Dtsch Med Wochenschr 1981; 106(35): 1110-1111
DOI: 10.1055/s-0029-1236921
Arztrecht

© 1981 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Verweisung von Patienten an bestimmte Orthopädie- und Optikergeschäfte

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
26 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Nach der ärztlichen Berufsordnung (1) ist es dem Arzt «nicht gestattet,… Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken oder Geschäfte zu verweisen … Der Arzt soll bei der Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln ohne sachlich gebotenen Grund keine Erzeugnisse bestimmter Hersteller nennen.» Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann den Arzt zum Schadensersatz gegenüber der geschädigten Konkurrenz verpflichten. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 17. 10. 1980 – 1 ZR 185/78 – (2) in der Einbehaltung und Übergabe von Rezepten durch den verschreibenden Arzt an eine bestimmte Apotheke einen zum Schadensersatz verpflichtenden Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit §§ 1, 11, 12 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApG) und § 21 Abs. 4 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns 1970 (3) gesehen.

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