Dtsch Med Wochenschr 2010; 135(44): 2199-2200
DOI: 10.1055/s-0030-1267502
Arztrecht in der Praxis | Commentary

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Patientenaufklärung per Telefon

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2010Consenting patients by phoneH. J. Rieger
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Publication Date:
26 October 2010 (online)

Problem

Die Rechtswirksamkeit der Einwilligung des Patienten in einen ärztlichen Heileingriff setzt voraus, dass der Arzt den Patienten über die vorgesehene Behandlung so weit unterrichtet, dass er weiß, worin er einwilligt. Inhalt und Umfang der Aufklärung richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen. Weder die Aufklärung noch die Einwilligung bedarf der Schriftform. Nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung im Schrifttum steht das „vertrauensvolle Gespräch zwischen Arzt und Patient” (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 15.02.2000 – Neue jur. Wschr. 2000 [53], 1784, 1787) im Mittelpunkt der Aufklärung. Dabei muss sich der Arzt vergewissern, dass der Patient die entsprechenden Informationen auch verstanden hat.

In einem Urteil des BGH vom 15.06.2010 – VI ZR 204/09 hat sich erstmals ein Gericht mit der Frage befasst, ob eine telefonische Aufklärung über Risiken eines ärztlichen Heileingriffs bei einer im Übrigen einfachen Operation den Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Aufklärung entspricht.

Dr. H.-J. Rieger

Fachanwalt für Medizinrecht

Zeppelinstraße 2

76185 Karlsruhe

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