Rehabilitation (Stuttg) 2018; 57(05): 290
DOI: 10.1055/a-0736-3466
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G-BA aktualisiert Rehabilitations-Richtlinie

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Publication Date:
16 October 2018 (online)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Rehabilitations-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V an die Regelungen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) angepasst; die geänderte Fassung ist seit 4. August 2018 in Kraft. Die Richtlinie schafft die Rahmenbedingungen für eine strukturierte Kooperation von Vertragsärzten und Krankenkassen bei der Beratung und Einleitung notwendiger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Einzelfall.

Durch das BTHG sind die gemeinsamen Servicestellen entfallen; an ihrer Stelle beraten nun die Rehabilitationsträger – wie die Krankenkassen, die Rentenversicherung oder die Unfallversicherung – Versicherte direkt und übergreifend. Zudem sieht die SGB-IX-Reform den bundesweiten Aufbau einer „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung“ vor.

Nach § 5 n. F. der Rehabilitations-Richtlinie muss bei der Rehabilitationsberatung auf diese unabhängigen Beratungsangebote ebenso hingewiesen werden wie auf das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten und das Persönliche Budget. Ziel ist es, Rehabilitations- und Teilhabebedarfe möglichst früh zu erkennen. Dazu sollen auch Änderungen im Verfahren der Antragstellung beitragen. Die Richtlinie ist unter www.g-ba.de -> Richtlinien zu finden.

(Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss)