Keywords occupational diseases - degenerative spine conditions - structured image diagnosis
            - intervertebral disc degeneration - systematic medical image analysis
Einleitung 
            Seitens der Sozialgesetzgebung (SGB/Sozialgesetzbuch IV und VII) werden berufsbedingte
               Einschränkungen der Erwerbstätigkeit (s. Liste der Berufskrankheiten (BK): „BK-Liste“;
               [1 ]) präventiv begleitet und bei Anerkennung ggf. entschädigt.
            Die Begutachtung für die Anerkennung oder Ablehnung einer Berufskrankheit (BK) ist
               ein juristisches Feststellungsverfahren [2 ]
               [3 ], welches auf einer medizinischen Beurteilung des Versicherten beruht [4 ]
               [5 ]. In diese Zusammenhangsprüfung fließen klinische und bildgebende Beurteilungskriterien
               als Beweismittel ein [6 ]. Aufgabe dieser Prüfung ist zum einen der Nachweis einer Beziehung zwischen der
               versicherten Tätigkeit und den schädigenden Einflüssen („Einwirkungskausalität“/Sozialgesetzbuch
               VII, § 9) und zum anderen zwischen dieser Schadenseinwirkung und der Berufskrankheit
               („haftungsbegründende Kausalität“/BGB; § 823 Abs. 1 [7 ]).
            Als wesentliche Grundlage zur Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität dient
               u. a. die bildgebende Diagnostik als „Beweismittel nach Augenschein“ [8 ] und ist somit Bestandteil der Beurteilung der BK 2108/2110 (s. SGB VII § 7/Abs. 1
               [9 ] und § 9/Abs. 2 [10 ]: Berufskrankheiten-Liste: BK 2108: „LWS – Tragen“, „Heben“, „Rumpfbeugung“/BK 2110:
               LWS – „vertikale Ganzkörperschwingungen“).
            Es liegt ein zweiteiliges Konsenspapier [4 ] zur „Beurteilung bandscheibenbedingter Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule“
               aus dem Jahr 2005 vor, das die „medizinischen Beurteilungskriterien“ zusammenfasst
               (Klinischer Befund, Berufsanamnese, bildgebende Befunde) und damit einen Leitfaden
               [11 ] für den interdisziplinären Begutachtungsprozess zur Verfügung stellt.
         Ziel 
            Es werden klinische und verfahrenstechnische Hinweise (Teil 1) für den interdisziplinären
               Begutachtungsprozess angeboten und zur Nutzung im Rahmen der Qualitätssicherung empfohlen.
            Das Bild-Referenzmaterial (Teil 2) soll die Bildauswertung im Rahmen der medizinischen
               Begutachtung zur BK 2108/2110 durch vergleichende Bildanalyse unterstützen und die
               im Konsenspapier angegebenen Bildkriterien und Befundklassifikationen reproduzierbar
               belegen.
         Bildgebung 
            Grundlagen 
            
            
               Basis der medizinischen Begutachtung im Rahmen des „Feststellungsverfahrens“ zu den
                  Berufskrankheiten 2108 und 2110 ist die ärztlicherseits reproduzierbare, fallbezogene
                  Feststellung einer „Befund-Konstellation“  (z. B. „Konsens-Konstellationen“ „A“, „B“ oder „C“; [4 ]).
            
            
               Die bildgebende Diagnostik dient dem Nachweis oder Ausschluss eines „belastungskonformen
                  Schadensbildes“ der Lendenwirbelsäule  (BK 2108/2110).
            
            
               Sich etwaig ergebende Schadenersatzansprüche im Sinne der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“  („MdE“ = „haftungsausfüllende Kausalität“; BGB § 823 Abs. 1 [7 ]) werden hingegen in einer getrennten, klinisch-gutachterlichen Entscheidung bewertet
                  und sind nicht Zielstellung der bildgebenden Diagnostik. 
               
            
            Im Geltungsbereich des SGB VII (zuständig sind die Gesetzlichen Unfallversicherungsträger:
               DGUV) zielen grundsätzlich Ersatz- bzw. Entschädigungsansprüche auf den etwaig verlorenen
               Anteil am Arbeitsmarkt ab. Es geht, im Gegensatz zur Privaten Unfallversicherung,
               nicht um den gegenüber der Norm „vorliegenden Funktionsverlust [12 ] durch die nachgewiesene Organschädigung“ (z. B. Bandscheibenschaden).
            
            Konkrete Aufgabe der bildgebenden Diagnostik im Feststellungsverfahren zu den BK 2108
               und 2110 ist die reproduzier- und belegbare Erfassung (Röntgen, MR) bildmorphologischer
               Kriterien der Chondrose, Sklerose, Spondylose, Spondylarthrose [13 ], sowie typischer Bandscheibenveränderungen [14 ]
               [15 ].
            
            „Vergleichs-Bilder für die systematische Bildanalyse“ 
            
            Die entscheidend-qualitative Anforderung an den Nachweis und die Graduierung von Befundkriterien
               im Rahmen der Bewertung von Berufskrankheiten ist deren Reproduzierbarkeit 
               [16 ]
               [17 ].
            
            Aus Sicht der bildgebenden Diagnostik sind hierfür sowohl 
               
            
            
               
               
                  
                  
                     standardisierte Untersuchungsbedingungen  ([17 ]; MR-Protokolle der AG MSK-Bildgebung der Deutschen Röntgengesellschaft – Homepage)
                     als auch
                   
               
               
                  
                  
                     gutachterlich verwertbare, d. h. beweisbare Bildbeurteilungen  erforderlich. Hierfür stehen die „systematische Bildanalyse “ [17 ] und die „strukturierte Befundung “ (DIN 6827-5; [18 ]) zur Verfügung.
                   
                
            Untersuchungstechnik und -protokolle 
         Untersuchungstechnik und -protokolle 
            Die Auswahl der bildgebenden Methoden bzw. deren Kombination erfolgt anhand der klinischen
               bzw. gutachterlichen Fragestellung [3 ]
               [8 ] und der darzustellenden Zielorgane.
            Hieraus kann die „rechtfertigende Indikation“ (§ 83, Abs. 3 StrlSchGesetz [19 ] und § 119 StrlSchV [20 ]) begründet werden, die im Rahmen der Begutachtung keiner klinischen (§ 83, Absatz
               1.1 [19 ]), sondern einer „sozialen“ (§ 83, Absätze 1.2 und 2 [19 ]) Indikation entspricht – d. h. die Untersuchung liegt im wirtschaftlichen Interesse
               des Versicherten.
            Im Rahmen der Bewertung berufsbedingter Schäden an der Wirbelsäule stehen die arbeitstechnisch
               exponierten Wirbelkörper- und -gelenke, sowie die Bandscheiben (s. Mainz-Dortmunder
               Dosismodell: „MDD“) im Vordergrund.
            Es geht um die Erfassung von Schadensbildern, deren Nachweis, Schweregrad und Kombination
               einem belastungskonformen Ausprägungsgrad [4 ]
               [21 ] zuzuordnen sind.
            Seitens der bildgebenden Diagnostik kommen hierfür Wirbelsäulenaufnahmen in 2 Ebenen
               (Projektionsradiographie) zum Einsatz [17 ]. Die relevanten ossären Strukturen und die sekundären Kriterien  einer Bandscheibenschädigung (Chondrose, Sklerose) sind erfassbar. Alternativ kann
               die überlagerungsfreie Computertomographie (CT) mit uniplanaren Sekundärrekonstruktionen
               genutzt werden, ist jedoch regelhaft nicht die Eingangsdiagnostik.
            Die Magnetresonanztomographie (MR) der Wirbelsäule, insbesondere der LWS, dient der
               Erfassung direkter Kriterien  der Bandscheibenschädigung [14 ]
               [15 ] und ist daher zur Sicherung der „Befund-Konstellation“ [4 ]; „E-Konstellationen“ als Methode der Wahl zu empfehlen.
            Projektionsradiographie 
            
            Der hohe Strukturkontrast des Knochens ermöglicht eine umfassende Kontur- und Strukturdarstellung.
            
            Es sind Aufnahmen in zwei Ebenen erforderlich, um die Zielorgane (HWS, BWS, LWS) hinsichtlich
               der Wirbelkörperabstände ([Abb. 1a, b ]), der Grund- und Deckplatten, etwaiger osteophytärer Zacken („Spondylose“) und der
               Wirbelkörpergelenke ([Abb. 1a, b ]) projektionstechnisch dreidimensional zu erfassen.
            
            
                  Abb. 1  Exemplarische Abbildung einer Röntgenaufnahme der LWS in 2 Ebenen mit degenerativen
                  Veränderungen im Sinn der Spondylose sowie degenerativen Veränderungen der Wirbelkörpergelenke
                  bei einem 55-jährigen Patienten. 
            Die im Konsenspapier zur BK 2108/2110 [4 ] angegebenen Befundkriterien (Chondrose, Sklerose, Spondylose und Spondylarthrose)
               können mittels Röntgenaufnahmen in 2 Ebenen in die dort definierten Schweregrade eingeordnet
               werden. Die Befunde sind zudem in „alterstypisch“ bzw. „altersuntypisch“ [4 ] zu unterteilen.
            
            Um dies qualitativ sicherzustellen, sind exakte seitliche und a. p.-Aufnahmen erforderlich,
               bei denen der divergierende Zentralstrahl lediglich das unvermeidbare Minimum (jeweils
               bei LWK 1 und LWK 5) projektionsbedingt-geometrischer Verzeichnungen der sich latero-lateral
               jeweils überlagernden Wirbelkörperkanten aufweisen sollte.
            
            Die seit Jahren geführte Diskussion zu Steh- bzw. Liegeaufnahmen ist für die Befundbewertung
               unnötig. Bislang wird orthopädischerseits [21 ] die Stehaufnahme als physiologischere Darstellung der Zwischenwirbelräume (z. B.
               Chondrose) favorisiert.
            
            Da jedoch im Stehen Patientenbewegungen während der Einstellung bzw. der Aufnahme
               häufig sind, ist ein evtl. „quantitativer Befund“ bildanalytisch hiervon beweislich
               nicht zu trennen. Im Übrigen (s. u.) erfolgen die Abstandsmessungen mitt-corporal
               (z. B. Hurxthal I bzw. II – [22 ]
               [23 ]) und werden semiquantitativ und intraindividuell ausschließlich relativ  in der Befundbewertung berücksichtigt.
            
            Differente Befundanteile, die ausschließlich durch die Stehposition erfasst und nicht
               morphologisch fixiert sind, können folglich keinen eigenständigen, belastungskonformen
               Schadensanteil begründen. Daher sind Röntgenaufnahmen der Wirbelsäulenabschnitte im Liegen zu empfehlen. 
               
            
            Einstelltechnik [17 ] und Bildbeschriftung [24 ] sind aus strahlenhygienischen und messtechnischen Gründen wichtig. Die Begutachtung
               sollte zudem durch erfahrene, fachkundige Personen erfolgen.
            
            Abbildungstechnisch sollten ausschließlich digitale Dokumentationstechniken (Flachdetektortechnik)
               eingesetzt und insbesondere auf eine exakte Einblendtechnik [25 ] geachtet werden ([Abb. 1 ]).
            
            Magnetresonanztomographie (MR) 
            
            Wesentliche Zielstruktur der MR-tomographischen Bildgebung im Rahmen der BK-2108/2110-Begutachtung
               sind Bandscheibenbefunde und die konsekutiven Veränderungen der Wirbelkörper.
            
            Einerseits sollen Graduierungen degenerativer Bandscheibenschäden [14 ] objektiviert, andererseits evtl. vorhandene Bandscheiben-Herniationen („Extrusionen“;
               [15 ]) differenziert werden (Protrusion vs. Prolabierung). Zielsetzung der MR-Untersuchungen
               auf der Grundlage des Konsenspapiers sind der direkte Nachweis der Bandscheibenschädigung
               (Chondrose, Protrusion, Prolaps) und sekundär-ossärer Wirbelkörperreaktionen (Sklerose,
               Spondylophyten, Spondylarthrose).
            
            Untersuchungstechnisch sollte die HWS von der Schädelbasis bis zum 3. BWK und die
               LWS vom 12. BWK bis zum Os sacrum (ISG-Fugen) mit sag. T1-TSE, sag. T2-TSE mit Fettsättigung,
               ax. T2-TSE und cor. PD-Sequenz untersucht werden. Alternativ kann sag. eine T2-TSE-3D-Sequenz
               eingesetzt werden (Protokollempfehlungen der AG MSK-Bildgebung der DRG).
            Befundung 
            Bildgebung 
            
            Projektionsradiographie 
            
            Für jede Röntgenbilddokumentation ist eine schriftliche Befundung (§ 85, Absatz 4
               StrlSchGesetz [26 ]) durch fachkundige bzw. teilfachkundige Ärzte/-innen (§ 30 StrlSchV [27 ]; Fachkunderichtlinie 3.1. und Anlage F) erforderlich. Diese ist Bestandteil der
               Untersuchungsdokumentation.
            
            Gemäß gutachterlicher Fragestellung (s. o.) sollte die Erfassung der Wirbelkörperabstände
               (Chondrose), der Deck- und Grundplattendicke (Sklerose), der Randzackenbildungen (Spondylose)
               inklusive der digitalen Messung etwaiger Spondylophyten und der Veränderungen der
               Wirbelgelenke (Spondylarthrose) bereits im Rahmen der Erstbefundung vorgenommen und
               im Befund-/Beurteilungstext dokumentiert werden.
            
            Die Erfassung der ossären Befundkriterien erfolgt durch systematische Bildanalyse . Diese definiert sich als Kontur- und Strukturerfassung  der mittels der bildgebenden Methoden (Röntgen, MR) jeweilig untersuchten Zielorgane
               – im Fall der BK 2108 und 2110 hinsichtlich der Wirbelkörper- und Gelenke , sowie beim MR der Bandscheiben. 
               
            
            Methodisch werden die Bildkriterien hinsichtlich ihres Nachweises („vorhanden“) oder
               Ausschlusses („nicht-vorhanden“) geprüft und dokumentiert. Diese Ja/Nein-Erfassung
               ist ein „binärer Entscheidungsprozess “.
            
            Wir schlagen vor, Bildkriterien, die einem binären Entscheidungsalgorithmus unterworfen
               werden können („vorhanden“/„nicht-vorhanden“) und damit der Qualitätssicherung, insbesondere
               im Rahmen der Begutachtung der Reproduzierbarkeit dienen, „binäre Kriterien “ zu nennen und für die systematische Bildanalyse bevorzugt einzusetzen.
            
            Quantitativ werden die Befunde, gemäß den Vorgaben des Konsenspapiers [4 ], ausschließlich semiquantitativ (z. B. kleiner „<“; gleich „ = “; grösser „>“) in
               die Befundkonstellationen einbezogen.
            
            Auf eine millimeterbasierte Messung kann für die Chondrose (Intervertebralabstand),
               die Sklerose (Deck- und Grundplattenverdickung) und die Spondylarthrose (Sklerose
               und Hyperostosen der kleinen Wirbelgelenke) verzichtet werden, da eine Messung den
               prinzipiellen Nachweis/Ausschluss dieser Bildkriterien und damit die Konstellationsvarianten
               nicht beeinflusst. Messungen können die semiquantitative Befundeinordnung unterstützen
               und sollten „mittcorporal“ (in der ventro-dorsalen Mitte der Grund- und Deckplatte)
               nach Hurxthal [28 ] erfolgen (s. [Abb. 2a–c ]).
            
            
                  Abb. 2 a  Messungen der Bandscheibenhöhe am Röntgenbild als indirektes Kriterium der Chondrose;
                  b  Exemplarische Ausschnittsvergrösserung aus a  mit orthogonal getroffenen Wirbeln. Die Messung soll hier „mittcorporal“, daher in
                  der Mitte der Grund- und Deckplatte, erfolgen. c  Exemplarische Abbildung von nicht-orthogonal getroffenen Wirbeln, hier entspricht
                  die Bandscheibenhöhe dem Abstand der Mittellinien der ellipsenförmigen Flächen. 
            Bei nicht orthogonal getroffenen Wirbeln ist die Messmethode nach Hurxthal II [28 ] zu empfehlen. Falls Deck- und Bodenplatten eines Wirbels sich als ovale Flächen
               abbilden, entspricht die Bandscheibenhöhe dem Abstand der Mittellinien dieser ellipsenförmigen
               Flächen ([Abb. 2c ]).
            
            Im MR ist zudem ein intraindividueller Vergleich zu den nicht-pathologisch veränderten
               Segmenten möglich. Das individuelle Ausmaß des „belastungskonformen Schadensbildes“  kann erfasst  und hinreichend quantifiziert 
               [4 ] werden.
            
            Beispiel einer Excel-basierten Eingabe von Messergebnissen und deren Interpretation
               (siehe [Tab. 1 ]).
            
            
               
                  
                     Tab. 1 
                     
                     „Excel-Tabelle“ für die Messung der Bandscheibenhöhe. Unter Berücksichtigung der relativen
                        Höhenunterschiede der Bandscheiben verwendet das Programm einen Korrekturfaktor [22 ]. 
                      
                  
                     
                     
                        
                        
                           Segment
                         
                        
                        
                           L1/2
                         
                        
                        
                           L2/3
                         
                        
                        
                           L3/4
                         
                        
                        
                           L4/5
                         
                        
                        
                           L5 / S1
                         
                         
                      
                  
                     
                     
                        
                        
                           
                              Bandscheibenhöhe in mm  
                         
                        
                        
                           
                              12,6  
                         
                        
                        
                           
                              12,0  
                         
                        
                        
                           
                              13,8  
                         
                        
                        
                           
                              10,5  
                         
                        
                        
                           
                              11,8  
                         
                         
                     
                     
                        
                        
                           Korrekturfaktor
                         
                        
                        
                           1,26
                         
                        
                        
                           1,13
                         
                        
                        
                           1,05
                         
                        
                        
                           1
                         
                        
                        
                           1,16
                         
                         
                     
                     
                        
                        
                           Korrigierte Bandscheibenhöhe
                         
                        
                        
                           15,876
                         
                        
                        
                           13,56
                         
                        
                        
                           14,49
                         
                        
                        
                           10,5
                         
                        
                        
                           13,688
                         
                         
                     
                     
                        
                        
                           Größte korrigierte Bandscheibenhöhe
                         
                        
                        
                           15,876
                         
                        
                        
                           15,876
                         
                        
                        
                           15,876
                         
                        
                        
                           15,876
                         
                        
                        
                           15,876
                         
                         
                     
                     
                        
                        
                           
                              Normierte relative Bandscheibenhöhe (gerundet)  
                         
                        
                        
                           
                              100 %  
                         
                        
                        
                           
                              85 %  
                         
                        
                        
                           
                              91 %  
                         
                        
                        
                           
                              66 %  
                         
                        
                        
                           
                              86 %  
                         
                         
                     
                     
                        
                        
                           Ausgehend von gemessener Bandscheibenhöhe minus 0,5 mm* 
                                  
                              
                         
                        
                        
                           
                              96 %  
                         
                        
                        
                           
                              82 %  
                         
                        
                        
                           
                              88 %  
                         
                        
                        
                           
                              63 %  
                         
                        
                        
                           
                              83 %  
                         
                         
                     
                     
                        
                        
                           Ausgehend von gemessener Bandscheibenhöhe plus 0,5 mm* 
                                  
                              
                         
                        
                        
                           
                              100 %  
                         
                        
                        
                           
                              89 %  
                         
                        
                        
                           
                              95 %  
                         
                        
                        
                           
                              69 %  
                         
                        
                        
                           
                              90 %  
                         
                         
                     
                     
                        
                        
                           
                              Interpretation  
                         
                        
                        
                           
                              keine Chondrose  
                         
                        
                        
                           
                              keine Chondrose  
                         
                        
                        
                           
                              keine Chondrose  
                         
                        
                        
                           
                              Chondrose Grad I  
                         
                        
                        
                           
                              keine Chondrose  
                         
                         
                     
                     
                        
                        
                           
                              CAVE: Erst nach Eingabe aller vorliegenden Bandscheibenhöhen sind die Ergebnisse interpretierbar!  
                         
                         
                     
                     
                        
                        
                           
                              * Anmerkung: Ausgehend von einer Messgenauigkeit der Bandscheibenhöhe von +/– 0,5 mm
                              sollte die angegebene „Schwankungsbreite“ der normierten relativen Bandscheibenhöhe
                              bei der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt werden. Die Interpretation des
                              Chondrosegrads orientiert sich an der folgenden Bewertung der normierten relativen
                              Bandscheibenhöhe:
                         
                         
                     
                     
                        
                        
                           Keine Chondrose:
                         
                        
                        
                           > 80 %
                         
                        
                         
                     
                     
                        
                        
                           Chondrose Grad I:
                         
                        
                        
                           > 66 bis 80 %
                         
                        
                         
                     
                     
                        
                        
                           Chondrose Grad II:
                         
                        
                        
                           > 50 bis 66 %
                         
                        
                         
                     
                     
                        
                        
                           Chondrose Grad III:
                         
                        
                        
                           < = 50 %
                         
                        
                         
                      
               
             
            
            
            
            Magnetresonanztomographie (MR) 
            
            Die Befundung MR-tomographischer Untersuchungen im Feststellungsverfahren eines „belastungskonformen
               Schadensbildes“ zu den Berufskrankheiten 2108/2110 sollte folgenden schematischen
               Vorgaben folgen:
            
            
               
               
                  
                  Es erfolgt die systematische Bildanalyse aller Wirbelsäulenstrukturen hinsichtlich
                     etwaiger entzündlicher, degenerativer (z. B. Spinalkanalstenose) und tumoröser Befunde
                     bzw. pathologischer Frakturen. Damit können konkurrierende Faktoren  ausgeschlossen bzw. in die kausaldiagnostischen Überlegungen einbezogen werden.
                   
               
               
                  
                  Finden sich interkorporale Bandscheibenschäden, sind diese gemäß dem Konsenspapier
                     zu klassifizieren. Hinweis:6 ] ist, in Ergänzung zur projektionsradiographischen Chondrose-Differenzierung der
                        Grade I und II, die MR als Schwellenindikator unterhalb bzw. oberhalb Pfirrmann-Grad
                        III für die gutachterliche Bewertung der Chondrose von wesentlicher Bedeutung. Der
                        Röntgenbefund wird durch das MR spezifiziert. 
                     Die in der Literatur oft unterschiedliche Zuordnung des Begriffes „black disc“ zu
                        Pfirrmann-Stadien IV und/oder V ist für die „Befund-Konstellationen“ gemäß Konsenspapier
                        nicht erforderlich und sollte unterbleiben. 
                     
                   
               
               
                  
                  Bandscheibenherniationsbefunde, auch als Extrusionen bezeichnet, sollten im Rahmen
                     der Begutachtung mit den Begriffen Protrusion und Prolaps unterschieden werden – s. u.
                     [15 ]
                     [29 ].
                   
                
            
            
            Klinische Kriterien 
            
            Es müssen chronische oder chronisch-rezidivierende Beschwerden und  Funktionseinschränkungen vorliegen. Aus der Regelungsbegründung der Bundesregierung
               (BT-Drucksache 19/17586, S. 134 [30 ]) geht hervor, dass Rückenbeschwerden in ihrer allgemeinen Form keine Berufskrankheit
               darstellen.
            
            
               Praktisches Vorgehen bei der Kausalitätsprüfung mittels der Bildgebung:  
            
            
               
               
                  
                  
                     1. Schritt:  Bestimmung der Segmenthöhe des Bandscheibenschadens (LWK4 / LWK5 und/oder LWK5 / SWK1
                     oder cranial davon)
                   
               
               
                  
                  
                     2. Schritt:  Festlegen der Konstellation nach Konsenspapier [4 ] (positive Arbeitsplatzanalyse vorausgesetzt) LWK4 / LWK5 und/oder LWK5 / SWK1 = „B-Konstellation“,
                     oberhalb LWK4 / LWK5 = „C-Konstellation“
                   
               
               
                  
                  
                     3. Schritt:  Ausprägungsgrad des Bandscheibenschadens im am stärksten betroffenen Segment (altersuntypisch
                     versus altersentsprechend)
                   
                
            
            
               Weitere Folgeschritte berücksichtigen u. a. ggf. vorliegende konkurrierende Faktoren
                  und sind vorrangig Aufgabe der klinischen Begutachtung.  
            
            Arbeitstechnische Ermittlungen, klinische Kriterien, Kausalitätsprüfung mittels Bildgebung 
            
            
               Arbeitstechnische Ermittlungen  
            
            Voraussetzung einer BK-Anerkennung 2108/2110 ist eine in der Regel mindestens 10-jährige
               Tätigkeit, verbunden mit dem regelmäßigen Heben und Tragen schwerer Lasten oder Arbeiten
               in Räumen unter 100 cm bzw. einer erzwungenen Rumpfbeugehaltung von 90° und mehr.
            
            So wird z. B. eine Druckkraft auf die Bandscheibe LWK 5/SWK 1 von 3,2 kN beim beidhändigen
               Heben einer Last von 20 kg erreicht.
            
            Bei extremer Rumpfbeugehaltung werden Drücke von 1,7 kN erreicht.
            
            Während bis 2007 nur Tagesdosiswerte ab 5,5 kNh berücksichtigt wurden, ist dieser
               Schwellenwert mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.10.2007 (B 2 U 4/06 R)[31 ] weggefallen. Darüber hinaus wird als Voraussetzung einer gefährdenden Gesamt-Belastung
               nicht die sogenannte Verdoppelungsdosis von 25 × 106  Nh, sondern das „untere Abschneidekriterium“ von 12,5 × 106  Nh als ausreichend angesehen.
            Zusammenfassung 
            
               
               
                  
                  Um eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne des Verordnungstextes nach BK 2108/2110
                     feststellen zu können, bedarf es eines pathologischen („nicht-altersentsprechenden“)
                     Bild-Befundes der Bandscheibe (direkte und/oder indirekte Bildkriterien – Teil 1)
                     und  eines entsprechend klinischen Krankheitsbildes.
                   
               
               
                  
                  Gemäß den Konsensempfehlungen ist der bildgebende Nachweis eines Bandscheibenschadens
                     unabdingbare, aber nicht hinreichende Voraussetzung für den Nachweis einer bandscheibenbedingten
                     Erkrankung. Hinzukommen muss eine korrelierende klinische Symptomatik, da pathologische
                     Bandscheibenveränderungen auch asymptomatisch bleiben können. Gleichermaßen ist die
                     ungeprüfte Verknüpfung von subjektiv empfundenen diffusen Rückenbeschwerden mit einem
                     positiven bildtechnischen Befund nicht zulässig.
                   
               
               
                  
                  Erforderlich ist der (zumindest) hochwahrscheinliche Zusammenhangsnachweis der festgestellten
                     Funktionsstörung bzw. des Beschwerdebildes mit den betroffenen Segmenten. Es ist daher
                     notwendig, den bildanalytisch nachweisbaren Segmentbefund den Spinalsegmenten und
                     damit dem neurologischen Befundmuster korrekt zuzuordnen (z. B. Bandscheibenschaden LWK4/5 und Schmerzsymptomatik im Dermatom L4). 
                     
                   
               
               
                  
                  Für das Anerkennungsverfahren ist eine strukturierte und reproduzierbare fachradiologische
                     Bild-Beurteilung erforderlich. Es empfiehlt sich die systematische Bildanalyse mittels
                     binären Befundkriterien und deren Graduierung. Dies ist die Grundlage der in den Konsensempfehlungen
                     definierten alphanumerischen Befundkonstellationen. Die Kausalitätsprüfung im Rahmen
                     des Anerkennungsverfahrens beruht summarisch auf Bildbefunden, klinischen Befunden
                     sowie der Arbeitsplatzanalyse.
                   
               
               
                  
                  Die im Teil 2 vorgelegten Vergleichsbilder und Arbeitshinweise zum Konsenspapier zur
                     BK 2108/2110 sollen der Qualitätssicherung im Begutachtungsverfahren dienen.