B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2011; 27(3): 125-126
DOI: 10.1055/s-0031-1271463
RECHT

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Interprofessionelle Zusammenarbeit in der Sporttherapie

M. Beden1
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Publication Date:
28 June 2011 (online)

Wie in vielen anderen Branchen besteht auch im Bereich des Gesundheitswesens das Bedürfnis, den Patienten möglichst umfassend zu betreuen. Im Bereich von Kliniken oder Rehabilitationseinrichtungen wird eine solche umfassende Betreuung seit Langem realisiert. Aber auch im ambulanten Bereich nimmt der Umfang der Betreuungsangebote stetig zu. Insoweit können und möchten sich auch Sport- und Bewegungstherapeuten diesem Trend nicht entziehen. Eine interprofessionelle Zu­sammenarbeit ist z. B. mit Physiotherapeuten, Masseuren und Ergotherapeuten, aber auch mit Ärzten denkbar. Die Form der Zusammenarbeit kann dabei durchaus unterschiedlich sein. Ohne rechtliche Auswirkungen sind lose Kooperationen ohne eine rechtliche Verbindung. Gemeint ist z. B. ein Arzt, der Patienten an einen Sporttherapeuten empfiehlt, ohne dass zwischen diesen eine vertragliche Vereinbarung besteht. Rechtlich relevant wird die interprofessionelle Zusammenarbeit allerdings dann, wenn sie in Form einer Gesellschaft (BGB-Gesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, GmbH) oder in Form eines Angestelltenverhältnisses betrieben wird. 

Bei einer Zusammenarbeit mit Ärzten sind die Besonderheiten des ärztlichen Berufsrechts zu beachten, das in landesrecht­lichen Vorschriften geregelt ist. Danach sind Ärzte berechtigt, medizinische Kooperationsgemeinschaften mit: 

anderen Heilberufen oder staatlichen Ausbildungsberufen im Gesundheitswesen sowie mit anderen Naturwissenschaftlern und Mitarbeitern sozialpädagogischer Berufe einzugehen.

Einer Kooperation mit Sporttherapeuten stehen damit keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kooperation einen gleichgerich­teten oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem Gebiet der Präven­tion und Rehabilitation – durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller Beteiligten – erfüllt und die Kooperation dem Fachgebiet des Arztes entsprechend einen gemeinschaftlich erreichbaren medizinischen Zweck zielbezogen erfüllen kann. 

Korrespondenzadresse

M. Beden

HILLE BEDEN Rechtsanwälte

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