physiopraxis 2015; 13(11/12): 13-16
DOI: 10.1055/s-0041-109507
physiopolitik
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Publication Date:
27 November 2015 (online)

Aufregung in der Physiotherapie – Fragwürdiges Urteil zur Osteopathie

Ende September 2015 sorgte ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az I-20 U 236/13) für Aufregung und Verunsicherung. Demnach ist es Physiotherapeuten nicht erlaubt, osteopathisch zu behandeln, auch nicht, wenn der Patient mit einer ärztlichen Verordnung kommt. Außer sie verfügen über eine Heilpraktikererlaubnis. Denn nach Sichtweise des OLG ist die Osteopathie Heilkunde. Die dürfen nur Ärzte und Heilpraktiker erbringen. Ein sektoraler Heilpraktiker Physiotherapie reiche dafür nicht. Vor Gericht stand ein Physiotherapeut, der von einem lokal benachbarten Heilpraktiker abgemahnt wurde.

Werden sich nun Abmahnvereine wie Schmeißfliegen auf Therapeuten stürzen, die auf Praxisschild oder Homepage Osteopathie aufführen? Sollte dies geschehen, rät beispielsweise die Rechtsabteilung des Berufsverbandes VPT, sich juristischen Beistand zu holen und nicht unüberlegt zu zahlen oder eine Unterschrift zu leisten. Man sollte zudem die Abmahner nicht durch Praxiswerbung auf das Osteopathieangebot stupsen.

VPT und ZVK kritisieren am Düsseldorfer Urteil, dass es ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 2009 und eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer außer Acht lässt. Demnach handele es sich bei Osteopathie um eine Leistung, die ärztlich an Physiotherapeuten verordnet werden kann, wenn bestimmte qualitative Voraussetzungen erfüllt seien. Rechtlich schwimmen die Physiotherapeuten somit in unsicherem Gewässer. Außer in Hessen. Dort hat das Sozialministerium 2008 die „Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie“ (WPO-Osteo) erlassen, wodurch die Situation für Physiotherapeuten geregelt und die Bezeichnung „Osteopath“ geschützt ist: Osteopath darf sich in Hessen nennen, wer einen Lehrgang von 1.350 Stunden absolviert und die staatliche Prüfung bestanden hat.

Nach Aussagen des VPT sei aber unklar, ob die WPO-Osteo auch das Tätigwerden als Osteopath gestattet. Dennoch begrüßt der Verband es, diese Weiterbildungs- und Prüfungsordnung bundesweit umzusetzen, mit der dann aber gewährleistet sein müsse, dass Physiotherapeuten die Osteopathie auch rechtssicher ausüben dürfen. Auch ZVK und IFK verfolgen das Ziel. Der IFK hat dazu nun die Landesministerien angeschrieben.

ba