Rehabilitation (Stuttg) 2020; 59(01): 1
DOI: 10.1055/a-0971-8469
Editorial
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Rehabilitation und Teilhabe

Rolf Buschmann-Steinhage
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Publication Date:
12 February 2020 (online)

Liebe Leserinnen und Leser,

auch in diesem, noch einigermaßen neuen Jahr 2020 wollen wir Sie in dieser Zeitschrift über wichtige Entwicklungen aus dem weiten Feld der Rehabilitation informieren. Wir wollen so unseren Teil dazu beitragen, dass die Rehabilitation ihr Ziel erreicht, die Teilhabe oder genauer: Selbstbestimmung und volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, wie es das Sozialgesetzbuch IX (in § 1) formuliert. Rehabilitation ist so das Mittel und Teilhabe das Ziel. Dementsprechend heißen die Rehabilitationsleistungen im Gesetz „Leistungen zur Teilhabe“. Und in der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK, Art. 3c) ist die „volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft“ („full and effective participation and inclusion in society“) ein allgemeiner Grundsatz. Teilhabe ist Einbezogensein in Lebenssituationen wie z. B. Familie, Schule, Arbeit, Kino, Sportverein.