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DOI: 10.1055/a-2536-7206
Berufliche pränatale Strahlenexposition und Berufssicherheit: Positionspapier für schwangeres und stillendes Personal bei interventionellen Verfahren mit ionisierender Strahlung
Article in several languages: English | deutschAuthors
Zusammenfassung
Hintergrund
Der wachsende Anteil von Frauen in medizinischen Berufsfeldern, die mit ionisierender Strahlung arbeiten und gleichzeitig operativ tätig sind, birgt neue Herausforderungen in Bezug auf den Umgang mit pränataler Strahlenexposition und die Sicherheit schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen. Ziel dieser Arbeit ist es, die biologischen Effekte locker ionisierender Strahlung innerhalb der verschiedenen Schwangerschaftsphasen bzw. der Stillzeit zu erörtern, die damit verbundenen Risiken zu bewerten sowie die Prinzipien des Strahlenschutzrechts und der Arbeitssicherheit im Kontext der Schwangerschaft und Stillzeit in einem interventionellen Fach zu diskutieren.
Methode
Zur Bewertung der Effekte pränataler Strahlenexposition wurden relevante Quellen, wie die Berichte der Strahlenschutzkommission, der „United Nations Scientific Commission on Effects of Atomic Radiation“ (UNSCEAR) und Publikationen der Internationalen Kommission zum Schutz vor ionisierender Strahlung (ICRP), herangezogen. Weiterhin wurde die aktuelle Gesetzgebung – im Speziellen die Strahlenschutz- und Mutterschutzgesetzgebung – im Kontext dargelegt.
Schlussfolgerung
Bei Einhaltung der regulatorischen Dosisgrenzwerte sind die Risiken für Schwangerschaftskomplikationen, kongenitale Malformationen, Entwicklungsverzögerungen sowie mutagene und karzinogene Effekte, vernachlässigbar. Besondere Aufmerksamkeit erfordert das erste Trimester, in dem die Strahlenempfindlichkeit des Fetus am höchsten ist. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und die damit einhergehenden Schutzmaßnahmen des Strahlenschutzes und der Arbeitssicherheit ermöglichen eine sichere berufliche Tätigkeit für Schwangere und Stillende in operativen/interventionellen Fächern, mit Nutzung ionisierender Strahlung unter bestimmten Voraussetzungen.
Kernaussagen
Eine sorgfältige Abwägung der Risiken und eine strikte Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften und des Mutterschutzgesetzes ermöglichen, dass schwangere und stillende Frauen sicher in Bereichen mit ionisierender Strahlenexposition und invasiver Tätigkeit arbeiten können. Die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überwachung und Anpassung der Schutzmaßnahmen sowie die Bereitstellung von vertraulichen Beratungsstellen sind essenziell, um den Schutz der schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen und ihrer Kinder zu gewährleisten.
Zitierweise
-
Becker LS, Stein T, Frisch A et al. Occupational Prenatal Radiation Exposure and Occupational Safety: Position Paper for Pregnant and breastfeeding Personnel in Interventional Procedures with Ionizing Radiation. Rofo 2026; 198: 64–73
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
In der heutigen medizinischen Praxis hat sich die Geschlechterverteilung dramatisch verändert, wobei Frauen mit einem Anteil von über 60–65 %, verglichen mit nur 25 % in den 1970er Jahren, nun den Großteil der Studierenden an medizinischen Fakultäten einnehmen [1] [2]. Trotz dieses Trends spiegelt sich das Geschlechterverhältnis beim Personal nicht in Fachrichtungen wider, in denen ionisierende Strahlungen zur Anwendung kommen – wie der interventionellen Radiologie (IR) oder der interventionellen Kardiologie. Im Vereinigten Königreich beispielsweise sind nur etwa 10 % der ärztlichen Belegschaft in der IR weiblich [2] [3]. In der Deutschen Gesellschaft für Interventionelle Radiologie und Minimalinvasive Therapie (DeGIR) nehmen Frauen 18 % der Mitglieder ein (Daten aus dem Mitgliederregister).
Besorgnisse hinsichtlich der beruflichen Strahlenexposition und eines adäquaten Arbeitsschutzes während der Schwangerschaft und Stillzeit gelten als signifikante Hindernisse für die Tätigkeit von Frauen in Fachrichtungen wie der IR, der interventionellen Neuroradiologie und Kardiologie [3] [4] [5]. Die Arbeit in Kontroll- und Überwachungsbereichen sowie die berufsbedingte Exposition gegenüber ionisierender Strahlung stellen jedoch einen festen Bestandteil der Arbeit in diesen Fachrichtungen – aber auch diversen weiteren Disziplinen (z. B. Gefäßchirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie, Neurochirurgie) – dar. Das Wissen über den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik in Strahlenhygiene und Arbeitsschutz sind essenziell für alle Personen, die in die medizinische Anwendung von Röntgenstrahlen involviert sind.
Im Folgenden wird das Ziel verfolgt, die biologischen Effekte von ionisierender Strahlung und deren Auswirkungen auf verschiedene Schwangerschaftsphasen sowie die damit verbundenen Risiken bei einer pränatalen Strahlenexposition darzustellen. Des Weiteren werden relevante Prinzipien des deutschen Strahlenschutzrechts und des Mutterschutzgesetzes sowie die daraus folgenden entsprechenden Arbeitssicherheitsmaßnahmen für schwangere und stillende Personen in Arbeitsbereichen mit ionisierender Strahlenexposition und operativer Tätigkeit erörtert.
Potenzielle Effekte pränataler Strahlenexposition
Zur detaillierten Untersuchung der primären biologischen Effekte einer pränatalen Strahlenexposition ist die Einbeziehung der Quellen der Strahlenschutzkommission [5] [6], der Berichte der United Nations Scientific Commission on Effects of Atomic Radiation (UNSCEAR) von 1986 [6] [7] sowie der Publikationen der Internationalen Kommission zum Schutz vor ionisierender Strahlung (International Commission on Radiological Protection; ICRP) [7] [8] für das grundlegende Verständnis essenziell. Die vorliegenden strahlenbiologischen Daten stammen im Wesentlichen aus tierexperimentellen Studien, was bei der Übertragung der Ergebnisse auf den Menschen berücksichtigt werden sollte. Diese Informationen sind primär dazu bestimmt, im Kontext pränataler Strahlenexposition eine Abschätzung des Risikos für biologische Effekte zu ermöglichen.
Die menschliche pränatale Entwicklung wird durch Zellproliferation, -differenzierung und ‑migration bestimmt. Diese kritischen Prozesse können durch ionisierende Strahlung beeinträchtigt werden, sodass die Sensibilität und die spezifischen Auswirkungen der Strahlung über die verschiedenen Phasen der pränatalen Entwicklung variieren. Allgemein wird davon ausgegangen, dass insbesondere während des ersten Trimesters die Strahlenempfindlichkeit am ausgeprägtesten ist und in den nachfolgenden Phasen abnimmt [8] [9]. Dosis-Wirkungs-Beziehungen in diesen Entwicklungsstadien wurden überwiegend mittels tierexperimenteller Studien ermittelt und teilweise durch humanbezogene Beobachtungen bestätigt oder mittels Extrapolationen erweitert. Hinsichtlich pränataler Strahlenexposition sind vier primäre Wirkungskategorien von besonderer Relevanz: Schwangerschaftskomplikationen wie der Abort, kongenitale Malformationen, geistige und physische Entwicklungsverzögerungen sowie mutagene und karzinogene Effekte. Für die Manifestation von Letalität, Fehlbildungen und geistiger Retardierung wurden sigmoide Dosis-Wirkungs-Kurven dokumentiert, aus denen Schwellenwerte für die Strahlenexposition sowie Risikofaktoren für zusätzliche Dosiswerte abgeleitet werden können. Für die Ausbildung hereditärer Defekte sowie die Entstehung maligner Entartungen konnten hingegen keine eindeutigen Schwellendosen identifiziert werden, weshalb die Abhängigkeit im Strahlenschutz vorzugsweise durch lineare Dosis-Effekt-Kurven dargestellt ist [9] [10]. [Tab. 1] fasst die wichtigsten Dosisbegriffe der Energie- und Organdosis zusammen.
In [Tab. 2] werden potenzielle, nicht-maligne biologische Effekte in zeitlichen Bezug zu postkonzeptionellen Stadien bzw. sowohl die unteren Dosisschwellenwerte und die derzeit angenommenen Risikokoeffizienten für Strahlenexpositionen oberhalb dieser Schwellenwerte dargelegt. Es ist hervorzuheben, dass die angeführten Daten ausschließlich das mit der Strahlenexposition assoziierte Risiko berücksichtigen, ohne die natürliche Rate an Fehlbildungen von etwa 3–~4 % [10] [11] [12] einzubeziehen. [Tab. 3] stellt die Reduktion der Wahrscheinlichkeit einer Lebendgeburt ohne Fehlbildungen oder ohne Krebserkrankung im Kindesalter in Abhängigkeit der Strahlenexposition dar [13] [14].
|
Entwicklungs-stadium |
Ungefährer Zeitraum p. c. |
≤ 20 mSv |
> 20–100 mSv |
> 100 mSv |
Risikokoeffizient pro Dosis[*] |
|
Präimplantations-phase |
1.–2. Woche |
keine |
Bisher kein Nachweis eines Spontanaborts |
Abort möglich |
0,1 %/mSv |
|
Organogenese |
3.–8. Woche |
keine |
Mögliche Effekte klinisch nicht erkennbar |
Angeborene Fehlbildungen |
0,05 %/mSv |
|
Fetogenese |
9.–15. Woche |
IQ-Reduktion sehr unwahr-scheinlich |
IQ-Reduktion |
IQ-Reduktion |
0,03 IQ-Punkte/mSv |
|
16.–25. Woche |
keine |
IQ-Reduktion |
IQ-Reduktion |
0,01 IQ-Punkte/mSv |
|
|
> 27. Woche |
Im Bereich der diagnostischen Dosen keine nachweisbaren Effekte |
||||
IQ Intelligenzquotient; mSv Millisievert; p.c. post-conceptionem.
* konservative Abschätzungen, unter Berücksichtigung der o. g. Einschränkungen bei Extrapolation tierexperimenteller Studien.
|
Dosisexposition des Fetus zusätzlich zu natürlicher Hintergrundstrahlung |
Keine Missbildungen |
Keine Krebserkrankung des Kindesalters |
Keine Missbildung und keine Krebserkrankung des Kindesalters |
|
0,5 mGy |
0,001 % |
0,004 % |
0,002 % |
|
1,0 mGy |
0,002 % |
0,009 % |
0,008 % |
|
2,5 mGy |
0,005 % |
0,022 % |
0,020 % |
|
5,0 mGy |
0,010 % |
0,040 % |
0,050 % |
|
10,0 mGy |
0,020 % |
0,090 % |
0,100 % |
|
50,0 mGy |
0,100 % |
0,420 % |
0,500 % |
|
100,0 mGy |
0,200 % |
0,860 % |
1,020 % |
mGy Milligray.
Zur Einschätzung des Risikos strahleninduzierter Leukämien und Krebserkrankungen ist ein Vergleich mit den natürlichen Inzidenzraten aufschlussreich. Die durchschnittliche effektive Jahresdosis einer Person in Deutschland aus natürlichen Strahlenquellen liegt bei etwa 2,1 mSv [12] [13]. Abhängig vom Wohnort sowie den Ernährungs- und Lebensgewohnheiten kann diese Dosis zwischen 1 mSv und 10 mSv variieren [12] [13]. Innerhalb dieses Spektrums befindet sich auch die Hintergrundstrahlung während einer Schwangerschaft. Unter Ausschluss der beruflichen Strahlenexposition beläuft sich die allgemeine Wahrscheinlichkeit, ein Kind ohne Fehlbildungen zu gebären, das zudem keine Krebserkrankung im Kindesalter entwickelt, auf 95,93 % [14]. Eine zusätzliche Strahlendosis des Fetus von 1 mGy, zusätzlich zur natürlichen Hintergrundstrahlung, verringert die Wahrscheinlichkeit um circa 0,008 %. Bei einer Erhöhung der zusätzlichen Dosis auf 5 mGy sinkt die Wahrscheinlichkeit um ungefähr 0,05 % [13] [14].
Zwischenfazit
Für Energiedosen bis zu ungefähr 100 mGy zeigt sich in keinem menschlichen Gewebe oder Organ eine klinisch signifikante Funktionsbeeinträchtigung aufgrund deterministischer Effekte [13] [14]. Folglich wird bis zu einer Uterusdosis von 100 mGy kein bedeutsames, strahleninduziertes Risiko für das Auftreten von deterministischen Schäden beobachtet. Die Wahrscheinlichkeit, ein Kind ohne Fehlbildungen oder schwere geistige Entwicklungsverzögerungen zur Welt zu bringen, ist bis zu einer Uterusdosis von 100 mGy ausschließlich von der natürlichen Rate (ca. 3–4 %) solcher Pathologien abhängig, die ihrerseits die Prävalenz maßgeblich beeinflusst. Dies impliziert, dass die Wahrscheinlichkeit für ein Kind, das pränatal einer Strahlenexposition von bis zu 100 mGy ausgesetzt war, frei von Fehlbildungen und geistigen Entwicklungsverzögerungen geboren zu werden, genauso hoch ist wie für ein Kind ohne eine solche Exposition [11] [14] [15].
Gesetzliche Ausgangslage zum Strahlenschutz
Die rechtliche Situation für schwangere Frauen, die beruflicher Strahlenexposition ausgesetzt sind, ist in der Strahlenschutzgesetzgebung festgelegt. Diese umfasst das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15) geändert worden ist und die zugehörige Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) geändert worden ist.
In Deutschland dürfen schwangere Frauen als beruflich Strahlenexponierte unter gewissen Voraussetzungen tätig sein. Für Frauen im gebärfähigen Alter ist die zulässige Organ-Äquivalentdosis für die Gebärmutter auf 2 mSv pro Monat festgelegt. Der Grenzwert für die effektive Dosis eines ungeborenen Kindes, welches aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Mutter Strahlung ausgesetzt ist, beläuft sich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schwangerschaft bis zu ihrem Abschluss auf 1 mSv (StrlSchG § 78 Abs. 4). Im Zuge der Unterweisung nach § 63 StrlSchV Abs. 5 ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein von offenen radioaktiven Stoffen zu einer inneren Exposition eines ungeborenen oder gestillten Kindes führen kann und eine Schwangerschaft im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind, so früh wie möglich mitzuteilen ist. Während der/die SSV die übergeordnete Verantwortung für die vollständige Durchführung der Unterweisung innehat, impliziert dies jedoch keine Pflicht für die Arbeitnehmerin, die Schwangerschaft ihrer/ihrem Arbeitgeber:in mitzuteilen. Gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) § 15 Abs. 1 soll eine schwangere Frau ihrer/ihrem Arbeitgeber:in ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine Verpflichtung über die Mitteilung geht auch hieraus nicht hervor.
Die Überwachung und Einhaltung der Dosisgrenzwerte nach StrlSchG § 78 Abs. 4 obliegt der/dem zuständigen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) oder – wenn er/sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt – dem SSV. Der Zugang zu Kontrollbereichen erfordert eine explizite Genehmigung durch die/den SSB/SSV und muss dokumentiert werden (StrlSchV § 55, Abs. 2). Die Zutrittserlaubnis für schwangere Personen zu Kontrollbereichen ist zu dokumentieren und die Aufzeichnungen hierüber sind ab dem Zutritt für fünf Jahre aufzubewahren. Zudem muss gewährleistet sein, dass eine beruflich exponierte schwangere Frau mit geeigneten Überwachungsmaßnahmen, wie bspw. mit einem zusätzlichen Dosimeter auf Höhe des Uterus unter den persönlichen Strahlenschutzmaterialien, ausgestattet ist (StrlSchV § 55 Abs. 2). Die zusätzliche Dosimetrie bedarf keines amtlich zugelassenen Dosimeters. Die Ermittlung der beruflichen Exposition ist arbeitswöchentlich durch geeignete Dosimeter, zugelassen für gepulste Strahlung, durchzuführen und unverzüglich der schwangeren Person mitzuteilen und zu dokumentieren (StrlSchV § 69 Abs. 1, 2). Die amtliche Personendosimetrie wird darüber hinaus dokumentiert und ist bei Überschreitung meldepflichtig. Die Arbeit von Stillenden ist entsprechend der Strahlenschutzverordnung möglich, solange eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist (StrlSchV § 69 Abs. 1).
Die grundlegenden Strahlenschutzmaßnahmen nach dem „ALARA“-Prinzip (engl. As Low As Reasonably Achievable) bzw. gemäß des Minimierungsgebotes nach StrlSchG § 8 „Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung“ sind fundamentale Prinzipien, um die Dosis des ungeborenen Kindes so gering wie möglich zu halten. Hierzu zählen neben Abstandhalten und Minimierung der Aufenthaltsdauer nahe der Strahlenquelle, auch die konsequente Anwendung angemessener Abschirmung (z. B. Bleischeiben, Bleischürzen etc.) [16].
Gesetzliche Ausgangslage zum Arbeitsschutz
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz werdender und stillender Mütter finden sich im MuSchG vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist und in der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist.
Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft oder Stillzeit bei der/dem Arbeitgeber:in, muss diese:r zum Schutz von Mutter und Kind vor physischen und psychischen Gefahren, gemäß MuSchG § 10 eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die/der Arbeitgeber:in ist gemäß MuSchG § 9 verpflichtet den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die Frau auch während der Schwangerschaft und in der Stillzeit ihre Tätigkeit fortführen kann, was neben Aspekten der Sicherheit und Gesundheit, auch vor möglichen Benachteiligungen im Berufsleben schützen soll. Gemäß MuSchG § 27 ist die arbeitsgebende Einrichtung verpflichtet, die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Schwangerschaft zu informieren.
Zulässige Arbeitszeiten sind 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden pro Doppelwoche innerhalb der regulären, werktäglichen Dienstzeiten von 6:00–20:00 Uhr. Die Nachtarbeit für eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr ist verboten (§ 5 MuSchG) und kann lediglich nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen (§ 29 Abs. 3 Ziff. 1 MuSchG) bewilligt werden. Bis zum 12. Lebensmonat des Kindes hat die/der Arbeitgeber:in eine stillende Frau auf ihr Verlangen hin für den zum Stillen erforderlichen Zeitraum, mindestens aber zwei Mal täglich für 30 Minuten oder einmal täglich für 1 Stunde freizustellen (§ 7 Abs. 2 MuSchG). Die Freistellungszeiten werden nicht auf die gesetzlich bzw. tariflich vorgeschriebenen Ruhepausen angerechnet und sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Nach Ende der täglichen Arbeitszeit stehen der Schwangeren eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu (§ 4 Abs. 2 MuSchG). Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist für Schwangere und Stillende grundsätzlich verboten (§ 6 MuSchG) und kann lediglich in Ausnahmefällen und bei ausdrücklicher Bereitschaft der Frau gestattet werden (Anmerkung: Für weitere Details siehe Rechtsprechung).
Schwangere sollten das Heben und Tragen schwerer Lasten (regelmäßiges Tragen und Heben von Lasten über 5 kg oder gelegentliche Belastung über 10 kg) vermeiden, was bspw. das Umlagern von Patient:innen betrifft, ebenso wie die Exposition gegenüber extremen Temperaturen, Nässe und Stäuben (§ 11 MuSchG). Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat sollte die Zeit des durchgehenden Stehens auf maximal 4 Stunden täglich begrenzt werden. Ebenfalls müssen schwangere und stillende Frauen von Tätigkeiten ausgeschlossen werden, bei denen eine Gefahr der Aufnahme gesundheitsschädlicher Stoffe (z. B. Narkosegase bei Schwangeren, Zytostatika, radioaktive Stoffe) nicht sicher ausgeschlossen werden kann (MuSchG § 4 Abs2 Nr. 8). Ein direkter Kontakt der Schwangeren oder Stillenden mit potenziell infektiösem Material (z. B. Blut, Stuhl und Sputum) ist prinzipiell nicht gestattet, kann jedoch nach spezieller Gefährdungsbeurteilung und unter zusätzlichen Schutzmaßnahmen genehmigt werden. Die Durchführung einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung gemäß MuSchG § 10 ist erforderlich, falls eine Ausnahme angestrebt wird, wobei die Arbeitssicherheitsabteilung und der betriebsärztliche Dienst einzubeziehen sind. Hierfür sollte möglichst eine Hepatitis-B-Virus (HBV)-Immunität vorliegen, da das Infektionsrisiko nach Nadelstichverletzung bei einem HBsAg-Hepatitis-B-Oberflächen-Antigen (HBsAg)-positiven Indexpatienten bis zu 30 % beträgt [15] [16] [17] [18].
Schwangere, die nach einer individuellen Arbeitsplatzbeurteilung und Gefährdungsanalyse weiterhin invasiv tätig sein wollen, sollte dies unter optimalen Arbeitsschutzbestimmungen ermöglicht werden: Hierzu gehören beispielsweise die Verwendung von Instrumenten, welche die Häufigkeit von Nadelstichverletzungen reduzieren, das Tragen von doppelten Handschuhen mit Verminderung des Kontakts mit Blut sowie der Einsatz bei elektiven Eingriffen [17] [18] [19] [20] [21]. Letzteres böte neben dem Vorteil einer besseren Planbarkeit auch die Möglichkeit einer präinterventionellen Testung der Patienten auf Hepatitis-C-Virus-Antikörper (AK) und Human Immunodeficiency Virus (HIV)-AK. Von invasiven Tätigkeiten bei bekannt HCV-RNA-positiven und HIV-positiven Patient:innen durch eine Schwangere, sollte abgesehen werden. Eine Übersicht über die notwendigen regulatorischen Anforderungen für die Schwangere und der/den Arbeitgeber:in findet sich in [Tab. 4]. [Tab. 5] gibt ohne Anspruch auf Vollständigkeit einen Überblick über durchführbare Tätigkeiten aus der Berufsgruppe des ärztlichen Dienstes, welche als mögliche Entscheidungshilfe für die in die individuelle Gefährdungsbeurteilung eingebundenen Personen dienen kann.
|
Aspekt |
Verantwortlichkeit |
Anforderung |
Rechtsgrundlage |
|
Gefährdungsbeurteilung |
Arbeitgeber:in |
Durchführung nach Bekanntgabe der Schwangerschaft oder Stillzeit |
MuSchG § 10 |
|
Arbeitsplatzgestaltung |
Arbeitgeber:in |
Gestaltung, damit Tätigkeit fortgeführt werden kann |
MuSchG § 9 |
|
Informationspflicht an zuständige Behörde |
Arbeitgeber:in |
Information an Aufsichtsbehörde über Schwangerschaft |
MuSchG § 27 |
|
Unterweisung im Strahlenschutz |
SSV |
Hinweis auf Mitteilung der Schwangerschaft |
MuSchG § 11, Abs. 3; StrlSchV § 63 Abs. 5 |
|
Zugang zum Kontrollbereich |
SSB |
Schriftliche Dokumentation der Zutrittserlaubnis mit 5 Jahren Aufbewahrungspflicht |
MuSchG § 11, Abs. 3; StrlSchV § 55 Abs. 2 |
|
Dosisgrenzwert für schwangere Mitarbeiterinnen |
SSV, Mitarbeiterin |
1 mSv ab Bekanntgabe der Schwangerschaft |
StrlSchG § 78 Abs. 4 |
|
Überwachung und Einhaltung von Dosisgrenzwerten |
SSB, Mitarbeiterin |
Arbeitswöchentliche Ermittlung der Strahlenexposition |
StrlSchV § 69 Abs 1.&2. |
|
Strahlenschutzmaßnahmen nach ALARA-Prinzip |
SSV, Mitarbeiterin |
Anwendung von Abstandhalten, Aufenthaltszeit minimieren, Abschirmung |
StrlSchG § 8 |
|
Hebe- und Tragelimit |
Arbeitgeber:in, Mitarbeiterin |
Kein Heben/Tragen „schwerer“ Lasten (regelmäßig > 5 kg, intermittierend > 10 kg) |
MuSchG § 11, Abs. 5 |
|
Schutz vor Gefahrenstoffen |
Arbeitgeber:in, Mitarbeiterin |
Sicherheitsmaßnahmen zum Ausschluss der Inkorporation von bzw. eines Kontakts zu Gefahrenstoffen, wie Zytostatika, Narkosegasen u. a. |
MuSchG § 11, Abs. 1 |
|
Infektionsschutz |
Arbeitgeber:in, Mitarbeiterin |
Kann bei speziellen Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung durch technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen, einschließlich der im Gesundheitswesen üblichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen (Schutzkittel, Schutzhandschuhe, Schutzbrille) und Tragens einer FFP2 / FFP3-Atemschutzmaske, eine Übertragung von Krankheitserregern bis zur Risikogruppe 3 (Biostoffverordnung) sicher verhindert werden, kann die Schwangere an diesem Arbeitsplatz verbleiben |
MuSchG § 11, Abs. 2; Wicker S, Friedrichs I, Rabenau HF. Seroprävalenz von Antikörpern gegen schwangerschaftsrelevante virale Infektionserreger bei Mitarbeiterinnen im Gesundheitswesen [18] |
|
Arbeitszeit |
Arbeitgeber:in, Mitarbeiterin |
Die tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden, die Arbeitszeit in der Doppelwoche 90 Stunden nicht überschreiten. Überstunden sind nicht gestattet. Grundsätzlich gilt ein Nachtarbeitsverbot zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie das Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. |
MuSchG § 4–6 |
ALARA „As low as reasonably achievable“; MuSchG Mutterschutzgesetz; StrlSchG Strahlenschutzgesetz; StrlSchV Strahlenschutzverordnung; SSB Strahlenschutzbeauftragter; SSV Strahlenschutzverantwortlicher.
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Vertretbar |
Individuell und eingeschränkt vertretbar |
Nicht vertretbar |
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Periinterventionelle Aufgaben |
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Arbeit in der radiologischen Sprechstunde/Ambulanz
Arbeit auf der radiologischen Station
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
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Periinterventionelle Lehre, Fort- und Weiterbildung sowie Forschung |
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Klinischer Alltag |
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Schutzfristen, in denen werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen, bestehen sowohl vor als auch nach der Entbindung. Vor der Entbindung beträgt das Beschäftigungsverbot 6 Wochen, was lediglich durch eine ausdrückliche Erklärung durch die werdende Mutter zur Arbeitsleistung angepasst werden kann. Ein Widerruf dieser Erklärung ist jederzeit möglich (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Nach Entbindung stehen der Mutter 8 Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG) bzw. 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder ärztlicher Feststellung einer Behinderung des Kindes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) zu.
Diskussion
Die vorliegende Arbeit hebt, basierend auf Quellen für die Bewertung von Effekten pränataler Strahlenexposition, hervor, dass die Risiken für Aborte, die Entwicklung von Fehlbildungen, das Auftreten mentaler Retardierungen oder die Entstehung von malignen Erkrankungen im Kindesalter bei einer pränatalen Strahlenexposition im Rahmen der Dosisgrenzwerte der aktuell geltenden Strahlenschutzgesetzgebung als vernachlässigbar gering einzustufen sind. Dieses Ergebnis unterstreicht die Effektivität der bestehenden Schutzmaßnahmen und rechtlichen Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, dass berufliche Tätigkeiten in Bereichen, die mit ionisierender Strahlung arbeiten, auch während der Schwangerschaft und Stillzeit, sicher und ohne zusätzliche Gefährdung des Kindes ausgeführt werden können. Die Entscheidung, während der Schwangerschaft weiterhin im Kontrollbereich und/oder minimal invasiv tätig zu sein, sollte jedoch ausschließlich bei der Schwangeren bzw. Stillenden liegen, ohne dass Druck seitens der/des Arbeitgeber:in ausgeübt werden darf. Um sowohl den gesetzlich definierten Sicherheitsaspekten als auch der Verhinderung von beruflichen Benachteiligungen Rechnung zu tragen, sollten möglichst personalisierte Lösungen für die Mitarbeiterin gefunden werden. Dies könnte an den Erfahrungsgrad angepasst unterschiedliche Eingriffe umfassen, bei denen eine Infektion bzw. eine Exposition gegenüber gesundheitsgefährdenden Substanzen (z. B. Chemotherapie, nuklearmedizinische Eingriffe) ausgeschlossen sind. Zudem könnte der schwangeren bzw. stillenden Kollegin, ggf. nur für einzelne Arbeitsschritte oder im Rahmen von Lehrzwecken auch für den gesamten Eingriff, ein:e Partner:in zugeteilt werden, die/der die ausgeschlossenen Tätigkeiten übernimmt.
Ein pauschales Beschäftigungsverbot für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen in den Kontrollbereichen der interventionell tätigen Disziplinen wie der IR sind nicht gerechtfertigt. Leider bleibt die aktuelle Gesetzgebung Antworten schuldig, wenn es um die konkrete Zuständigkeit für die gemäß § 10 des Mutterschutzgesetzes erforderliche Gefährdungsbeurteilung geht. Eine klare Zuständigkeit wird weder im Strahlenschutzgesetz noch in der Strahlenschutzverordnung, im Arbeitsschutzgesetz oder Mutterschutzgesetz benannt, sondern stattdessen allgemein die/der Arbeitgeber:in als verantwortlich dargestellt. Es empfiehlt sich für jedes Krankenhaus die Bestellung einer/s Beauftragten für Mutterschutz durch die entsprechenden Fachgesellschaften, die/der über ausreichende Sachkunde sowie berufsspezifische Expertise verfügt, wie z. B. die/den zuständige:n SSB oder klinische Medizinphysiker:in. Zusätzlich sollte ein Kreis der mit dem Thema „Arbeiten in der Schwangerschaft und Stillzeit“ befassten Personen definiert werden, der z. B. den betriebsärztlichen Dienst, den Personalrat, die Krankenhausleitung etc. betreffen kann und der einen Konsens erzielt, wie das Arbeiten von schwangeren und stillenden Mitarbeiterinnen im Krankenhaus und insbesondere in der interventionellen Radiologie umgesetzt werden kann. Das MuSchG schreibt vor, dass Arbeitsplätze so gestaltet sein müssen, dass schwangere Arbeitnehmerinnen ihre Tätigkeiten sicher fortsetzen können. Dies umfasst bspw. die Bereitstellung von leichteren persönlichen Strahlenschutzmaterialien sowie weiteren Schutzvorkehrungen, wie zusätzliche Bleiglasscheiben oder Strahlenschutzkanzeln. Die Argumentation der dadurch entstehenden Kosten muss den wesentlich höheren Kosten, die durch den Ausfall einer oder mehrerer qualifizierter Ärztinnen anfallen, gegenübergestellt werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen stellt eine Pflicht der/des Arbeitgeber:in dar und würdigt das Recht der Arbeitnehmerinnen auf einen sicheren Arbeitsplatz, zusätzlich sorgen sie für eine größere Personalbindung dieser Mitarbeiterinnen und sind gegebenenfalls über die schwangeren Kolleginnen hinaus universal in der Abteilung einsetzbar.
Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass die strenge Rechtslage den besonderen Bedürfnissen und der Sensibilität schwangerer Frauen in der Praxis nicht immer gerecht wird. Die hohe Wahrscheinlichkeit eines Spontanaborts im ersten Trimester [15] [18] kann dazu führen, dass Schwangere mitunter zögern, ihre Schwangerschaft am Arbeitsplatz bzw. der/dem Arbeitgeber:in bekannt zu geben. Diese Unsicherheit kann durch die gesetzliche Informationspflicht der/des Arbeitgeber:in an die zuständige Behörde noch verstärkt werden, was eine Diskrepanz zwischen klinischem Alltag und gesetzlichen Anforderungen offenbart. Ein:e Mutterschutzbeauftragte:r mit Verschwiegenheitspflicht und adäquater Sachkunde, wie z. B. der versierte betriebsärztliche Dienst und/oder fachkundige klinische Medizinphysiker:innen, könnte nicht nur abteilungsintern fachliche Beratung bieten, sondern auch als Vertrauenspersonen agieren und bereits ab der Phase eines bestehenden Kinderwunsches, den Weg der werdenden Mutter begleiten. Fehlt eine solche Vertrauensperson im klinischen Setting, kann dies dazu führen, dass Schwangere ihre Situation erst nach dem ersten Trimester offenlegen, sodass sie in einer kritischen Phase des erhöhten Schutzbedarfs möglicherweise unzureichend geschützt sind. Gleichzeitig ist ohne entsprechende Vertrauenspersonen kein ehrlicher, ergebnisoffener Austausch über die sich im Verlauf einer Schwangerschaft gegebenenfalls verändernden Bedürfnisse möglich. Diese Situationen der Unsicherheit, unzureichender Aufklärung und fehlenden Schutzes stehen im Widerspruch zu den Zielen der Mutterschutz- sowie des Strahlenschutzgesetzes und unterstreichen die Notwendigkeit, den rechtlichen Rahmen und die praktische Umsetzung von Schutzmaßnahmen kontinuierlich zu überprüfen und anzupassen.
Fazit
Obwohl der Frauenanteil an medizinischen Fakultäten seit Jahren überwiegt, bleibt die Repräsentation in einigen Fachgebieten, die wie die interventionelle Radiologie mit ionisierender Strahlung arbeiten, gering. Unter anderem wird dieses Geschlechterverhältnis durch die berufliche Strahlenexposition und die potenzielle Auswirkung auf einen ungehinderten beruflichen Werdegang in Schwangerschaft und Stillzeit in der Abwägung der Karrierewahl geprägt. Unsere Recherche zeigt, dass unter Einhaltung der bestehenden Schutzvorschriften und unter Anwendung des ALARA-Prinzips für Strahlenschutzmaßnahmen, berufliche Aktivitäten in diesen Fachrichtungen während der Schwangerschaft und Stillzeit sicher ausgeführt werden können. In Deutschland ist der Schutz schwangerer und stillender Frauen im Rahmen der Strahlenschutzgesetzgebung sowie des Mutterschutzgesetzes gegeben. Eine ausreichende Aufklärung und die adäquate Umsetzung von Strahlenschutzmaßnahmen, inklusive des Einhaltens von Dosisgrenzen und einer kontinuierlichen Überwachung der Strahlenexposition gewährleisten, dass die Gesundheit des ungeborenen Kindes nicht durch berufliche Strahlenexposition der Mutter gefährdet wird, sodass Schwangerschaft und Berufstätigkeit in Strahlenberufen nicht in Konflikt stehen müssen. Im Fall einer ausdrücklich durch die Schwangere bzw. Stillende gewünschte Weiterführung minimalinvasiver Tätigkeiten, ist eine fortlaufende, individuelle und personalisierte Gefährdungsbeurteilung essenziell, die, neben dem Schutz von Mutter und ungeborenem Kind, auch das Recht auf berufliche Weiterentwicklung respektiert. Wünschenswert wäre die Auseinandersetzung aller mit ionisierender Strahlung exponierter und invasiv tätiger Berufsfelder mit dieser Thematik, um die Entwicklung praktischer Konzepte zur Arbeitsgestaltung schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen flächendeckend zu verwirklichen. In die Entscheidung für die individuelle Umsetzung ist obligat die werdende Mutter einzubeziehen.
Conflict of Interest
The authors declare that they have no conflict of interest.
-
References
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Correspondence
Publication History
Received: 02 December 2024
Accepted after revision: 31 January 2025
Article published online:
27 March 2025
© 2025. Thieme. All rights reserved.
Georg Thieme Verlag KG
Oswald-Hesse-Straße 50, 70469 Stuttgart, Germany
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