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DOI: 10.1055/a-2445-1010
Zur digitalen/mobilen Nutzung von Aufklärungsbögen

* In diesem Beitrag wird bei Personen- oder Amtsbezeichnungen ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit stets die männliche Form verwendet; sie bezieht sich auf Personen jeden Geschlechts.
Das Patientenrechtegesetz sieht in § 630 f Abs. 1 Satz 1 BGB vor, dass ein Arzt zum Zweck der Dokumentation eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch führen muss. Daher dürfen auch Aufklärungsbögen elektronisch geführt, mobil bearbeitet und digital archiviert werden.
Die Anforderungen der Rechtsprechung an den Nachweis einer ordnungsgemäßen Patientenaufklärung bleiben indes unverändert. Darlegungs- und beweispflichtig für eine ordnungsgemäße und den Maßgaben des Patientenrechtegesetzes und der Rechtsprechung folgenden Patientenaufklärung ist stets der für die jeweilige Behandlung verantwortliche Arzt. Das Gericht muss im Streitfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller von ärztlicher Seite vorgelegten Nachweise zur Überzeugung gelangen (freie richterliche Beweiswürdigung), dass im jeweiligen Einzelfall ein an den gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien orientiertes Aufklärungsgespräch geführt worden ist.
Es gibt im Zusammenhang mit dem Nachweis des Aufklärungsgespräches aber keine gesetzlichen oder sonstigen Vorgaben, ob ein Aufklärungsbogen in Papierform genutzt wird, der Inhalt der Aufklärung mobil (z. B. auf einem Tablet) zur Verfügung steht oder in ganz anderer Form dem Patienten zugänglich gemacht wird. Zwingende Voraussetzung ist aber gemäß § 630 e Abs. 2 Nr. 1 BGB immer, dass die Patientenaufklärung „mündlich“ zu erfolgen hat.
Eine wichtige Bedeutung zum späteren Nachweis eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgespräches hat in vielen Fällen ein Aufklärungsbogen, auf dem individuelle Inhalte des Gespräches dokumentiert sind. Dies können z. B. Markierungen in Texten oder Abbildungen sein oder zusätzliche Eintragungen im Feld „Arztanmerkungen“. Auch hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, wie eine solche Individualisierung auszusehen hat. Es ist durchaus zulässig, dass Ärzte bei dieser Dokumentation aus Zeitgründen Abkürzungen oder Kürzel verwenden. Bei digitaler Nutzung von Aufklärungsmedien können Hintergrundtexte für Anmerkungen angelegt werden. Sie können dann im Gespräch schnell eingefügt werden, ohne dass der Text jeweils einzeln eingetippt werden muss. Dass solche Möglichkeiten genutzt werden, um die Dokumentation schneller und effektiver zu ermöglichen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein weiterer Vorteil der digitalen Nutzung ist, dass dieser Text (auch später noch) von einem Dritten nachvollzogen werden kann.
Weniger empfehlenswert ist es dagegen, sehr lange Texte als Arztanmerkungen einzufügen. Dies erhöht den Zeitaufwand wieder, da ein Patient diesen Text vor seiner Unterschrift erst lesen muss. Zudem könnte es den individuellen Charakter der Gesprächsdokumentation, der mit eigenen Ergänzungen gewollt ist, wieder abschwächen, da lange Texte eher den Eindruck für eine formularhafte Aufklärung erzeugen.
Unverzichtbar für eine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten ist aber immer das mündliche Gespräch zwischen Arzt und Patient, wie es § 630 e Abs. 2 Nr. 1 BGB ausdrücklich vorsieht. Dabei muss das Aufklärungsgespräch nicht notwendigerweise mit dem den Eingriff durchführenden Arzt geführt werden.
Nach den Unterschriften von Patient und Arzt kann ein mobil (z. B. am Tablet) bearbeiteter Aufklärungsbogen in einem elektronischen Langzeit-Archiv gespeichert werden. Nicht selten werden Aufklärungsbögen, insbesondere in gerichtlichen Auseinandersetzungen, erst nach Jahren benötigt, eine schnellere Auffindbarkeit spart auch hier Zeit.
* In diesem Beitrag wird bei Personen- oder Amtsbezeichnungen ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit stets die männliche Form verwendet; sie bezieht sich auf Personen jeden Geschlechts.
Der Beitrag ist im Juli 2024 im Thieme Compliance Newsletter der Thieme Compliance GmbH erschienen.
Publication History
Article published online:
03 June 2025
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