Geburtshilfe Frauenheilkd 2019; 79(10): 1035-1036
DOI: 10.1055/a-0981-1615
DGGG
Mitteilungen aus der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (DGGG)
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Berlin, 12.06.2018 – 281. Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger

Further Information

Publication History

Publication Date:
22 October 2019 (online)

Tab. 1 Begründete Stellungnahme zum Beratungsverfahren „Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger“ des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Stellungnahme/Änderungsvorschlag

Begründung

Präambel, Formulierungsvorschlag letzter Absatz:

„Die substitutionsgestützte Behandlung ist eine wissenschaftlich gut evaluierte Therapieform und stellt für die Mehrheit der Patientinnen und Patienten die Therapie der Wahl dar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation und der aktuellen Bedürfnisse der Patientin oder des Patienten ist auch die Erreichbarkeit einer Opioidabstinenz zu prüfen.“

Wie bereits weiter oben in der Präambel dargelegt sollte die substitutionsgestützte Behandlung „körperliche, psychische und soziale Aspekte gleichermaßen“ berücksichtigen und stellt damit – im Gegensatz zum Formulierungsentwurf der GKV – keine alleinige ärztliche Therapie dar.

Die Erwähnung der Opioidabstinenz an dieser (prominenten) Stelle erscheint sinnvoll, da sie einen möglichen Verlauf der Opioidabhängigkeit darstellt.

§ 3 (1):

Zustimmung zum Formulierungsvorschlag der KBV/PatV/DKG

Der Abstinenzgedanke wird in der oben für die Präambel vorgeschlagenen Formulierung ausreichend gewürdigt.

§ 3 Änderungsvorschlag:

„Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken für Mutter und Kind während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt, …“

Die Substitutionsbehandlung in der Schwangerschaft muss die Bedürfnisse von Mutter und Kind berücksichtigen. Mit der expliziten Erwähnung von Mutter und Kind wird dies hervorgehoben.

Siehe auch Methodenbericht der BÄK Abschnitt 9.9. (S. 50).

§ 3 Änderungsvorschlag:

„Bei Kinderwunsch, während und nach der Schwangerschaft ist die Substitutionstherapie die Behandlung der Wahl. Diese sollte durch eine psychosoziale Betreuung begleitet werden.“

Bei einer Substitutionsbehandlung bereits vor der Konzeption werden frühzeitig konsumbedingte Risiken für Mutter und Kind reduziert.

Die Unterstützung durch eine Form der psychosozialen Begleitung (ggf. auch durch Familienhebammen, Familienhilfe) reduziert die Risiken für Mutter und Kind.

§ 3 Abs. 6 (GKV) bzw. 7: Änderungsvorschlag:

„… die Erfassung von bestehendem Kinderwunsch, einer eventuell bestehenden Schwangerschaft, sowie von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern und Jugendlichen“

Bei bestehendem Kinderwunsch sollte eine Aufklärung über für die Schwangerschaft besonders riskante Substanzen (z. B. Alkohol, Kokain), Konsummuster (z. B. intravenöser Konsum) und Verhalten (Sexualverhalten) erfolgen. Dies ist nur möglich, wenn der Kinderwunsch bekannt ist.

Die frühzeitige Erfassung einer Schwangerschaft dient der Risikoreduktion.

Gemeinsam im Haushalt lebende Kinder und Jugendliche können insbesondere bei Abbruch einer Substitutionsbehandlung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sein.

§ 7 Änderung:

„Bei bestehender Schwangerschaft sowie im Wochenbett sind Behandlungsabbrüche nach Möglichkeit zu vermeiden, da in diesen Fällen eine besondere Gefährdung für Mutter und Kind besteht.“

s. o. § 3: Mutter und Kind sind von einem Behandlungsabbruch betroffen.

§ 7 Ergänzung:

„Leben im gemeinsamen Haushalt Kinder oder Jugendliche, so ist der Behandlungsabbruch nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei möglicherweise durch den Behandlungsabbruch entstehender Kindeswohlgefährdung ist diese dem Kinder- und Jugendhilfesystem zu melden.“

Die Berücksichtigung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern und Jugendlichen im Falle eines Behandlungsabbruches dient dem Kinderschutz. Schon der Verdacht rechtfertigt die Einschaltung des Hilfesystems.