B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2011; 27(2): 90-91
DOI: 10.1055/s-0031-1271377
RECHT

© Karl F. Haug Verlag in MVS Medizinverlage Stuttgart GmbH & Co. KG

Arbeitsvertrag und AGB-Kontrolle

M. Beden1
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Publication Date:
04 May 2011 (online)

Das Nachweisgesetz erlegt jedem Arbeit­geber in Deutschland die Verpflichtung auf, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags schriftlich zu dokumentieren. Dies hat dazu geführt, dass heute die Bedin­gungen für Arbeitsverhältnisse ganz überwiegend in schriftlichen Arbeitsverträgen festgehalten werden. Seit 2002 hat allerdings die Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht ­einen ganz neuen Stellenwert erhalten. Durch das Inkrafttreten der Schuld­recht­reform im Jahre 2002 unter­liegen auch Arbeitsverträge der sog. AGB-Kontrolle. Jede Klausel, die in einem Arbeitsvertrag verwendet wird, ist nach den §§ 305 ff. BGB auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Ist die Klausel unwirksam, fällt sie grundsätzlich ersatzlos weg. Eine Teilrettung ist nur dann möglich, wenn sich die Klausel sprachlich in 2 logische Teile trennen lässt. Eine sprachlich abtrennbare Bestimmung liegt vor, wenn der unwirksame Teil der Vertragsbestimmung gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn der restlichen Klausel darunter leidet (sog. „blue-pencil-test“). Das Bundesarbeitsgericht kommt allerdings nur in Einzelfällen zur Teilrettung solcher Klauseln. Im Regelfall muss der Arbeitgeber bei der Unwirk­samkeit ­einer Klausel mit ­deren Wegfall rechnen. Seit 2002 hat das Bundes­arbeitsgericht eine Fülle von Entscheidungen erlassen, die nach und nach die Wirksamkeit von typischen Vertragsgestaltungen untersuchen. Nachfolgend werden die wichtigsten bisher geklärten Klauseln dargestellt. 

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M. Beden

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