Das Werben ist wirksam: Gerade mal zwei Jahre sind seit der vierten Auflage vergangen,
da muss die Psych-PV schon wieder neu aufgelegt werden, um der Nachfrage zu entsprechen.
Angereichert um einen weiteren wichtigen Beitrag zur Frage „DRGs oder Psych-PV?”.
Das Werben ist notwendig, denn angesichts unvollständiger Erfüllung der Personalansprüche
aus der Psych-PV und der faktischen Nicht-Durchsetzbarkeit trotz entsprechender Rechtsgrundlagen
in der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) mag mancher verzagen und seiner Klinik und
seinen Kranken vermeintlich mit DRGs aus der Klemme helfen wollen. Da muss die Psych-PV
in die Hand genommen werden, um das Bewusstsein zu schärfen, wie geeignet dieses System
der Personalbemessung ist, um eine Patientenzentrierte Behandlung zu ermöglichen -
was mit DRGs nicht gelingen kann. Dafür gibt es „Level-1-Evidenz”: Die entsprechenden
Experimente sind zum Nachteil der Kranken ausgegangen und bedürfen keiner Replikation
in Deutschland.
Dennoch bedarf es der Fortentwicklung. Die Verweildauer [Abb. 1] ist gegenüber dem Jahr der Einführung der Psych-PV (1991) dramatisch gesunken, worunter
die Rehabilitation - gemäß Psych-PV integraler Therapiebestandteil - leidet. Die Krankenhaushäufigkeit
(Abb. 2) wegen psychischer Krankheit steigt. Sie steigt auch in somatischen Einrichtungen,
die immerhin rund 35 % der Fälle behandeln. Die Leistungsdichte steigt.
Die Aufhebung der Budgetdeckelung in der Konvergenzphase des Einführung des DRG-Systems
muss der Gesetzgeber in der BPflV für die Psych-PV nachvollziehen. Um Behandlungskontinuität
und Patientenzentrierung zu befördern, muss die künftige Psych-PV für bestimmte Patientengruppen
auch ambulante Behandlungskomponenten ermöglichen. Und sie sollte zum Bürokratieabbau
beitragen. Mission der Mitarbeiter, die die Psych-PV gewährt, ist die Behandlung der
Kranken, und nicht die „Abwehrschlacht” mit internen und externen Bürokratien.