B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2006; 22(2): 76-77
DOI: 10.1055/s-2006-933375
RECHT

© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Der schmale Grat zwischen der Ermittlung üblicher Preise und einem verbotenen Kartell

E. Boxberg1
  • 1Justiziar des DVGS e. V., Hürth
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Publication Date:
13 April 2006 (online)

Stets zunehmend gründen Sporttherapeuten eigene Praxiseinrichtungen zur Behandlung erkrankter Menschen oder auch zur Abgabe präventiver Leistungen, um einer Erkrankung vorzubeugen. Der Grund hierfür ist nicht immer freiwillig. Einige der Diplom-Sportlehrer und Diplom-Sportwissenschaftler sind für eine sie bislang beschäftigende Einrichtung wirtschaftlich nicht mehr tragbar und wählen die Selbstständigkeit, um einer Arbeitslosigkeit auszuweichen. Andere lassen sich durch die Möglichkeit der Gründung einer Ich-AG ermutigen, verbunden mit der Erwartung, bei der Begründung einer selbstständigen wirtschaftlichen Existenz vom Staat einige Jahre unterstützt zu werden. Zudem dringt von Jahr zu Jahr mehr in das Bewusstsein dieser Berufsgruppe, dass die erlernte Leistung auch in selbstständiger Praxis abgegeben werden kann; eine Erkenntnis, die sich vor wenigen Jahren nur einem sehr kleinen Kreis eröffnet hatte. In der Tat ist die selbstständige Leistungsanbietung sporttherapeutischer Leistungen gar nicht so selbstverständlich; das gehört jedoch zu einer anderen Untersuchung, auf die hier verzichtet werden soll.

Der Sporttherapeut in eigener Praxis hat verschiedene Aufgaben. Eine von diesen Aufgaben ist, die von ihm angebotene Leistung zu definieren und eine hierfür angemessene Vergütung vom Patienten zu fordern. Hier steht jedoch das Gesetz helfend zur Seite. § 612 BGB beschreibt das Recht auf diese Vergütung und die Höhe der Vergütung wie folgt: „Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.” Dies ist zweifellos und ohne die Notwendigkeit einer Diskussion der Fall. Für die Höhe bestimmt das Gesetz: „Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.” Eine taxmäßige Vergütung besteht beispielsweise für die Ärzte durch den EBM (einheitlicher Bewertungsmaßstab im Vertragsarztrecht) und durch die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte im Privatarztrecht).

Die operative Einrichtung einer traumatischen Hüftgelenksluxation - einschließlich Rekonstruktion des Kapselbandapparates - gestattet dem Arzt, bei Abrechnung des 3,5fachen Satzes den Betrag von € 377,41 in Rechnung zu stellen. Eine solche taxmäßige Vergütung besteht nicht für die Gruppe der Sporttherapeuten. Folglich dürfen sie die vom Gesetzgeber sog. „üblichen Preise” ihrem Patienten in Rechnung stellen. Die üblichen Preise - so kann man im BGB-Kommentar nachlesen - sind die für „gleiche oder ähnliche Preise an dem betreffenden Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewöhnlich gewährten Vergütungssätze.”

Wie aber stellt der Sporttherapeut die Höhe dieses Vergütungssatzes fest? Der Sporttherapeut kann bei den ebenfalls im Ort ansässigen Berufskollegen anrufen, um in Erfahrung zu bringen, welche Preise der Kollege für vergleichbare Leistungen von seinen Patienten fordert. Dieser Versuch wird jedoch wahrscheinlich oft erfolglos bleiben, da sich der angerufene Berufskollege ausgeforscht fühlt und deshalb u. U. die erwartete Auskunft nicht gibt. Man könnte auch die Karten aufdecken und mitteilen, dass man Existenzgründer ist und in diesem Zusammenhang nach angemessenen Vergütungssätzen sucht. Das kostet jedoch einige Überwindung, da man mit solchen eigennützigen Fragen den u. U. stark beschäftigten Berufskollegen nicht belästigen will. Dann bietet sich noch die Möglichkeit an, bei Treffen mit anderen Berufskollegen - sei es nur, dass sie aus Anlass einer Jahreshauptversammlung oder auch aus Anlass eines Stammtisches stattfinden - die Vergütungsfrage zu diskutieren. Hierbei kommt jedoch Gefahr auf. Art. 81 EG-Vertrag, der in bundesdeutsches Recht umgesetzt ist, lautet (auszugsweise): „Mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von An- oder Verkaufspreisen oder sonstiger Geschäftsbedingungen.” Verkaufspreise gelten sowohl für abgegebene Waren als auch für abgegebene Leistungen. Sollte also die stattfindende Gesprächsrunde die gemeinsame Erkenntnis der Teilnehmer zutage fördern, dass für eine bestimmte Leistung, beispielsweise ein medizinisches Aufbautraining, eine bestimmte Geldsumme angemessen sei, und würden sich nach dieser Erkenntnis auch nur einige der Gesprächsteilnehmer richten oder sie aber auch nur aufgreifen und einzuhalten versprechen, so könnten enorme Bußgelder für alle hieran beteiligten Personen fällig werden.

Kartellrechtsfrei sind nur Informationsaustausch bzw. die gemeinsame Informationsbeschaffung sowie Erstellung von Statistiken und Kalkulationsschemata. Die gemeinsame Erstellung von allgemeinen Markt- und Absatzstatistiken durch Wettbewerbe bzw. durch deren Berufsverbände ist unbedenklich, wenn sie keine individuelle Firmenidentifizierung ermöglichen. Betrifft der Informationsaustausch hingegen aktuelle, betriebsspezifische und üblicherweise geheim gehaltene Absatzzahlen oder Verkaufsziffern, so wird die kartellrechtliche Grenze zwischen legalem Informationsaustausch und wettbewerbsbeschränkendem Verhalten bereits überschritten. Daher kann es in diesem Bereich nur heißen: Zurückhaltung bei allem Datenaustausch ist angesagt! Das Wettbewerbsrecht will die freie Entfaltung eines jeden Mitwettbewerbers gegenüber seinen Berufskollegen fördern. Es geht dabei sehr weit, so weit, dass nach bisheriger Rechtsauffassung bereits die Empfehlung eines Marktpreises kartellwidrig war. Dies zeigt, wie schmal der Grat zwischen erlaubter Informationsbeschaffung und unerlaubter Kartellbildung ist.

In diesem Zusammenhang wird auf den DVGS e. V. eine Aufgabe zukommen, um überhaupt den Sporttherapeuten einen zulässigen Zugang zur Ermittlung des üblichen Preises im Sinne von § 612 BGB zu ermöglichen. Anonymisierte Preisangaben über örtlich erhobene Vergütungssätze durch den Berufsverband sind zulässig, aber auch gleichzeitig fast die einzige Möglichkeit für den informationssuchenden Sporttherapeuten, eine Antwort auf die von ihm gestellte Frage nach der Üblichkeit der Vergütungssätze zu finden. Der DVGS e. V. wird also bemüht sein, für unterschiedliche Standorte dort erhobene Vergütungssätze für gleiche oder vergleichbare Leistungen zu ermitteln, diese Erkenntnisse zu anonymisieren und Mitgliedern auf Befragung mitzuteilen, nicht zuletzt, um zu verhindern, dass verbotene Kartellabsprachen zustande kommen.

Korrespondenzadresse

Dr. E. BoxbergJustiziar des DVGS e. V. 

Müllerstraße 27

80469 München

Email: info@dr-boxberg.de

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