Insgesamt war die Veranstaltung sehr gut besucht. Das lag
sicherlich auch an dem diesjährigen Top-Thema dem Antikorruptionsgesetz, welches
voraussichtlich ab April 2016 greifen wird. Als Referent konnte Professor Thomas
Rönnau von der Bucerius law school in Hamburg gewonnen werden. Herr Professor Rönnau
ist Lehrstuhlinhaber für Strafrecht, ein ausgezeichneter Kenner der Materie, und
unter anderem auch beratend für die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen tätig.
Zunächst erfolgte, quasi als Einführung in das Thema, die Vorstellung des
Gesetzestextes, den Paragraphen 299 ff. StGB. Es handelt sich also um einen
Straftatbestand der Wirtschaftskorruption. Hier ist jetzt auch die Bestechlichkeit
im Gesundheitswesen im Paragraph 299a definiert. Was fällt aber unter die
Bestechlichkeit? Wann besticht man, oder wann wurde man bestochen? Die Antwort ist
grundsätzlich sehr einfach: Jede Zuwendung, die die wirtschaftliche, rechtliche und
/ oder persönliche Lage des Empfängers verbessert ohne dass ein Anspruch darauf
besteht ist als Bestechung anzusehen. Das heißt übersetzt, wenn eine Leistung
erfolgt, ohne dass eine adäquate Gegenleistung geboten wird.
Schneller Verdacht
In dem Zusammenhang kamen dann einige Fragen im Auditorium auf, zum Beispiel
hinsichtlich des Sponsorings im Rahmen von Veranstaltungen und Kongressen. Professor
Brandauer bezog eine eindeutige Stellung. Sobald eine Reise zu einem Kongress, in
welchem Rahmen auch immer, gesponsert wird und keine adäquate Gegenleistung für das
Unternehmen, welches die Reise bezahlt, erbracht wird, besteht zumindest der
Verdacht auf eine Bestechung. Die bloße Teilnahme an einem Kongress rechtfertigt
nicht die Übernahme der Kosten durch eine Firma, anders sieht es aus, wenn zum
Beispiel ein Vortrag gehalten wird. Allerdings müssen sich die Kosten in einem
entsprechenden Rahmen bewegen. Mehrtägige Luxusreisen gehören sicherlich nicht dazu.
Auch die mitreisende Ehefrau ist sicherlich ein schlechtes Indiz für eine korrekte
Abrechnung einer Vortragsreise.
Auch bei Zuwendungen, zum Beispiel Weihnachtsgeschenken von Pharmafirmen oder auch
von Krankengymnasten oder Rehabilitationshäusern, ist Vorsicht geboten. Sollten die
Geschenke einem Betrag von 50 € übersteigen, kann auch hier grundsätzlich der
Anfangsverdacht für eine Bestechung bestehen. Auch eine zu enge Zusammenarbeit mit
Sanitätshäusern ist nicht angebracht. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob zum
Beispiel besondere vertragliche Beziehungen zwischen Arzt und Sanitätshaus rechtlich
noch zu vertreten sind. Die Gewährung eines Raumes in der Praxis ist nur dann
erlaubt, wenn die ortsübliche Miete nicht überschritten wird. Auch hier hat es in
der Vergangenheit sicherlich Exzesse gegeben (Vermietung eines Schranks für 1000 €),
die in Zukunft sicherlich gesetzlich sanktioniert werden können.
Allerdings, und dies wurde abschließend festgestellt, dürfte die weit überwiegende
Mehrzahl der Kolleginnen und Kollegen, insbesondere in unserem Fachbereich, niemals
mit diesem Gesetz in Konflikt geraten. Großzügiges Sponsoring aus dem Pharmabereich
kommt bei uns nur selten vor. Alle Kollegen allerdings, die sich angesprochen
fühlten, sollten ihr Verhalten kurzfristig überdenken, eine rückwirkende
Verurteilung für Dinge die in der Vergangenheit lagen gibt es nicht.
Neuwahl
Professor Rönnau wurde mit großem Applaus verabschiedet. Anschließend wurde die Wahl
des Vorstandes des Landesverbands durchgeführt. Der jetzige Vorstand mit Dr.
Wolfgang Böker als Vorsitzenden, Dr. Marcus Hausdorf als Stellvertreter und Dr. Uto
Kleinstäuber als zweiter Stellvertreter wurde einstimmig bestätigt. Abschließend
wurden noch einige Einzelheiten zu der bevorstehenden Kammerwahl besprochen, und die
Teilnehmer zum Weihnachtsshopping in die Hannoveraner Innenstadt verabschiedet.
Prof. Rönnau (Foto: privat)
Dr. Hausdorf, Dr. Kleinstäuber, Dr. Böker (v.l.) (Foto: privat)