Psychische Erkrankungen sind häufig und nehmen nach der Statistik der gesetzlichen
Krankenversicherung zu (oder werden häufiger diagnostiziert). Dies spiegelt sich beispielsweise
in den Daten der Deutschen Angestelten Krankenkasse (DAK) [1] für die Jahre 1997 bis 2004 wider mit einem relativen Zuwachs der Arbeitsunfähigkeitstage
und –fälle um je 70 % sowie einem Anstieg der Betroffenenquote um 38 %. Den Allgemeinen
Ortskrankenkassen (AOK) liegen für die Jahre 1994 bis 2004 vergleichbare Zahlen vor
[5]. 1994 bis 1997 blieben die Arbeitsunfähigkeitsfälle und –tage aufgrund psychischer
Erkrankungen weitgehend konstant. Die Arbeitsunfähigkeitstage nahmen dann jedoch in
den Jahren von 1997 bis 2004 um 45 %, die Arbeitsunfähigkeitsfälle um 74 % zu.
Bei genauerer Betrachtung des Diagnosespektrums zeigt sich innerhalb der psychischen
Erkrankungen ein Überwiegen der affektiven Erkrankungen und der neurotischen, Belastungs–
und somatoformen Störungen (Kapitel F3 und F4 der ICD–10). Die Zunahme der Arbeitsunfähigkeitstage,
Arbeitsunfähigkeitsfälle und der Betroffenenquote aufgrund psychischer Erkrankungen
fiel in eine Zeit insgesamt abnehmender Arbeitsunfähigkeitstage und –fälle in der
Bundesrepublik Deutschland als Folge der gesamtwirtschaftlichen Bedingungen in diesem
Zeitraum.
Die Rolle psychischer Erkrankungen bei der Rentengewährung
Die Rolle psychischer Erkrankungen bei der Rentengewährung
Ähnliche Verhältnisse finden sich auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung
[2]
[3]
[4]. Die Rentenzugangsstatistik verzeichnet für männliche und weibliche Versicherte
eine Reduktion der Zahl der Rentenzugänge aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit
für den Zeitraum von 1994 bis 2006 [Abb. 1]. Gleichzeitig blieb die Zahl der Rentengewährungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
aufgrund psychischer Erkrankungen im gleichen Zeitraum auf weitgehend konstantem Niveau
[Abb. 2]. Dies entspricht einem relativen Anstieg der Rentengewährungen aufgrund psychischer
Erkrankungen bei Männern von 12,5 auf 27,8 % und bei Frauen von 20,3 auf 38,3 %.
Im genannten Zeitraum hat sich die Zahl medizinischer Leistungen zur Rehabilitation
wegen psychischer Erkrankungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich
erhöht. Sowohl im Bereich medizinischer Leistungen zur Rehabilitation wie auch bei
der Gewährung von Erwerbsminderungsrenten aufgrund psychischer Erkrankungen überwiegen
die Diagnosegruppen der affektiven Störungen und der neurotischen, Belastungs– und
somatoformen Störungen. Hier zeigt sich demnach ein vergleichbares Bild zur Situation
im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die gesetzliche Rentenversicherung, aber auch die anderen Leistungsträger, verfügen
mit den verschiedenen Leistungsangeboten zur Teilhabe am Arbeitsleben über durchaus
wirkungsvolle rehabilitative Angebote, um eine erheblich gefährdete oder geminderte
Erwerbsfähigkeit zu bessern, den Betroffenen Hilfestellungen bei der beruflichen Wiedereingliederung
zu geben und einer Chronifizierung psychischer Erkrankungen vorzubeugen. Hierbei sind
im Bereich der medizinischen Rehabilitation die stationäre, teilstationäre und ambulante
medizinische Rehabilitation, die medizinische Rehabilitationsnachsorge, die stufenweise
Wiedereingliederung und die Belastungserprobung zu nennen. Weiterhin kann im Rahmen
eines Rehabilitationsassessments eine Eignungsabklärung erfolgen. Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben (berufsfördernde Leistungen) können als berufliche Trainingsmaßnahme,
Eingliederungshilfe, Begleitung durch den Integrationsfachdienst, Teilfeldqualifikation,
Vorbereitungslehrgang, Umschulung und verschiedene technische Arbeitshilfen gewährt
werden.
Abb. 1 Die Rentenzugangsstatistik der gesetzlichen Rentenversicherungen verzeichnet einen
Rückgang der Rentenzugänge in den Jahren 1994–2006.
Abb. 2 Konstante Zahl der Rentengewährungen aufgr und psychischer Erkrankungen im Zeitraum
von 1994–2006.
Probleme bei der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit
Probleme bei der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit
Problematisch ist jedoch häufig der Zugang der Betroffenen zu diesen rehabilitativen
Angeboten. Die Rentenversicherung kann mit ihren Angeboten erst nach einer entsprechenden
Antragstellung aktiv werden. Im Rahmen der sozialmedizinischen Tätigkeit werden unverändert
lange Zeitintervalle von Beginn der Erkrankung bis zur Antragstellung, z. B. auf eine
stationäre psychosomatische Rehabilitation (oder eine andere wirkungsvolle Therapie),
beobachtet. Hier treffen unverändert die Daten von Zielke et al. aus der DAK/AHG[1]–Studie zu [6]. Zielke und Mitarbeiter beschrieben, dass bei Aufnahme in die stationäre psychosomatische
Rehabilitation bei 17 % der Rehabilitanden Symptome der psychischen Erkrankung seit
weniger als einem Jahr bestanden, 18 % der Rehabilitanden wurden innerhalb des 2.
Jahres der Erkrankung aufgenommen und weitere 16 % im 3. und 4. Jahr nach Beginn
der Erkrankung, sodass insgesamt 51 % der Rehabilitanden innerhalb der ersten 4 Jahre
nach Erstmanifestation der Erkrankung in eine stationäre psychosomatische Rehabilitation
aufgenommen wurden. Das bedeutet aber auch, dass bei 49 % der Rehabilitanden zum
Zeitpunkt der Aufnahme in die stationäre psychosomatische Rehabilitation mehr als
4 Jahre seit der Erstmanifestation der Erkrankung vergangen waren [Abb. 3]. Diese Krankheitsverläufe bergen ein erhebliches Chronifizierungsrisiko. Aus Sicht
der Rentenversicherungen wäre hier eine frühere Inanspruchnahme der Leistungen zur
Rehabilitation durch eine frühere Antragstellung nach Anraten der ambulant oder stationär
behandelnden Ärzte wünschenswert.
Die Verzahnung der ambulanten und stationären Behandlungsangebote im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung mit den rehabilitativen Angeboten der Rentenversicherung ist häufig
noch nicht ausreichend gewährleistet. Eine weitere Hürde stellt die Vielzahl der rehabilitativen
Angebote dar, die teils nur von bestimmten Leistungsträgern, teils aber auch von verschiedenen
Leistungsträgern in ähnlicher Weise angeboten werden. Diese Vielzahl der rehabilitativen
Angebote ist für die Betroffenen nur schwer zu durchschauen und zum Teil werden bei
einem komplexeren Rehabilitationsbedarf durch Schnittstellenprobleme auch Barrieren
für eine erfolgreiche Integration geschaffen. Hier könnte ein Rehabilitationsfallmanagement
mit Beratung, Begleitung und konkreter Unterstützung der Betroffenen Abhilfe schaffen,
z. B. durch Unterstützung bei der Antragstellung sowie durch die Vernetzung verschiedener
Anbieter und Leistungsträger. Ein derartiges Fallmanagement wird bei der Deutschen
Rentenversicherung Rheinland–Pfalz im Bereich der stufenweisen Wiedereingliederung,
bei Abhängigkeitskranken mit erwerbsbezogenen Störungen und im Rahmen der medizinischen
Rehabilitationsnachsorge durchgeführt und evaluiert.
Abb. 3 Zeitintervall zwischen Erstmanifestation der psychischen Erkrankung und Beginn einer
stationären psychosomatischen Rehabilitation.
Perspektive
Perspektive
Durch Vernetzung der verschiedenen Anbieter und Leistungsträger scheint sich eine
Möglichkeit der verbesserten Versorgung und Rehabilitation der Betroffenen zu ergeben.
Es gibt einige Beispiele für eine Weiterentwicklung des gegliederten Sozialsystems
durch Vernetzung von Strukturen. Vernetzung und Fallmanagement können ein Lösungsansatz
für die berufliche Wiedereingliederung depressiv Erkrankter sein. Die verschiedenen
Leistungsträger und Leistungsanbieter müssen jedoch im Rahmen der sich jetzt entwickelnden
Kooperationen darauf achten, dass keine neuen Schnittstellenprobleme und Barrieren
für die Rehabilitation entstehen.