Rofo 2005; 177(7): 1040-1041
DOI: 10.1055/s-2005-871798
Mitteilungen der DRG
Radiologie und Recht
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Wartungsvertrag ist keine Voraussetzung für Abrechnungsgenehmigung nach der Kernspintomographie-Vereinbarung

Nando Mack1
  • 1Rechtsanwalt, Münster/Westfalen
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Rechtsanwälte Wigge Kleinke Frehse

Rechtsanwalt Nando Mack

Münster/Westf.

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Email: n.mack@ra-wigge.de

Publication History

Publication Date:
22 June 2005 (online)

 
Table of Contents

Die Kernspintomographie-Vereinbarung (KernspinV) sieht in § 2 vor, dass die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erst nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nach der Kernspintomographie-Vereinbarung vorgegebenen Voraussetzungen der fachlichen Befähigung und der apparativen Ausstattung erfüllt und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweist. Der Nachweis der Erfüllung der apparativen Ausstattung wird dabei in der Regel über die Vorlage einer Gewährleistungserklärung des Herstellers, dass das Gerät den Anforderungen nach der KernspinV entspricht, geführt (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 KernspinV).

Aufgrund der hohen Investitions- und Unterhaltungskosten für die apparative Ausstattung zur Erbringung von Leistungen der Kernspintomographie ist der Fortbestand der einmal erteilten Abrechnungsgenehmigung für den Radiologen von existenzieller Bedeutung. Dies gilt insbesondere dann, wenn er Leistungen bereits erbracht hat und die Kassenärztliche Vereinigung erst im Rahmen der Quartalsabrechnung die Vergütung der Leistungen mit der Begründung verweigert, dass die Abrechnungsvoraussetzungen nicht mehr vorgelegen hätten.

Mit dem Urteil vom 27.4.2004 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 5 KA 1570/03) in diesem Zusammenhang entschieden, dass durch die Kündigung des Dienstleistungsvertrages zwischen Arzt und Hersteller über die kontinuierliche Wartung des Kernspintomographiegerätes die Voraussetzungen zur Abrechnung von Kernspintomographie-Leistungen nicht entfallen.

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Sachverhalt

In dem vom Landessozialgericht zu entscheidenden Ausgangsfall hatte der Hersteller des vom Kläger zur Erbringung von Kernspintomographieleistungen eingesetzten Gerätes nach dem Totalausfall des Gerätes am 23.11.1999 gegenüber der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung die Herstellergewährleistungserklärung im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 KernspinV widerrufen. Zugleich hatte der Hersteller mitteilen lassen, dass der Dienstleistungsvertrag zur Gerätewartung bereits zum 30.9.1999 gekündigt worden sei, da seitens des Herstellers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers beantragt worden sei. Schließlich gab der Hersteller gegenüber der Beklagten an, dass eine Wartung des Kernspintomographen nicht mehr sichergestellt sei.

Mit Schreiben vom 6.12.1999 teilte die Beklagte daraufhin dem Kläger mit, spätestens ab dem 1.10.1999 lägen die Abrechnungsvoraussetzungen für Kernspintomographieuntersuchungen nicht mehr vor. Mit Bescheid vom 10.3.2000 sandte die Beklagte daraufhin die vom Kläger eingereichten Abrechnungsscheine unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Schreiben unvergütet zurück. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück. Das vom Kläger angerufene Sozialgericht hob den Bescheid vom 10.3.2000 mit der Begründung auf, dass der Hersteller die Gewährleistungserklärung erst mit Schreiben vom 25.11.1999 widerrufen habe und verurteilte die Beklagte, dem Kläger die streitgegenständlichen Abrechnungsscheine nachzuvergüten.

Mit der gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung vertrat die beklagte Kassenärztliche Vereinigung die Auffassung, dass entgegen der Ansicht des Sozialgericht nicht allein auf die Herstellergewährleistungserklärung abgestellt werden könne. Eine Leistungserbringung- und Abrechnung könne zusätzlich nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass eine ordnungsgemäße Funktion des Gerätes sichergestellt sei. Diesen Nachweis vermöge die Herstellergewährleistung nicht zu erbringen, sondern dies müsse anderweitig erfolgen, z.B. über einen Wartungsvertrag, der weitestgehend die Sicherheit gebe, dass das Gerät technisch jederzeit voll einsatzbereit gehalten werde.

Dem hielt der Kläger entgegen, dass er in der Zeit vom 1.10. bis zum 23.11.1999 über die nach § 2 KernspinV erforderliche Genehmigung verfügt und das von ihm eingesetzte Kernspintomographiegerät auch die apparatetechnischen Voraussetzungen nach § 5 KernspinV erfüllt habe. Soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, dass allein aufgrund der Kündigung des Wartungsvertrages nicht mehr die Voraussetzungen für die Erbringung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen erfüllt gewesen seien, so könne dem nicht gefolgt werden, denn der KernspinV lasse sich eine solche Voraussetzung weder ausdrücklich entnehmen noch lasse sich diese aus dem Zusammenhang der Vorschriften der KernspinV entnehmen noch stelle sie sich aus anderen Gründen als notwendig dar. Es bleibe vielmehr dem einzelnen Arzt als verantwortlichem Betreiber eines Kernspintomographiegerätes überlassen, ob er einen in der Regel kostpieligen Gerätewartungsvertrag mit dem Hersteller oder einem anderen Unternehmer abschließe oder ob er die Wartung und Reparatur über Einzelaufträge vornehmen lasse.

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Entscheidung

Die zulässige Berufung der Beklagten wies das Landessozialgericht mit Urteil vom 27.4.2005 mangels Begründetheit zurück. Das Landessozialgericht stellte insoweit zwar fest, dass sich die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit auch auf die Frage erstreckt, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß - also ohne Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes - erbracht worden sind. Die Voraussetzungen für eine vertragsgemäße Erbringung der kernspintomographischen Untersuchungen nach der KernspinV, die für den Kläger verbindliches Recht darstelle, lagen beim Kläger nach Auffassung des Landessozialgerichts in der streitigen Zeit vom 1.10. bis zum 23.11.1999 jedoch vor.

Hierzu führte das Gericht aus, dass allein mit der Kündigung des Wartungsvertrages zum 30.9.1999 durch den Hersteller die Voraussetzungen zur Abrechnung von Kernspintomographieleistungen nicht entfallen seien. Die KernspinV verlange für die Genehmigung zwar als eine Möglichkeit die Herstellergewährleistungserklärung, sie verlange hingegen nicht zwingend einen Wartungsvertrag durch den das Kernspintomographiegerät betreibenden Arzt. Es müsse vielmehr auch nach Auffassung des Senats letztlich dem Arzt überlassen bleiben, ob er einen Wartungsvertrag abschließt oder sich darauf beschränkt, im Einzelfall bei entsprechenden Mängeln den Wartungsdienst der entsprechenden Herstellerfirma in Anspruch zu nehmen und diese Leistungen dann konkret zu bezahlen. Zwar sei mit der Beklagten festzustellen, dass selbstverständlich eine Vergütung entsprechender Kernspintomographieleistungen nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Kläger diese mit einem defekten Gerät und aufgrund dessen die Leistung nicht mehr ordnungsgemäß erbracht haben sollte. Aber Anhaltspunkte hierfür beständen im Falle des Klägers nicht. Allein die Kündigung des Wartungsvertrages lasse nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Kläger nicht mehr in der Lage war, noch regelgerecht und ordnungsgemäß Leistungen zu erbringen. Aus diesen Gründen sei die Beklagte in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zur Vergütung verpflichtet. Dementsprechend wies das Landessozialgericht die Berufung zurück. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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Fazit

Dem Urteil des Landessozialgerichts ist im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung grundsätzlich zuzustimmen. Gleichwohl berücksichtigt das Gericht nicht ausreichend, dass die Kernspintomographie-Vereinbarung ausschließlich der Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung dient. Dementsprechend sieht § 5 KernspinV in Verbindung mit der Anlage I der KernspinV lediglich das Vorliegen bestimmter Ausstattungsmerkmale des Kernspintomographen vor. Dass darüber hinaus Leistungen nur mit einem funktionstüchtigen und einwandfreiem Kernspintomographen erbracht werden dürfen, ergibt sich hingegen nicht aus der Kernspintomographie-Vereinbarung, sondern aus den medizinprodukterechtlichen Vorschriften (insbesondere aus § 2 MPBetreibV), so dass bereits aus diesem Grunde die Kündigung des Wartungsvertrages den Bestand der Genehmigung nicht gefährdet. Dies bestätigt die vorliegende Entscheidung des Landessozialgerichts aber insoweit, als dass die Abrechnungsgenehmigung nach der Kernspintomographie-Vereinbarung keinen bestehenden Wartungsvertrag voraussetzt. Radiologen steht damit die Möglichkeit offen, Wartung und Reparatur auch über Einzelaufträge (sog. "on call billing") durchführen zu lassen, ohne Gefahr zu laufen, dass ihnen ein fehlender Wartungsvertrag im Rahmen der Abrechnung entgegengehalten wird und erbrachte Leistungen nicht vergütet werden.

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Rechtsanwälte Wigge Kleinke Frehse

Rechtsanwalt Nando Mack

Münster/Westf.

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Email: n.mack@ra-wigge.de

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