Transfusionsmedizin 2017; 7(04): 255-258
DOI: 10.1055/s-0043-105038
Recht
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Anmerkungen zu Kapitel 4 „Anwendung von Blutprodukten“ der Hämotherapie-Richtlinie

Christof Geisen
,
Christof Weinstock
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Publication Date:
01 December 2017 (online)

Nach dem Willen des Gesetzgebers stellen die Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten, kurz Hämotherapie-Richtlinien, die Ausführungsbestimmungen des Transfusionsgesetzes (TFG) dar und sollen den in seinem Bemühen um Eindeutigkeit und Rechtssicherheit manchmal schwer verständlichen Gesetzestext zum Leben erwecken. Adressaten der Richtlinien sind ausdrücklich Ärzte, auch solche, deren Hauptarbeitsgebiet nicht in der Transfusionsmedizin liegt (1.1. „Gesetzlicher Auftrag und Anwendungsbereich“). Sie sollen in den Richtlinien detaillierte, verständliche und im Arbeitsalltag umsetzbare Vorgaben finden. Umso mehr überrascht der ausgeprägte juristische Duktus, der nun Einzug gehalten hat. An vielen Stellen wird Bezug genommen auf das Transfusionsgesetz sowie auf andere Normen wie das Arzneimittelgesetz, die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung und das Bürgerliche Gesetzbuch. Die Verweise unterbrechen den Lesefluss und erwecken beim Rat suchenden Arzt den Eindruck, er fände die Antwort auf seine Fragen nicht in den Richtlinien, sondern müsse in den anderen Regelwerken nachschlagen. Mit den Verweisen auf das Transfusionsgesetz werden zudem unnötige Zirkelbezüge hergestellt, wie z. B. in Abschnitt 4.11.1. Dort heißt es: „Den Umgang mit nicht angewendeten Blutprodukten regelt § 17 TFG.“ Dieser Paragraf regelt aber nichts. Er stellt vielmehr eine Forderung auf, deren Erfüllung im Detail von den Richtlinien geregelt werden müsste (siehe § 18 TFG!). Oder in der Einführung zu Kapitel 4: Es wird auf § 13 TFG verwiesen und Satz 2 gleich wörtlich zitiert. Der transfundierende Arzt liest also, dass er bei der Anwendung von Blutprodukten die Testung auf Infektionsmarker und die Rückstellproben beachten muss. Eine Erläuterung oder Interpretation findet er nicht. Vielleicht kommt er auf den Gedanken, den Kommentar zum TFG [1] in die Hand zu nehmen. Dort findet er die Erklärung, dass er den Patienten vor der Transfusion auf Infektionskrankheiten testen lassen und Rückstellproben von ihm sammeln kann, obwohl es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (4.10.2. „Aufgaben des transfundierenden Arztes“).

Das Kapitel wurde bei seiner Überarbeitung neu strukturiert und viele Textpassagen mit anderen Forderungen und Empfehlungen neu in Kontext gesetzt. In den folgenden Abschnitten werden die relevanten Änderungen besprochen.

 
  • Literatur

  • 1 Von Auer F, Seitz R. Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz). 1. Aufl.. Stuttgart: Kohlhammer; 2015