst nach nationalem Recht oder Unionsrecht einer
Geheimhaltungspflicht unterliegt. Der Heilpraktiker ist zwar kein Berufsgeheimnisträger,
unterliegt allerdings doch einer zivilrechtlichen Geheimhaltungspflicht. Aus diesem
Grund hält die Mehrzahl der angefragten Landesaufsichtsbehörden Datenverarbeitungen
zur Umsetzung des Behandlungsvertrags durch einen Heilpraktiker nach Art. 9 Abs. 2
lit. h DSGVO für zulässig, sodass eine zusätzliche Einwilligung des Patienten hierfür
nicht erforderlich ist. Eine einheitliche Position haben die Aufsichtsbehörden dazu
leider aber bislang nicht eingenommen. Rechtssicherheit ist daher nur durch eine Anfrage
bei der für die jeweilige Praxis zuständigen Landesaufsichtsbehörde zu erhalten (s.
zu den zuständigen Behörden www.was-ist-datenschutz.de/fuer-betroffene/aufsichtsbehoerden-datenschutz-in-deutschland.html).
Die Verarbeitung der Daten darf nur zu dem jeweiligen Zweck der Datenverarbeitung
erfolgen (Grundsatz der Zweckgebundenheit). Wenn beispielsweise die Daten zur Umsetzung eines Vertrags verarbeitet werden, dürfen
diese nicht ohne Weiteres zur Versendung von Newslettern genutzt werden. Hierfür bedarf
es dann einer weiteren Rechtsgrundlage, z. B. der Einwilligung des Patienten. Ferner
dürfen auch nur die Daten genutzt werden und nur in dem Maße, wie es die zur Erreichung
des jeweiligen Zwecks erforderlich ist (Grundsatz der Datenminimierung). Der Praxisinhaber muss auch Maßnahmen vorsehen, die sicherstellen, dass nicht korrekte
personenbezogene Daten korrigiert oder gelöscht werden (Grundsatz der Richtigkeit) und die Speicherung darf nur solange erfolgen, wie dies für die Erreichung des Zwecks
erforderlich ist (Grundsatz der Speicherbegrenzung). Diesem Grundsatz steht das Recht der betroffenen Person auf Löschung gegenüber. Die
personenbezogenen Daten müssen also mit Zweckerreichung gelöscht werden, wenn keine
dem entgegenstehenden Aufbewahrungspflichten die Aufbewahrung erforderlich machen.
Weiterhin müssen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zur Sicherstellung
der Integrität und Vertraulichkeit der Nutzung umgesetzt werden (Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit).
Neu ist die Rechenschaftspflicht der Praxis nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO: Die verantwortliche Stelle muss also nachweisen,
dass sie die Datenschutzgrundsätze umsetzt. Kann sie dies nicht, verletzt sie die
Nachweispflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO und es drohen empfindliche Sanktionen (Art. 83
Abs. 5 Nr. a DSGVO).
2. Schritt: Informationspflichten erfüllen
2. Schritt: Informationspflichten erfüllen
Nach Art. 13 und 14 DSGVO ist die verantwortliche Stelle verpflichtet, die betroffene
Person u. a. über den Zweck der Verarbeitung, die verarbeiteten Daten, Empfänger der
Daten und die Rechte der betroffenen Person zu informieren.
Diese Information muss nach dem Wortlaut Art. 13 Abs. 1 DSGVO „zum Zeitpunkt der Erhebung
dieser Daten“ erfolgen. Das würde bedeuten, dass ein Patient bei der telefonischen
Kontaktaufnahme mit der Praxis, die dazu führt, dass Name und Kontaktdaten in den
Kalender der Praxis eingetragen werden, zuvor informiert werden müsste. Dies ist nicht
handhabbar, was auch die Aufsichtsbehörden eingesehen haben. Nach einer Umfrage bei
den Landesaufsichtsbehörden hat sich daher folgende Empfehlung herauskristallisiert:
-
Den Praxen wird empfohlen, einen Flyer oder ein Infoblatt mit den entsprechenden Informationen in der Praxis bereit zu halten und dieses jedem
Patienten einmalig zur Verfügung zu stellen, wenn dieser die Praxis aufsucht.
-
Hierüber ist in der jeweiligen Patientenakte ein kurzer Vermerk zu machen, sodass
die Erfüllung der Informationspflicht dokumentiert ist. In Ergänzung, aber nicht als alleinige Maßnahme, wird auch ein Aushang in der
Praxis empfohlen sowie ein Verweis auf einen Datenschutzhinweis auf der Webseite der
Praxis.
-
Eine proaktive Information sämtlicher „Alt-Patienten“ ist nicht erforderlich.
Als Checkliste für die Gestaltung des Infoblatts kann die folgende Auflistung von
Fragen dienen, die uneingeschränkt beantwortet werden müssen:
-
Wer ist der Verantwortliche und ggf. sein Vertreter (in der osteopathischen Praxis
ist dies der Praxisinhaber)?
-
Wer ist der Datenschutzbeauftragte (wenn ein solcher zu benennen ist)?
-
Welche Daten werden verarbeitet?
-
Welche Zwecke werden mit der Datenverarbeitung verfolgt?
-
Auf welcher Rechtsgrundlage wird verarbeitet?
-
Wie lange werden die Daten gespeichert? Oder welche Kriterien werden für die Dauer
zugrunde gelegt?
-
Werden die Daten an Dritte (Empfänger) weitergegeben, beispielsweise an ein Steuerbüro,
ein privates Abrechnungsunternehmen?
-
Werden Daten außerhalb der EU verarbeitet, beispielsweise durch die Nutzung eines
in der USA ansässigen E-Mail-Anbieters?
-
Wenn ja, wo und durch wen und wie ist das angemessene Datenschutzniveau gewährleistet?
-
Wenn Daten auf Basis einer Einwilligung verarbeitet werden, wird auf das Widerrufsrecht
hingewiesen?
-
Wenn Daten auf Basis einer Interessenabwägung verarbeitet werden, wie ist das berechtigte
Interesse des Verantwortlichen? Wie am Beispiel des Newsletters erläutert, wäre das
berechtigte Interesse in diesem Fall die Information des Patienten über Neues rund
um die Praxis.
-
Wird die betroffene Person über ihr Recht auf Auskunft, auf Berichtigung oder Löschung,
Einschränkung der Verarbeitung, das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie
das Recht auf Datenübertragbarkeit informiert?
-
Informiert der Praxisinhaber über das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde?
-
Wenn Daten von der betroffenen Person selbst angegeben werden: Weise ich darauf hin,
ob eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Angabe der Daten besteht und
ob dies für den Vertragsschluss erforderlich ist und welche Konsequenzen es hat, wenn
keine Daten angegeben werden? Bestellt der Betroffene beispielsweise durch Angabe
seiner Daten einen Newsletter, ist darauf hinzuweisen, dass es zur Angabe der Kontaktdaten
keine rechtliche oder gesetzliche Verpflichtung gibt, die Versendung des Newsletters
aber ohne diese Daten nicht möglich ist.
-
Wenn ein Verfahren über eine automatisierte Entscheidungsfindung (z. B. Profiling)
zum Einsatz kommt: Welche Logik wird hierbei verfolgt und welche Tragweite und Wirkungen
hat diese Art der Verarbeitung?
-
Wenn Daten von Dritten erhoben werden, beispielsweise Kontaktdaten von potenziellen
Interessierten für die eigene osteopathische Praxis von einem Dritten erworben werden:
Aus welcher Quelle stammen die Daten, ggf. aus öffentlich zugänglichen Quellen?
Merke
Datenschutzerklärung auf der Webseite nicht vergessen. Die genannten Informationspflichten
gelten ebenfalls für die Webseiten. Hier ist die betroffene Person nicht der Patient
bzw. der Mitarbeiter, sondern der Besucher der Webseite, der über die Datenverarbeitungen,
die beim Besuch der Webseite stattfinden, informiert werden muss.
Jede Webseite verarbeitet personenbezogene Daten und benötigt eine Datenschutzerklärung,
auch wenn keine Möglichkeit für den Besucher besteht, selbst Daten – beispielsweise
in einem Kontaktformular – anzugeben. Grund ist, dass auch die IP-Adressen, die bei
jedem Besuch einer Webseite erhoben werden, personenbezogene Daten darstellen.
Die Datenverarbeitungen auf den Webseiten erfolgen häufig auch durch das Setzen von
Cookies. Diese Textdateien enthalten Informationen, die es einem Webserver ermöglichen,
einen Anwender wiederzuerkennen und Einstellungen zu speichern. Entscheidend ist,
welcher Zweck mit diesen Cookies verfolgt wird; hierauf muss der Besucher der Webseite
hingewiesen werden. Dies gilt auch für die Einbindung anderer Dienste, wie z. B. von
bestimmten Tools zur Datenverkehrsanalyse von Webseiten (Matomo, Google-Analytics)
oder dem Einbinden von Schriftformen, z. B. google fonts, auf der Webseite. All diese
Dienste gehen mit dem Verarbeiten von Daten einher, über die der Webseitenbetreiber
als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts den Besucher der Praxiswebseite
informieren muss.
Merke
Kommunizieren Sie gut mit Ihrem Webseitenprovider und finden Sie heraus, welche Datenverarbeitungen
wirklich auf der Webseite erfolgen. Häufig ist dem Betreiber der Seite gar nicht bekannt,
welche Datenverarbeitungswerkzeuge der Webseitenersteller eingebaut hat, wodurch ein
hinreichender Datenschutzhinweis unmöglich wird.
Der Hinweis muss deutlich erkennbar als Datenschutzhinweis auf der Hauptseite und
jeder Unterseite einsehbar sein – bitte nicht unter „Impressum“ anbringen, sondern
immer mit extra Button „Datenschutz“ oder „Datenschutzhinweis“.
3. Schritt: Datenverarbeitungsverzeichnis erstellen
3. Schritt: Datenverarbeitungsverzeichnis erstellen
Die Praxisinhaber müssen nach Art. 30 DSGVO ein sog. Datenverarbeitungsverzeichnis
führen. Darin müssen Angaben gemacht werden über den Verantwortlichen, die Zwecke
der Verarbeitung, die Kategorie der betroffenen Personen und der personenbezogenen
Daten sowie die Empfänger der Daten. Für die Bearbeitung von Patientendaten bedeutet
dies, dass angegeben werden muss, dass personenbezogene Daten wie Kontaktdaten, Gesundheitsdaten
zum Zwecke der Umsetzung des Behandlungsvertrags verarbeitet werden und die betroffene
Person der Patient ist. Der Steuerberater und ggf. ein privates Abrechnungsunternehmen
müssen als Empfänger benannt werden. Es muss angegeben werden, ob Daten in ein sog.
Drittland außerhalb der EU übermittelt werden, welche Fristen für die Löschung der
Daten und welche technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherheit bestehen.
Es empfiehlt sich, das Verzeichnis in Form einer Tabelle zu führen, aufbauend auf
der ersten Spalte „Verarbeitungszweck“, dann eine Information über die Kategorie der
betroffenen Personen (Beispiel: Patienten) und über die betroffenen Kategorien der
Daten (Beispiel: Kontaktdaten, Gesundheitsdaten) etc. In die Übersicht sind keine
Namen der Patienten aufzunehmen. Es soll der Aufsichtsbehörde lediglich im Falle einer
Prüfung die Möglichkeit gegeben werden, sich einen Überblick über alle Datenverarbeitungsprozesse
der Praxis zu machen. Das Nicht-Führen eines Verzeichnisses wird ebenfalls streng
sanktioniert.
4. Schritt: Mitarbeiter und Auftragsverarbeiter verpflichten
4. Schritt: Mitarbeiter und Auftragsverarbeiter verpflichten
Die Mitarbeiter müssen auf die Datenschutzvorschriften verpflichtet werden. Auch sog.
Auftragsdatenverarbeiter, die Zugang zu den personenbezogenen Daten haben (z. B. privates
Abrechnungsunternehmen), sind auf die Datenschutzvorschriften in einem gesonderten
Vertrag zu verpflichten. Bei den jeweiligen Aufsichtsbehörden gibt es hierzu mittlerweile
gute Muster, mit denen sich auch die Praxisinhaber behelfen können (z. B. Bayrisches
Landesamt für Datenschutzaufsicht unter www.lda.bayern.de/de/datenschutz_eu.html).
5. Schritt: Datenschutzbeauftragten bestellen
5. Schritt: Datenschutzbeauftragten bestellen
Ein Datenschutzbeauftragter ist erforderlich, wenn mindesten 10 Personen in der Praxis
mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind.
Das wäre z. B. der Fall, wenn mindestens 10 Personen in der Praxis Zugang zu den personenbezogenen
Daten in der Praxissoftware haben und dort Einträge tätigen. Der Praxisinhaber wird
nach herrschender Ansicht hierbei mitgezählt.
Nach Art. 37 DSGVO ist ein Datenschutzbeauftragter auch dann erforderlich, wenn die
Verarbeitung von besonders sensiblen Daten, z. B. der Gesundheitsdaten, eine Kerntätigkeit
der Praxis darstellt. Auch hier gehen die Aufsichtsbehörden aber mittlerweile davon
aus, dass dies bei einer üblichen Praxis mit weniger als 10 Personen, die automatisiert
personenbezogene Daten verarbeiten, nicht der Fall ist (siehe Entschließung der Datenschutzkonferenz
unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/04/DSB-Bestellpflicht.pdf).
6. Schritt: Datensicherheit gewährleisten
6. Schritt: Datensicherheit gewährleisten
In Art. 32 DSGVO wird zur Umsetzung der Datensicherheit darauf hingewiesen, dass der
Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen hat,
um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Dies soll „unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten
und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen“ geschehen. Die Vorschrift bleibt also sehr vage und gibt keine
konkreten Anweisungen.
Was sagt uns das nun aber für unsere Praxis? Werden konkrete Maßnahmen vorgeschrieben?
Es werden zwar in Art. 32 DSGVO die Verschlüsselung und Pseudonymisierung benannt,
allerdings nur als Möglichkeiten, die nicht zwingend umzusetzen sind. Entscheidend
ist, dass die für den jeweiligen Praxisinhaber machbaren Schritte zur Sicherung der
Daten unternommen und auch dokumentiert werden.
Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei Patientendaten häufig um Gesundheitsdaten
und damit datenschutzrechtlich besonders schützenswerte Daten handelt, werden aber
hohe Anforderungen zu stellen sein. So ist durch eine Zutritts- und Zugangskontrolle zu gewährleisten, dass nur berechtigte Personen Zugang zu den Patientendateien haben.
Ein Bereitlegen der Patientenkarteien für den nächsten Patienten in dem für die wartenden
Patienten einsehbaren Rezeptionsbereich sollte daher dringend der Vergangenheit angehören!
Zu empfehlen ist auch, dass die Karteien in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt
werden, zu dem nur berechtigte Personen den Schlüssel haben. Zudem ist der Computer
mit einem Login-Passwort zu sichern, das nur an Berechtigte vergeben wird. Der Computer
ist immer mit einer aktuellen Software zu bedienen und einem aktuellen Virenschutz
zu versehen. Ein Backup-System sollte sicherstellen, dass selbst bei dem Übergriff
durch Verschlüsselungstrojaner eine Verfügbarkeit der Daten weiterhin bestmöglich
gewährleistet ist.
Sonderfall: Kommunikation via E-Mail oder Fax mit dem Patienten
Sonderfall: Kommunikation via E-Mail oder Fax mit dem Patienten
Für viele Fragen sorgt die Kommunikation mit dem Patienten über E-Mail oder Fax. Es
besteht zurzeit leider keine Einigkeit zwischen den Aufsichtsbehörden darüber, wie
unter der Datenschutzgrundverordnung mit den Patienten kommuniziert werden darf. Klar
ist, dass eine Kommunikation mit dem Patienten zur Umsetzung des Behandlungsvertrags erforderlich sein kann. Offen ist aber, ob
hierunter auch eine Kommunikation per Fax oder E-Mail fällt. Denn weder Fax noch E-Mail
sind ein gesicherter Kommunikationsweg, die Einsicht Dritter in die Kommunikationsinhalte
ist nicht ausgeschlossen (Verschlüsselungstechniken ausgenommen). Es überwiegt die
Ansicht, dass eine Kommunikation über Gesundheitsdaten wie Befundberichte, Diagnosen,
Zwischenstände und Behandlungsverlauf über E-Mail oder Fax nur in „Notsituationen“,
also ausnahmsweise, und daher nicht als Standardkommunikation zulässig ist.
Dieses Ergebnis scheint allerdings nicht praktikabel zu sein. Als Lösungsansätze gibt es zwei Alternativen:
-
Sie verzichten auf die genannten Kommunikationswege oder versenden im Falle der E-Mail-Kommunikation
Gesundheitsdaten als verschlüsselten Anhang (z. B. ZIP-Verschlüsselung).
-
Sie holen die Einwilligung des Patienten zur Art der Kommunikation (per Fax oder per
Email) für Terminabsprache und -koordination, aber auch für den sonstigen Austausch
über den Gesundheitszustand ein. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung
für die Zukunft widerrufen werden kann. Zudem sollte auf die Unsicherheit der E-Mail-
bzw. Fax-Kommunikation hingewiesen werden und auf die Tatsache, dass eine Einsicht
von Dritten in die E-Mail- bzw. Fax-Inhalte nicht ausgeschlossen werden kann.
Abschreckende Sanktionen
Ein Verstoß gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung kann die betroffene Praxis bis
zu 20 Millionen Euro Geldbuße kosten – oder bis zu 4% dessen weltweiter Umsätze (je
nachdem, welcher Wert am Ende höher ausfällt). Neu ist hierbei, dass die Verordnung
ausdrücklich vorschreibt, dass die Sanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein sollen. Die Umsetzung der DSGVO ist daher unbedingt ernst zu nehmen.
Zusammenfassung
Die DSGVO ist mit den beschriebenen Schritten umsetzbar und kann als Chance genutzt
werden, in dem bei vielen Unternehmern und auch Praxisinhabern bestehenden Ansammlungen
von Daten Transparenz und Ordnung zu schaffen. Die Umsetzung durch die Aufsichtsbehörden
in den durch die DSGVO nicht in Details vorgegebenen Anforderungen lässt allerdings
an Einheitlichkeit und Klarheit zu wünschen übrig. Von einer Einheitlichkeit der Rechtslage,
die erklärtes Ziel der DSGVO war, kann daher schon in dem kleinen Land Deutschland
nicht die Rede sein.