PSYCH up2date 2013; 7(03): 185-196
DOI: 10.1055/s-0032-1333019
Störungsübergreifende Themen und Methoden

Zwangsbehandlung

Tilman Steinert
,
Raoul Borbé
Kernaussagen
  • Aus medizinethischer Sicht ist eine Zwangsbehandlung nur als letztes Mittel bei einwilligungsunfähigen Patienten zulässig.

  • Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs stehen in völliger Übereinstimmung mit der medizinischen Ethik.

  • Solange keine Anpassung der Gesetzgebung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfolgt ist, bleiben schwer psychisch kranke Menschen in manchen Fällen unbehandelt und erleiden Schaden.

  • In Notfällen ist eine Zwangsbehandlung möglich, sofern keine entgegenstehende Patientenverfügung vorliegt.

  • Eine mechanische Sicherung zum Schutz Dritter im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes ist auch entgegen einer Patientenverfügung möglich und stellt auch keine Zwangsbehandlung dar.

  • Jede Zwangsbehandlung benötigt eine Rechtsgrundlage. Der Arzt sollte sich darüber stets im Klaren sein und die Gründe seines Handelns dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit.



Publication History

Publication Date:
04 April 2013 (online)

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