NOTARZT 2015; 31(01): 15-18
DOI: 10.1055/s-0035-1546365
Recht in der Notfallmedizin
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Stellung des ärztlichen Leiters im Rettungsdienst

Einführung des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG)
Jörg Müssig
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Publication Date:
06 March 2015 (online)

Das NotSanG verändert den bisherigen Beruf des Rettungsassistenten erheblich und bringt die jetzt 3-jährige Ausbildung auf Augenhöhe mit der Krankenpflege. Während jedoch die Krankenpflege eine eigene „Pflegekompetenz“ besitzt und damit von der ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich abgrenzbar ist, wird der zukünftige Notfallsanitäter ein wird der zukünftige Notfallsanitäter ein „Mehr“ an Fähigkeiten, jedoch nicht an rechtlichen Kompetenzen erhalten. Das bedeutet, dass er bis zum Eintreffen des Notarztes oder bis zu einer weiteren ärztlichen Versorgung nur im Rahmen der „Notkompetenz“ befugt ist, auch invasive Maßnahmen eigenverantwortlich bzw. eigenständig nach Vorgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (ÄLRD) durchzuführen. Der ÄLRD leitet den Rettungsdienst in medizinischen Fragen sowie in Angelegenheiten des Qualitätsmanagements. Was ändert sich für ihn nach der Einführung des NotSanG?