Schlüsselwörter
Digitale Kommunikation - Patientenaufklärung - Datenschutz
Key words
Digital communication - patient education - data protection
(Foto: helmutvogler/Adobe Stock)
Gegenstand der digitalen Kommunikation im Gesundheitswesen
Gegenstand der digitalen Kommunikation im Gesundheitswesen
Viele Behandler, Praxen und Kliniken nutzen heute bereits ganz selbstverständlich
digitale Anwendungen in der täglichen Routine. Sie haben ihre Patientendokumentation
digitalisiert, und auch Terminplanung und Wartezimmermanagement sind bei vielen
Praxen weitgehend digitalisiert. Viele Hausärzte nutzen digitale Anwendungen, um
Arzneimittelwechselwirkungen zu erkennen. Praxen und Kliniken digitalisieren ihre
analogen Daten nachträglich zu Aufbewahrungszwecken. Aufklärungsgespräche werden mit
Unterstützung von digitalen Informationsbögen geführt und Einwilligungserklärungen
auf dem Tablet unterschrieben [6].
Die Möglichkeiten digitaler Kommunikation sind folglich umfangreich und wenn gut
umgesetzt patientenzentriert. Patienten können besser informiert und unterstützt
werden, chronische Krankheitsverläufe besser begleitet und der Patient kann mehr ins
Zentrum der Behandlung gerückt werden. Aber um das alles umzusetzen, muss die
Kommunikation als solche funktionieren.
Infolge der Digitalisierung kommt es schon seit Längerem zu einer starken Zunahme
digital ausgetauschter Kommunikation mittels E-Mails, neuerdings auch durch Instant
Messaging wie Telegram, Threema oder WhatsApp oder auch durch
Bildübertragungsdienste wie Skype.
Praxen kommunizieren mit Patienten mindestens zur Hälfte auf digitalem Wege, wobei
sich ein altersabhängiges Gefälle zeigt, wonach erwartungsgemäß jüngere
Ärzte/Psychotherapeuten öfter digital kommunizieren [6]. Unter den möglichen Formen der digitalen Kommunikation dominiert
dabei die E-Mail, die von über der Hälfte der Praxen hierfür genutzt wird.
Messenger-Dienste bzw. SMS folgen in der Nutzungshäufigkeit dagegen erst mit
deutlichem Abstand [6].
Untersuchungen zeigen zudem, dass sich immer mehr Patienten über Symptome, Diagnose
und Behandlungsmöglichkeiten im Internet informieren [10]. Es dürfte bald allgemeiner Standard sein, dass sich Patienten vor
oder nach dem Arztbesuch über die Erkrankung und Therapiemaßnahmen selbst
informieren und gezielte Fragen an ihren Arzt stellen.
Natürlich wird die Asymmetrie im Fachwissen zwischen Arzt und Patienten dadurch nie
völlig aufgelöst werden, und das ist auch in Ordnung. Patienten sind jedoch immer
mehr in der Lage, die Ausführungen ihres Arztes zu verstehen und als Konsequenz ihre
eigene Therapie besser zu unterstützen. Dadurch entsteht in den letzten Jahren mehr
und mehr der informierte Patient, der demgemäß tatsächlich auf so etwas wie
Augenhöhe mit seinem Behandler kommen könnte. Dies verändert die Gesprächsführungen
und die Anforderungen an die Aufklärung enorm.
Digitale Kommunikation und Patientenaufklärung
Digitale Kommunikation und Patientenaufklärung
Die konkrete Patienteninformation durch den Arzt spielt auch vor dem Hintergrund des
Arzthaftungsrechts eine entscheidende Rolle im Arzt-Patienten-Verhältnis. Der Arzt
ist gehalten, den Patienten auch bzw. gerade in Zeiten der Digitalisierung bei der
Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts zu unterstützen und ihm zu helfen, die
medizinischen Informationen zu verarbeiten und zu bewerten. Nur bei entsprechender
Patienten-Compliance können beide von den neuen technischen Entwicklungen
profitieren.
Nach wie vor muss gem. § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB die Aufklärung eines Patienten in
Deutschland mündlich erfolgen. Eine Aufklärung nur per E-Mail ist nicht möglich.
Schriftliche Aufklärungsbögen dürfen zusätzlich ausgeteilt werden und können die
mündliche Aufklärung unterstützen. Der Arzt hat sich aber dennoch in einem
persönlichen Gespräch stets davon zu überzeugen, ob der Patient die Informationen
verstanden hat und ob er noch weitere Informationen wünscht [11].
Die Aufklärung eines Patienten muss in Deutschland nach wie vor in einem
persönlichen Gespräch erfolgen.
Gemäß § 630e Abs. 2 Satz 2 BGB sind dem Patienten Abschriften von Unterlagen, die
er
im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat,
auszuhändigen. Dies wird in der Regel immer noch durch Kopien vorgenommen werden
müssen.
In § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB und § 630e Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist des
Weiteren festgelegt, dass die Aufklärung durch den Behandler zu erfolgen hat.
Hieraus ergibt sich, dass die Aufklärung über medizinische Eingriffe nicht an
nichtärztliches Personal delegiert bzw. von außenstehenden Dienstleistern
durchgeführt werden darf. Auch ist es nicht ausreichend, wenn die Aufklärung durch
nichtärztliches Personal im Beisein eines Arztes erfolgt [12]. Die Aufklärung muss in jedem Fall durch einen
entsprechend ausgebildeten Arzt vorgenommen werden.
In einfach gelagerten Fällen kann eine Aufklärung auch telefonisch erfolgen. Dies
jedoch nur, wenn dem Behandler der Patient bereits persönlich bekannt ist [13]. Ebenso ist es auch möglich, die Aufklärung via
Videochat vorzunehmen. Dies soll jedoch die Ausnahme bleiben und ist nur in
besonders gelagerten Fällen zulässig. Grundsätzlich ist stets ein persönliches
Gespräch zwischen Behandler und Patient erforderlich [14].
Allerdings ist es nicht erforderlich, dass stets derjenige Arzt die Aufklärung
vornimmt, der später auch die Behandlung durchführt. Insoweit ist es grundsätzlich
möglich, die Aufklärung an einen Kollegen zu delegieren. Notwendige Voraussetzung
ist jedoch in jedem Fall, dass dieser Kollege über die zur Durchführung der
konkreten Behandlung notwendige Ausbildung verfügt.
Digitale Unterstützungsmöglichkeiten
Digitale Unterstützungsmöglichkeiten
Die Patienten möchten die persönliche Wartezeit verkürzen und deshalb auf
elektronischem Wege einen Termin vereinbaren oder am besten sofort mit dem Arzt
ihres Vertrauens sprechen. Tatsächlich fordern daher immer mehr Patienten, dass
Behandler auch diese neuen Möglichkeiten der digitalen Technik nutzen. Daher ist es
erforderlich, dass sich Behandler über Möglichkeiten der neuen digitalen
Kommunikation informieren und sich damit auseinandersetzen.
Das Angebot von digitalen bzw. Online-Services der Praxen hält sich gegenwärtig
allerdings noch in Grenzen. Nur wenige Praxen bieten die Möglichkeit für eine
Online-Terminvereinbarung oder die Bereitstellung eines Medikationsplans für den
Patienten, und ebenfalls bieten nur wenige der Praxen an, Unterlagen aus der
Patientendokumentation digital zur Verfügung zu stellen oder online ein
Wiederholungsrezept zu bestellen. Dagegen findet man bei deutlich mehr Praxen keine
solchen digitalen Service-Angebote für Patienten [6].
Die sich in diesem Feld der digitalen Kommunikation ergebenden Chancen für ein gutes
Praxismarketing insbesondere auch durch die Nutzung der sozialen Medien wie
Facebook, Instagram oder Twitter sind enorm, die Risiken nicht zu übersehen, aber
lösbar. Rechtsverstöße, Abmahnungen sowie gerichtliche Auseinandersetzungen sind
kosten- und zeitraubende Angelegenheiten, die in den meisten Fällen mit fachkundiger
Hilfestellung vermieden werden könnten. Daher ist es grundsätzlich empfehlenswert,
die Geschäfts- und Nutzungsbedingungen einzelner Webangebote aufmerksam zu lesen,
um
zu verhindern, dass man unter Umständen unwissentlich dem Verzicht auf bestimmte
Verwertungs- und Schutzrechte zustimmt.
Es ist Behandlern daher sehr zu empfehlen, informierte Rücksprache z. B. mit einem
Rechtsanwalt zu nehmen und die konkrete Gestaltung eines Social-Media-Engagements
mit seinen Optionen abzuklären.
Einsatz von Gesundheits-Apps
Einsatz von Gesundheits-Apps
Digitalisierung ermöglicht ebenfalls eine sehr engmaschige und individualisierte
Unterstützung und Betreuung. Fitnesstracker können sportliche Aktivitäten
unterstützen und in Präventionsprogramme eingebaut werden, telemedizinische Dienste
können Therapien unterstützen, auch wenn Patienten physisch nicht in der Praxis oder
im Krankenhaus sind, Teleangebote für Rehamaßnahmen können zur Wiederherstellung
körperlicher und kognitiver Beeinträchtigungen genutzt werden. Das
Anwendungsspektrum digitaler Technologien ist insofern sehr groß und umfasst alle
gesundheitlichen Bereiche: Prävention, Diagnose, Therapie und Rehabilitation. Dabei
können die Angebote auf verschiedene Zielgruppen hin ausgerichtet werden und damit
eine Diversifizierung in der gesundheitlichen Versorgung unterstützen.
Dass Patienten ihre Ärzte/Psychotherapeuten mit selbst erhobenen digitalen Daten über
ihre Gesundheit (z. B. Pulswerte aus Apps, Daten aus Fitnesstrackern) konfrontieren,
kommt im Praxisalltag allerdings bislang selten vor. Nur wenige Praxen berichten,
dass zumindest ein geringer Patientenanteil solche Daten im Gespräch mit dem
Behandler zeigt. Am häufigsten geschieht dies noch in den Hausarztpraxen, von denen
es rund ein Viertel mit einem mindestens geringen, teilweise auch größeren
Patientenanteil zu tun hat, der selbst erhobene Daten bei der Behandlung vorzeigt
[6].
Die Praxen bewerten Informationen aus digitalen Gesundheitsdaten, die Patienten
selbst erhoben haben, teilweise durchaus als hilfreich. Dieser Anteil variiert aber
deutlich zwischen den Fachgruppen. Am offensten gegenüber selbst generierten
digitalen Daten der Patienten sind die Hausärzte, von denen rund zwei Drittel solche
als sehr, eher oder teilweise hilfreich ansehen, gefolgt von den interdisziplinär
besetzten Praxen [6].
Patientendatenschutz bei der digitalen Kommunikation
Patientendatenschutz bei der digitalen Kommunikation
Im Zuge aktueller Digitalisierungsprozesse des Gesundheitswesens erweitern sich die
Möglichkeiten der Datenerhebung und -auswertung enorm. In einer individualisierten
Gesellschaft entstehen so neue Potenziale, um den pluralisierten gesundheitlichen
Bedarfen von Individuen und Organisationen nachzukommen. Angesichts des Umstandes,
dass es sich bei der digitalen Kommunikation im Gesundheitswesen um besonders
sensible Daten, die zudem der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, handelt,
müssen hier in besonderem Maß die Patientenrechte und der Datenschutz beachtet
werden.
Bei der digitalen Kommunikation im Gesundheitswesen müssen in besonderem Maße
Patientenrechte und Datenschutz beachtet werden.
Der Gesetzgeber spricht dem Patienten stets die vollständige Verfügungsgewalt über
dessen personenbezogene (Gesundheits-)Daten zu. Das Selbstbestimmungsrecht der
Patienten rückt damit auch im medizinischen Umfeld mehr und mehr in den
Mittelpunkt.
Ist beispielsweise die Verwendung der personenbezogenen Daten eines Patienten
zwingend zur Erfüllung des Behandlungsvertrages erforderlich, dann darf der
Behandler die Daten zu dem entsprechenden Zweck gem. Art. 6 Abs. 1 b DSGVO
verwenden, so beispielsweise die Adressdaten zur Übersendung von Briefen oder die
Telefonnummer, um den Behandlungstermin zu vereinbaren. Sofern die Datennutzung über
diesen Vertragszweck hinausgeht, dürfte der Behandler die Daten nur verwenden, wenn
der Patient dazu eingewilligt hätte, wie etwa zur Veröffentlichung einer
Bildergalerie der Teilnehmer eines Sommerfestes der Praxis. Die gleiche Frage stellt
sich bei der Weitergabe von Daten. Ist eine Weitergabe zur Erfüllung des
Vertragszweckes erforderlich, darf dieses geschehen, ansonsten nur mit konkreter
Einwilligung.
Daher erlangt die Digitalisierung auch im Arzthaftungsrecht große Bedeutung. Ärzte
müssen bei dem Umgang mit digitalen Anwendungen immer berücksichtigen, welche
Haftungsrisiken aus ihnen erwachsen. Die einzelne Arztpraxis wird die internen
Abläufe entsprechend anpassen müssen. Über die elektronische Kommunikation
eingehende Arztbriefe und Informationen müssen von dem Arzt auch tatsächlich
(zeitnah) zur Kenntnis genommen werden. Medikationspläne sind stets zu aktualisieren
(§ 31 a Abs. 3 SGB V), ebenso wie die Notfalldaten [9].
Dabei ist es nach dem Willen des Gesetzgebers letztlich immer der Patient, der die
Hoheit über die Daten ausübt und entscheidet, ob und welche Daten in der Akte
gespeichert oder auch gelöscht werden. Die bekannte und von § 630 f BGB gesetzlich
vorgeschriebene Behandlungsdokumentation wird hierdurch nicht ersetzt.
Neue Kommunikationswege im Gesundheitswesen
Neue Kommunikationswege im Gesundheitswesen
Digitalisierung und Vernetzung machen es technisch ebenfalls möglich, den klassischen
Arzt-Patienten-Kontakt durch den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln wie
Smartphone und Internet zu ergänzen oder gar zu ersetzen. Die damit verbundenen
arzthaftungsrechtlichen Risiken sind nicht zu unterschätzen.
Telemedizinische Lösungen erlauben die Auflösung von Zeit und Raum, d. h., eine
Diagnose oder Beurteilung einer Therapie kann erfolgen, ohne dass Behandler und
Patienten zum gleichen Zeitpunkt im gleichen Raum sein müssen. Zwar ist der direkte
menschliche Patientenkontakt in der Betreuung unbestritten besonders wichtig, eine
begleitende telemedizinische Versorgung kann aber Behandlungen ergänzen und
Patienten von möglicherweise langen Wegen oder Wartezeiten entlasten. Aus
medizinisch-pflegerischer Sicht können telemedizinische Behandlungsformen die
Qualität der Versorgung steigern, da eine engmaschigere Betreuung (z. B. durch eine
Überwachung von Vitalparametern) aufgebaut werden kann als bei einer auf rein
persönlichem Kontakt beruhenden Behandlung.
Ärzten war es lange berufsrechtlich verboten, Patienten ausschließlich über
Kommunikationsmedien zu behandeln. Mindestens ein initialer persönlicher Kontakt
analog und offline zwischen Arzt und Patient war unabdingbar. Im Mai vergangenen
Jahres hat der 121. Deutsche Ärztetag in Erfurt jedoch eine Neufassung des hierfür
maßgeblichen § 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung der Ärztinnen und Ärzte
beschlossen, sodass nunmehr (nach Umsetzung durch die Landesärztekammern) eine
ärztliche Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen auch ausschließlich über
Kommunikationsmedien erlaubt ist [7].
Diese für die Fernbehandlung ausschlaggebende Formulierung lautet nunmehr wie folgt:
„Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im
Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche
ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung,
Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der
Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung
über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“ Ob diese sehr begrüßenswerte
Formulierung der Telemedizin zum allgemeinen Durchbruch verhilft, wird allerdings
erst die Zukunft zeigen.
Bei allen Erwartungen, die in diese neuen Möglichkeiten des Arzt-Patienten-Kontakts
mittels Kommunikationsmittel gesetzt werden, darf nicht vergessen werden, dass jede
ärztliche Behandlung „nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein
anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen“ hat (§ 630a Absatz 2 BGB), und zwar
in
jeder Behandlungsphase. Auf den formalen Facharztstatus des behandelnden Arztes
kommt es dabei zwar nicht an. Jedoch muss der Behandelnde über die tatsächliche
fachliche Befähigung auf der Basis theoretischer Kenntnisse und praktischer
Erfahrungen verfügen. Ein dieses Niveau nicht erreichender Arzt muss von einem
erfahrenen Kollegen überwacht werden. Bleibt die Behandlung hinter dem
Facharztstandard zurück, liegt ein Behandlungsfehler vor und es drohen sowohl
zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen.
Der Facharztstandard gilt natürlich auch bei telemedizinischer Behandlung. Die
gesamte Behandlung muss dem Facharztstandard genügen. Dass etwa in einem
telemedizinischen Call-Center oder in einer an ein Telemedizinnetzwerk
angeschlossenen Arztpraxis ein Facharzt sitzt, genügt dem nicht ohne Weiteres. Denn
dieser kann nur auf Grundlage der ihm übermittelten Informationen tätig werden. Sind
aber schon diese nicht ordnungsgemäß, d. h. dem Facharztstandard entsprechend
erhoben, übermittelt und dargestellt, genügt die Behandlung insgesamt nicht mehr dem
Facharztstandard. Haftungsrisiken können sich hier schon ganz am Anfang, bei der
Befunderhebung ergeben.
Telemedizinische Angebote bringen zwangsläufig den Einsatz von Technik mit sich.
Anders als bei klassischer Medizintechnik, die hohen Anforderungen und strengen
Kontrollen bei Herstellung und Vertrieb unterliegt, kommt dabei auch und
insbesondere „Consumer“-Hardware zum Einsatz, namentlich das Smartphone. Und auch
das Internet als regelmäßiges Übertragungsmedium ist nicht auf hochverfügbare,
zeitkritische und manipulationsgeschützte Kommunikation ausgelegt.
Was gilt, wenn die Technik versagt? Wenn etwa auf dem Übertragungswege wichtige
Informationen verloren gehen oder gar vorsätzlich manipuliert werden? Sofern der
Arzt auf unplausible Daten stößt, muss er dem nachgehen. Nötigenfalls muss er die
telemedizinische Behandlung abbrechen und den Patienten nachdrücklich zur
persönlichen Vorstellung in einer Praxis raten. Dasselbe gilt, wenn der Arzt während
der Behandlung feststellt bzw. bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte feststellen müssen,
dass die technischen Voraussetzungen für eine dem Facharztstandard genügende
Behandlung nicht mehr bestehen. Noch ungeklärt ist dagegen, wie mit nicht
erkennbaren Anwendungs-, Erhebungs- oder Übermittlungsfehlern umzugehen ist.
Grundsätzlich ist kein Arzt verpflichtet, eine Behandlung zu übernehmen. Sobald die
Übernahme jedoch vereinbart wurde, schuldet er folgerichtig eine
facharztstandardgemäße Behandlung. In Anlehnung daran bedeutet das Bereithalten von
einem telemedizinischen Angebot, dass das Risiko des Übernahmeverschuldens bestehen
bleibt.
Zusammenfassung
Die digitale Kommunikation im Gesundheitswesen bedeutet eine Veränderung der
regelmäßigen Abläufe und wiederkehrenden Prozesse durch die aktuelle technische
Entwicklung. Aspekte der Datensicherheit und das Selbstbestimmungsrecht der
Patienten stehen dabei im Mittelpunkt. Der Gesetzgeber selbst treibt die Entwicklung
der Digitalisierung voran, neben den bestehenden Regelungen werden in der laufenden
Legislaturperiode weitere Neuerungen folgen. Die Digitalisierung wird die Abläufe
im
ärztlichen Alltag verändern.
Die Digitalisierung wird daher auch das Arzthaftungsrecht nicht unberührt lassen und
neue Fragestellungen aufwerfen, welche die Jurisprudenz der kommenden Jahre
entscheiden und weiterentwickeln wird. Wahrscheinlich werden zukünftig die
Sorgfaltsverpflichtungen der Ärzte eine neue Gestalt erhalten, auch im Hinblick auf
nun mögliche Fernbehandlungen. Denkbar ist zudem, dass Patienten unter
haftungsrechtlichen Gesichtspunkten selbst eine höhere Mitverantwortlichkeit
erfahren werden.
Digitalisierung schenkt somit auch der Gesundheitswirtschaft die Chance,
Kommunikation aktiv und effizient zu betreiben. Gesetze, Regeln und frühere
Beschränkungen sind aufgehoben. Vernetzte Daten erschließen neue Dimensionen der
Kommunikation und Beziehungen zwischen Behandler und Patienten.