JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2017; 06(06): 227
DOI: 10.1055/s-0043-121131
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

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Tobias Weimer
1   WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8 44803 Bochum
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Publication Date:
07 December 2017 (online)

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Grober Behandlungsfehler wegen Übersehen eines Kompartmentsyndroms

Das Oberlandesgericht Hamm kam aufgrund unterlassener Befunderhebung in Richtungeines Kompartmentsyndroms zu dem Schluss, dass dem in der Nachsorge nach diagnostizierter Prellung tätigen Hausarzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Bei für eine bloße Prellung atypischer geschilderter Schmerzsymptomatik und Störungen der Beweglichkeit ist die Sichtkontrolle des betroffenen Bereichs unter Abnahme des Gipses erforderlich. Für den Verlust des rechten Unterarms wurden dem 50-jährigen Patienten 50.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017 – 26 U 59/16


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Schmerzensgeld wegen unzureichender Risikoaufklärung

Das OLG Dresden urteilte, dass weder das gut sechs Monate vor der Operation stattgefundene „Orientierungsgespräch“, noch das am Vorabend der Operation erfolgte Aufklärungsgespräch den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Aufklärung genüge. Die 39-jährige Klägerin konnte sich in Bezug auf die konkrete Operation mit den einhergehenden Risiken nicht auseinandersetzen. Der zeitliche Abstand zwischen „Orientierungsgespräch“ und OP war so groß, dass der Klägerin die Vor- und Nachteile des Eingriffs nicht mehr gegenwärtig waren. Die Aufklärung am Vorabend der Operation drehte sich zudem nur um allgemeine Operationsrisiken, nicht konkret um die geplante operative Versteifung des Sprunggelenks. Die Klägerin erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro.

OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2016 – 4 U 507/16


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Einschätzung eines Dekubitusrisikos ist eigenverantwortliche Aufgabe der Pflegefachkräfte

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass für einen Dekubitus oder Hautschaden infolge eines behaupteten Pflege- oder Behandlungsfehlers ein pflegewissenschaftliches Gutachten maßgeblich ist. Der ärztliche Verantwortungsbereich ist erst dann eröffnet, wenn sich der konkrete Fall wegen zusätzlicher Risikofaktoren von anderen Fällen erheblich unterscheidet. Hierzu reicht das bloße Vorliegen von Demenz, Harn- und Stuhlinkontinenz nicht aus.

OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 11.01.2017 – 5 U 82/16


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