Dtsch Med Wochenschr 1991; 116(5): 192-193
DOI: 10.1055/s-0029-1235434
Arztrecht

© 1991 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Aufbewahrung von arbeitsmedizinischen Untersuchungsunterlagen

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
Further Information

Publication History

Publication Date:
20 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Die sich aus dem Arztvertrag bzw. Krankenhausaufnahmevertrag, der ärztlichen Berufsordnung sowie zahlreichen Sondervorschriften ergebende Dokumentationspflicht des Arztes umfaßt auch die Pflicht zur Aufbewahrung der im Rahmen einer Untersuchung und Behandlung angefallenen Untersuchungsunterlagen (1). Überwiegend trifft die Aufbewahrungspflicht den Arzt als Person, zum Teil aber auch die Institution, in der der Arzt tätig ist. Letzteres ist zum Beispiel der Fall bei der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach der Unfallverhütungsvorschrift «Arbeitsmedizinische Vorsorge» (VBG 100) (2). Nach § 9 aaO hat der Unternehmer für die untersuchten Arbeitnehmer eine Gesundheitskartei zu führen und diese bis zu deren Ausscheiden aus dem Unternehmen aufzubewahren. Danach sind die Karteikarte und die ärztliche Bescheinigung dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen über allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sowie sonstige Maßnahmen im Rahmen der dem Betriebsarzt oder dem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) übertragenen Aufgaben fehlt es an einer entsprechenden speziellen Vorschrift über die Aufbewahrungspflicht des Unternehmens. Eine Aufbewahrungspflicht der im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung der Arbeitnehmer nach dem ASiG angefallenen Arztunterlagen besteht daher für den Betriebsarzt bzw. die Ärzte eines überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes nach den allgemeinen Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung.

    >