Orthopädie und Unfallchirurgie - Mitteilungen und Nachrichten 2012; 1(2): 192-193
DOI: 10.1055/s-0032-1315604
BVOU
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Weichen für eine sichere Zukunft stellen

Stefan Wilhelmi
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Publication Date:
18 February 2013 (online)

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Haftung vermeiden: Drohende finanzielle Konsequenzen aus vermeintlichen oder tatsächlichen Fehlern – dazu gehören Diagnose-, Behandlungs-, Organisations-, Aufklärungs- und Dokumentationsfehler – können mithilfe einer guten Berufshaftpflichtversicherung abgebogen werden.

Patienten haben heute eine zunehmende Erwartungshaltung und sind immer weniger bereit, einen Behandlungsmisserfolg als schicksalhaftes Ereignis hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund gewinnt eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zu tragbaren Konditionen für jeden praktizierenden Arzt an Bedeutung.

Zwar ist es verständlich, dass das Thema „Berufshaftpflicht“ und „Berufshaftpflichtversicherung“ (BHV) bei Medizinern nicht sonderlich beliebt ist und sich niemand gerne damit beschäftigt, doch sollte sich jeder Arzt von Zeit zu Zeit dieses Themas annehmen und prüfen, ob hier alle Weichen richtig gestellt sind, denn eine falsche oder unzureichende BHV kann existenzgefährdend sein.

Für Fehler aus seiner Berufsausübung haftet ein Mediziner zunächst einmal mit seinem gesamten Privatvermögen, wobei Ansprüche angeblich geschädigter Patienten auf unterschiedlichen Ursachen beruhen können. Zu nennen sind hier Diagnosefehler, Behandlungsfehler, Organisationsfehler sowie Aufklärungs- und Dokumentationsmängel. Dabei haftet ein Arzt nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für ein Verschulden seines nachgeordneten Personals.

Es gibt Möglichkeiten, der drohenden Haftung mit seinem Privatvermögen zu entgehen. Zunächst einmal zu einem Krankenhausarzt: Inwieweit dieser vom Krankenhausträger für eventuelle Ansprüche freigestellt ist, ist völlig unterschiedlich. Dabei sind alle Spielarten denkbar, nämlich von der vollen Freistellung im dienstlichen, aber auch im liquidationsberechtigten Nebentätigkeitsbereich, sowohl ambulant als auch stationär, bis dahin, dass es ratsam ist, für seine gesamte Tätigkeit eine eigene Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Jeder Krankenhausarzt sollte sich daher von seinem Träger schriftlich bestätigen lassen, welche Freistellung besteht, ob und mit welchen Summen für das Haus eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und ob im Falle eines grob fahrlässig verursachten Schadens ein Regress beim Verursacher möglich ist. Nur wenn diese Vorfragen geklärt sind, kann gegebenenfalls eine eigene Berufshaftpflichtversicherung aufgesattelt werden, um eventuelle Lücken zu schließen.


SERVICE FÜR BVOU-MITGLIEDER

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Der BVOU hat für seine Mitglieder schon seit vielen Jahren mit der Funk-Hospital-Versicherungsmakler GmbH einen Rahmenvertrag zur Berufs-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen. Für Informationen und die Erstellung von entsprechenden Angeboten stehen die Mitarbeiter des BVOU-Kooperationspartners, der


Funk-Hospital-Versicherungsmakler GmbH
Funk Ärzte Service
Valentinskamp 20
20354 Hamburg
Tel.: (0 40) 35 91 40
s.wilhelmi@funk-gruppe.de


gerne zur Verfügung. Dort ist man auch behilflich, die persönliche Haftungssituation am Krankenhaus beziehungsweise die aktuell unterhaltene Berufshaftpflichtversicherung zu überprüfen. Im Folgenden lesen Sie, worauf Sie aus Sicht des Funk Ärzte Services beim Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung achten sollten.

Einfacher ist es bei einem Mediziner in eigener Praxis. Dieser benötigt in jedem Fall eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, was sich bereits aus der (Muster-) Berufsordnung ergibt.

Darauf müssen Sie achten

Bei einer Berufshaftpflichtversicherung sind fünf Punkte von elementarer Bedeutung:

  • Die versicherte Tätigkeit: Es ist unbedingt darauf zu achten, dass stets die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst ist. Es hilft wenig, wenn noch ein Versicherungsschein in der Schublade liegt, den man als AiPler abgeschlossen hat, man zwischenzeitlich jedoch als Chefarzt oder in eigener Niederlassung tätig ist. Auch bei Veränderungen im Tätigkeitsspektrum (zum Beispiel ambulant / stationär, konservativ / operativ) sollte der Versicherungsschutz unbedingt angepasst werden.

  • Deckungssummen: Wichtig ist hier vor allem der Betrag, der in einem eventuellen Personenschaden zur Verfügung steht, wobei heute von den meisten Fachleuten eine Summe von mindestens fünf Millionen Euro empfohlen wird. Zwar erscheint vielen eine Deckungssumme von fünf Millionen Euro oder mehr für übertrieben, doch muss man hierzu wissen, dass immer die Summe zur Verfügung steht, die im Zeitpunkt des Schadeneintritts vereinbart war. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Anspruchserhebung an. Da Haftpflichtansprüche oft mit erheblicher zeitlicher Verzögerung angemeldet werden, muss also nach Jahren noch die Versicherungssumme ausreichen, welche zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, der ja länger zurückliegen kann, vereinbart war.

    Im Übrigen ist in den letzten Jahren zu beobachten, dass sich sowohl die geltend gemachten Ersatzansprüche als auch die Höhe der zugesprochenen Entschädigungsleistungen stetig nach oben bewegen. Mit die höchsten bekannten Ansprüche (neun Millionen Euro) wurden von einem Patienten gegen eine Anästhesistin und einen HNO-Arzt geltend gemacht. Nicht zuletzt wegen einer drohenden Maklerhaftung stehen BVOU-Mitgliedern Deckungssummen bis zehn Millionen zur Verfügung.

  • Versicherungsbedingungen: Die Haftpflichtbedingungen der einzelnen Versicherer sehen im „Kleingedruckten“ zahlreiche Ausschlüsse vor, die jedoch zumindest teilweise wieder abbedungen werden können. Hier ist die Prüfung und Interessenvertretung durch einen unabhängigen Berater unbedingt angeraten.

  • Qualifikation des Versicherers: Der Haftpflicht-Versicherer hat zwei Aufgaben zu erfüllen: Zum einen die Regulierung begründeter Haftpflichtansprüche und zum anderen die Zurückweisung unbegründeter Ersatzansprüche. Diese Aufgaben kann er nur erfüllen, wenn er auf dem Gebiet der Arzthaftung über das nötige Know-how verfügt. Vorsicht vor sich auf dem Markt tummelnden „Exoten“ ist demnach geboten!

  • Versicherungsprämie: Leider schauen Versicherungsnehmer allzu oft nur auf die Höhe der Versicherungsprämie und vernachlässigen daher die anderen vier Kriterien. Die Versicherungsprämie soll „günstig“, aber sie sollte nicht „billig“ sein.

Das Paket aus den fünf genannten Qualitätskriterien muss stimmen. Dann handelt es sich um eine gute Berufshaftpflichtversicherung.


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