Laryngorhinootologie 2005; 84(2): 90-91
DOI: 10.1055/s-2005-864058
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(ArbZG, BGBI. l 2003, S. 1170, 1171) - Urteil des EuGH vom 9.9.032 - Das 5x3-/2x2-Schichtmodell - Änderung des Arbeitszeitgesetzes

A. Panis1
  • 1Ulm
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Publication Date:
22 February 2005 (online)

 

Seit der Klage eines Assistenzarztes vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH/ Rechtssache C-151/02) [[2]] sieht alles anders aus. Das abschließende Urteil des EuGH machte die Novelle des ArbZG, ausgegeben zu Bonn am 30.12.2003 nötig, die zum 1.1.2004 in Kraft getreten ist. 24-Stunden-Dienste müssen danach abgeschafft werden. Eine eingeräumte Übergangsfrist fordert die Umsetzung der Regelungen bis zum 1.1.2006.

Wie lässt sich dies nun in einer Abteilung mit 10-15 Assistenten realisieren. Es sollte sicherlich ein normaler Tagesablauf weiterhin gewährleistet bleiben. Ein 24-stündiger Normalbetrieb "operieren am Fließband auch die ganze Nacht durch" ist sicherlich keine Lösung des Problems. Deswegen wurde das folgende 5x3-/2x2-Schichtmodell entwickelt. Bei dem Modell bleiben die Kernarbeitszeiten, wie in Abb. [1] dargestellt, erhalten und somit auch eine 38,5-Stunden-Woche.

Neu kommt nun eine Spätschicht dazu, die montags bis donnerstags von 10.00-21.10 Uhr und am Freitag von 10.45-22.10 Uhr arbeitet. Es kann mit diesem eingesetzten Assistenten eine Arbeitsspitze, wie sie z. B. in einer Ambulanz um diese Zeit anfällt, bewältigt werden. Auch andere Funktionen, die zeitlich etwas versetzt zum normalen Alltag bewältigt werden müssen, könnten so durch eine Spätschicht erfolgen (z. B. Erstellen des OP-Planes). Es muss jedoch nach geändertem Arbeitszeitgesetz (ArbZG, BGBI. S. 1170, 1171) eine Ruhephase von 3 Stunden gewährleistet sein. Dies ist möglich, wenn die Spätschicht tatsächlich ab 16.30 Uhr nur noch für Notfälle zuständig ist.

Es folgt dann ein Nachtschichtarzt, der um 21.00 Uhr seine Arbeit - nach erfolgter Übergabe durch den Spätschichtarzt - aufnimmt. Diese Nachtschicht von 12 Stunden ist nur möglich, wenn es sich um reine Arbeitsbereitschaft handelt. Es darf keine geplante Arbeit in diese Zeit fallen.

Eine weitere Neuerung betrifft das Wochenende, hier sind in dem vorgestellten Modell eine 11-stündige Tagschicht und eine 12-stündige Nachtschicht vorgesehen. Die 11-stündige Tagschicht ergibt sich aus der Konsequenz, dass in diese Zeit angeordnete Arbeit und nicht nur reine Arbeitsbereitschaft fällt (z. B. anfallende Stationsvisite, Verbandswechsel). Der zeitliche Ablauf ist in Abb. [2] dargestellt.

Um die neue Arbeitsbereitschaft abzudecken und die jeweilig zulässige Wochenarbeitszeit nicht zu überschreiten, wurde ein 3-wöchiges Schichtmodell erarbeitet.

Es werden deshalb zur Umsetzung des hier vorgestellten Modells 3 Assistenten zusätzlich benötigt. Sollte die Voraussetzung nicht gegeben sein, dass die Spätschicht einen Assistenten im normalen Alltag ersetzen kann, werden 4 Assistenten mehr benötigt.

Es gibt somit 3 Dienstwochen, die nach einem gleich bleibenden Schema abgearbeitet werden (s. farbige Unterteilung in Abb. [3]):

Die erste Dienstwoche (grau in Abb. [3]) beinhaltet Montag bis Mittwoch Spätschicht, Donnerstag und Freitag Nachtschicht, Samstag und Sonntag frei.

Die zweite Dienstwoche (dunkelblau) enthält Montag bis Mittwoch Nachtschicht, Donnerstag und Freitag frei, Samstag und Sonntag Nachtschicht.

Die dritte Dienstwoche (hellblau) beginnt mit Montag bis Mittwoch frei, geht über in Donnerstag und Freitag Spätschicht und endet Samstag und Sonntag in der Tagschicht.

In der ersten Woche werden 54 Arbeitsstunden geleistet, in der zweiten 57 Stunden und in der dritten 43 Stunden. Dies kann in Abb. [3] grafisch nachvollzogen werden.

Nach der durchlaufenen Schichtrotation hat der Assistent 38,5 Überstunden geleistet. Es folgt daraus - je nach Verhandlung mit der Verwaltung - eine Ausbezahlung der Überstunden oder eine Woche Freizeitausgleich. Bei 15 Assistenten wiederholt sich für jeden einzelnen diese Rotation im Mittel alle 4 Monate.

Das Modell hat besonders für kleinere Abteilungen den Vorteil, dass eine kontinuierliche Ausbildung der Assistenten besser gewährleistet werden kann. Es erfolgt kein häufiges "Wegrotieren" in Spät- und Nachtschicht, in denen keine Routine-, sondern Notfallarbeit geleistet wird.

Als Gegenargument ist anzufügen, dass dieses Modell Arbeitszeiten über 8 Stunden am Stück beinhaltet. Der Gesetzestext beschreibt dies als zulässig, wenn keinem Assistenten, der diese längere Arbeitszeit ablehnt, Nachteile daraus entstehen (Artikel 4 b des Arbeitszeitgesetzes [[1]]).

Literatur

  • 5 Änderung des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. l S.1170, 1171) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil l Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30.12.2003. 
  • 6 Urteil des EuGH vom 9.9.2003 betreffend Bereitschaftsdienst Fall "Jaeger" Rechtssache C-151/02. 

Dr. med Annette Panis

HNO-Universitätsklinikum Ulm

Ulm

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