Transfusionsmedizin 2016; 6(03): 142-148
DOI: 10.1055/s-0042-110565
Recht
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Arzneimittelgesetz – Umsatzsteuerpflicht für nach § 21a AMG genehmigte Gewebezubereitungen?[*]

Bita Bakhschai
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Publication Date:
26 August 2016 (online)

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Allogene Gewebezubereitungen, beispielsweise aus Knochen, Herzklappen, Augenhornhäuten und Gefäßen, können auf der Grundlage einer arzneimittelrechtlichen Zulassung nach § 21 AMG [1] oder aber einer Genehmigung nach § 21a AMG rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden. Über die Frage der Besteuerung dieser Produkte besteht keine Einigkeit.

* Herrn Dipl.-Kaufmann Günter Heydt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Darmstadt, sei gedankt für seine tatkräftige Unterstützung und hilfreiche Mitwirkung bei der Veröffentlichung dieses Manuskripts.