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DOI: 10.1055/s-0035-1549927
Die Nachbesetzung der Zulassung beim Praxisverkauf
The Replacement of the Health Insurance License of Physicians During the Sales of PracticePublikationsverlauf
Publikationsdatum:
09. Juni 2015 (online)

Bis dahin von besonderen vertragsarztrechtlichen Komplikationen beim Praxiskauf/-verkauf verschont, traf es im ersten Quartal 2013 auch die Nuklearmediziner: Sie wurden als eine von 9 bislang nicht erfassten Fachgruppen in die Bedarfsplanung einbezogen und fast bundesweit mit Zulassungsbeschränkungen belegt. Schon rund 4 Monate vorher, zum 6. September 2012, hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) durch ein sog. Zulassungsmoratorium die Möglichkeit zur freien vertragsärztlichen Niederlassung als Nuklearmediziner beendet. Seit dem gilt für diejenigen Nuklearmediziner, die in einem sog. gesperrten Planungsbereich niedergelassen sind, dass sie bei Ende ihrer beruflichen Tätigkeit keine freie Veräußerung der Praxis oder des Praxisanteils mehr vornehmen können. Regelmäßig wird dies nur funktionieren, wenn der Nachfolger die Vertragsarztzulassung übernehmen kann. Hierfür trifft das SGB V – das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung – spezielle Vorgaben. Ihnen widmet sich dieser Beitrag.