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DOI: 10.1055/s-2005-922024
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York
Vergütung zahntechnischer Laborleistungen
Publication History
Publication Date:
11 November 2005 (online)

Das Landgericht Gießen hat sich im Urteil vom 16.2.2005 - 1 S 223/03 - mit der Frage befasst, ob die private Krankenversicherung verpflichtet ist, Laborarbeiten und Materialien zu erstatten, „soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sind”. Jedoch war für das Gericht nicht zweifelhaft, dass Maßstab der Gültigkeit die Sätze des bundeseinheitlichen Verzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL-Liste) ist.
Aus der Sicht des Gerichts kommt es zur Ermittlung der üblichen Vergütung auf den Kreis aller Versicherten, also auch der gesetzlich Krankenversicherten, jedenfalls bezüglich der Leistungen, an, die bei privat und gesetzlich Versicherten identisch sind. Unstreitig werden in Deutschland aber über 90 % aller zahntechnischen Leistungen im Bereich der Laborarbeiten nach den Preisen der BEL-Liste abgerechnet. Aus den Versicherungsbedingungen ergab sich nicht, dass nur Preise gemeint waren, die im Rahmen der Liquidation privat Versicherter üblicherweise gezahlt werden.